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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Hungen den Vorschriften des gemeinen Rechts unterworfen, und ihre einzige wechselrrchtliche Wirkung besteht darin, daß gegen -en Aussteller bei nicht erfolgter Zahlung mit der Wechselhaft verfahren werden kann," jedoch mit zwei Modifikationen, er stens daß statt.'„gemeinen Rechts" gesetzt werde: „gewöhnlichen Civilrechts" und zweitens daß die Worte: „mit der Wechselhaft" Mit den Worten zu vertauschen: „in Gemäßheit der in dem Ge setze über den Schuldarrest enthaltenen Vorschriften". Ich werde zunächst diesen Theil des Deputationsgutachtens zur Abstimmung bringen und ftage die Kammer: ob sie das Deputationsgutachten annehme? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Es wird von der Deputation vorgeschlagen, auf diesen jetzt angenommenen Theil des Para graphen noch den §. 253 des Entwurfs folgen zu lassen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ich wünschte nur erst nochmals die Verbindung zu hören. Referent Domherr v. Günther: Der Zusatz würde be ginnen mit den Worten: „Sie unterscheiden sich vom wahren Wechsel in folgenden Punkten: a".... und nun geht es im Ent würfe fort. Präsident v. Carlo witz: Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Gutachten der Deputation beipflichte? — Einstim- MigJa. Referent Domherr 9. Günther: §. 254. Die bisher bestandene Ausnahme dieser Geschäfte von den allgemeinen Wuchergesetzen und die in dem Mandate vom 10. März 1704, Reskript vom 17. April 1747 und im geschärften Bankeroutirmandate vom 30. December 1766 §. 2 gesetzlich er klärte Zulassung des sechsten Zinsthalers bei solchen Wechselver schreibungen wird hiermit aufgehoben. §.255. Die Verjährung ist bei diesen Geschäften in Beziehung auf -en Anspruch an den Aussteller dem Object und der Dauer nach sine zwiefache. Das Klagrecht aus dem Hauptgeschäfte (das Recht auf Zahlungsleistung) erlischt in 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen; der Anspruch auf Anlegung des Gefängnißzwangs aber mit Ablauf eines Jahres von der Verfallzeit an. Der Haupt bericht sagt hierzu: Die jenseitige Deputation ist einverstanden mit dem mate riellen Inhalte dieser Paragraphen, wünscht aber doch folgende Bestimmungen als Zusätze zu denselben in das Gesetz ausgenom men zu sehen: ß 255 b. „Derselben rechtlichen Beurtheilung (§. 253—255) unterliegen auch diejenigen förmlichen Urkunden über zweiseitige Contracte, in welchen entweder mittelst der angefügten sogenannten Wechselclausel oder auf andere Weise Zahlung „nach Wechselrecht" oder „bei Wechsel haft" oder „daß der ganze Contract als Wechsel gelte", versprochen worden ist, oder worin sich die den Vertrag schließenden Personen oder eine derselben den Bestim mungen des Wechselrechts oder dieser Wechselordnung unterworfen haben." Hierauf §. 255 c. (Z. 247 des Entwurfs, jedoch in folgender Fassung:) „Papiere, welche im Jnlande ohne die Bezeichnung als Wechsel oder Anweisung unter dem Namen von Billets, Scheinen, Stellzetteln, Ordrebriefen, Promes sen, Cassirerbriefen oder unter ähnlichen Benennungen ausgestellt sind, gelten weder als Wechsel, noch als An weisungen, sondern unterliegen in allen Beziehungen civilrechtlicher Beurtheilung." Demnächst §.2556. (§. 246 des Entwurfs.) „Papiere, welche in ihrer Fassung weder Wechsel noch Anweisungen benannt sind, dürfen im Jnlande ohne be sondere Concession der Regierungsbehörde von Nieman dem an Inhaber (au porteur) zahlbar ausgestellt werden und gewähren kein Klagrecht." Endlich §.255e. (§. 248 des Entwurfs.) „Wenn aber Papiere der in vorstehenden beiden Pa ragraphen gedachten Art im Auslande ausgestellt und daselbst als Handelsvaluten anerkannt, im Jnlande vor kommen, so werden sie nach dem Rechte des Auslandes, wo sie entstanden sind, beurtheilt." Bei §. 255 c. und 2556. kann man die Annahme der jen seitigen Vorschläge anrathen, denn sie weichen nur in der Form von den betreffenden Paragraphen des Entwurfs ab, gegen deren materiellen Inhalt man etwas nicht zu erinnern hat; — die Form selbst aber, in welcher die gedachten Zusatzparagraphen ge faßt sind, ist unstreitig für zweckmäßig zu achten. Allein nicht anrathen kann man dieAufnahmevon§.255b., weil derselbe sich als unnöthig darstellt, indem die darin enthal tenen Bestimmungen sich in dem Gesetze über den Schuldarrest §. 6 und 9 vorsinden. Noch erheblicher sind die Bedenken gegen §. 255 s., und zwar nicht nur gegen den Vorschlag der jenseitigen Deputation, sondern auch gegen den entsprechenden §. 248 des Entwurfs. Es kann Fälle geben, wo ausländische Papiere, die weder Wechsel noch Anweisungen find, und an dem Orte ihrer Ent stehung als Handelsvaluten gelten, auch in Sachsen nach dem Rechte des.Auslandes, wo sie entstanden sind, beurtheilt werden müssen, z. B. wenn ein Ausländer einen andern auf Bezahlung einer im Auslande entstandenen Waarenschuld verklagt und der Beklagte excipirt, daß dieselbe in ihrem gemeinschaftlichen Hei- mathsorte durch ein dort als Handelsvaluta geltendes Papier getilgt worden sei. Denn in Beziehung auf das Erlöschen der Verbindlichkeiten gelten über die Anwendung fremder Gesetze im Jnlande allerdings zum Theil andere Grundsätze, als in An sehung der Entstehung derselben und deren Geltendmachung durch Klagen. Allein die Entscheidung solcher Fälle gehört nicht in die Wechselordnung, sie betreffen keine Wechsclfragen — und im Allgemeinen zu erklären, daß Papiere der gedachten Art auch im Jnlande nach dem Rechte des auswärtigen Entstehungs ortes beurtheilt werden sollen, scheint nicht zulässig zu sein. Denn daraus würde folgen, z. B. daß ein Papier, welches in sei- nemContexte nicht als Wechsel bezeichnet wäre, dennoch in Sach sen als Wechsel gelten müßte, wenn es in dem auswärtigen Staate, wo es ausgestellt wäre, diese Geltung hätte,— ein Satz, der mit dem ganzen Systeme des Entwurfs eben so unvereinbar sein würde, als mit den Grundregeln der Lehre von der Collision der Gesetze des Inlandes und Auslandes. Da nun hier der Ort nicht ist, umfassende Regeln über die Anwendung fremder Gesetze in Bezug auf einzelne, nicht daS Wechselwesen insbesondere be-
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