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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent Domherr v. Günther: Wir sind gestern stehen geblieben beim Schluß des vierzehnten Capitels und gehen über zum fünfzehnten, welches: „Von der Wechselfähig keit" handelt. (Die allgemeinen Motive s. in Nr. 37 derMitthei- kmgm zweiter Kammer S. 950 flg..) Referent Domherr O. Günth er: 8- 256. „Die Wechselfähigkeit, d. i. das Vermögen, wechsel mäßige Verpflichtung zur Zahlung oder zum Rembours von Wechseln einzugehen, wird in allen Fällen nach den Gesetzen des Wohnorts der Person, welcher sie beigelegt werden soll, beurtheilt. Der Hauptbericht zu §. 256 sagt: Die jenseitige Deputation will diesen Paragraphen ableh nen, theils weil er die Frage über Collision der Gesetze betreffe, theils weil die darin ausgesprochene Bestimmung unzweifelhaft sei. Hiermit kann man sich nicht vereinigen — am wenigsten mit der letztem Behauptung. Bereits bei ß. I ist bemerkt wor den, wie man sich mit dem Satze, daß die Wechselfähigkeit in allen Fällen nach den Gesetzen des Wohnorts der Personen, welchen sie beigelegt werden soll, zu beurtheilen sei, nicht einver stehen könne. Er ist als europäisches Gewohnheitsrecht nur in einer weit geringem Ausdehnung, nämlich beschränkt auf das Alter und das Geschlecht, anerkannt. Wenn man gerade in Bezug auf Wechselfähigkeit jenes Princip in größerer Ausdehnung hat geltend machen wollen, so kommt dies daher, weil man geglaubt hat, es sei zum Ausstellen eines Wechsels eine besondere vom Staate erst zu ertheilende Befugm'ß erforderlich. Mein dies ist offenbar unrichtig. So gut eine Anweisung von Jedermann ausgestellt werden kann, der überhaupt dispositionssähig, also nicht wahnsinnig oder für einen Verschwender erklärt ist, oder unter Alters- und Geschlechts vormundschaft steht, so gut kann er auch einen Wechsel ausstel len. Ob er sich hierdurch zum Schuldarreste verpflichten kann, ist eine ganz andere Frage, auf welche man bei §. 257 und 259 zurückkommen wird. Sehr wahr ist es daher, was Treitschke, Encyclopädie der Wechselrechte und Wech selgesetze, Eh. II. S. 697 unter dem Worte: „Wechsel fähigkeit" §. 1 sagt: „Die Wechselverbindlichkeit unterscheidet sich von an dern persönlichen Verpflichtungen keineswegs auf solche Weise, daß man in der allgemeinen Theorie bei Beant wortung der Frage, wer solche zu übernehmen rechtlich fähig fer, eine Ausnahme vom gemeinen Rechte zu machen, Grund fände. Vielmehr muß Jeder, der überhaupt dis- positionsfähig ist, also Jeder, der diese rechtliche Eigen schaft durch Erreichung der Volljährigkeit oder Mündig sprechung und durch Emancipation erlangt hat und nicht wahnsinnig, blödsinnig oder für einen Verschwender er klärt lst, auch die strenge Zahlungsverbindlichkeit oder die Gewährsleistung, in deren schriftlicher Uebemahme das Wechselgeschäft besteht, auf sich nehmen können." Ob nun gleich die natürlichen Bedingungen der Dispo- sitivnsfähigkeit nicht blos vom Alter und Geschlecht abhängen, so wird man in einer gesetzlichen Bestimmung, in welcher -er Satz ausgesprochen werden soll, daß die Fähigkeit, sich wechsel rechtlich verbindlich zu machen, nach den Gesetzen des Staats, dessen Unterthan Jemand ist, zu bemessen sei, doch eben nur des Alters und des Geschlechts Erwähnung zu thun haben., Denn die übrigen natürlichen Erfordernisse der Disposttionsfähigkeit, namentlich der Besitz des Gebrauchs der Verstandeskraste, ist ein so allgemeines Erforderniß der Uebernahme von Verbindlichkei ten überhaupt, daß dem Gesetze hierüber etwas Weiteres zu be stimmen nicht übrig bleibt, wenigstens die Gesetze aller Staaten hierin übereinstimmen, daß derjenige, welcher gestörten Geistes ist, sich auf rechtsverbindliche Weise nicht verpflichten kann. Nur ein Fall dürfte hier einigermaaßen zweifelhaft sein, nämlich wenn Jemand für einen Verschwender erklärt und deshalb unter Cura gesetzt worden ist. Betrachtet man den Ausspruch eines Staates, womit er einen seiner Bürger xrv xroöigo erklärt, als ein Urtheil, daß derselbe an einer Art von Seelenstörung leide, die ihn un fähig mache, seine Geschäfte vernünftig zu besorgen, so würde hier der vorerwähnte Mangel an natürlicher Rechtsfähigkeit vorliegen, und es müßte der unter Curatel Gefetzte auch im Aus lande für unfähig gelten, Geschäfte zu machen. Sieht man aber die Erklärung pro pro6i§o nur als eine polizeiliche Maaß- regel an, durch welche verhindert werden soll, daß ein leicht sinniger Mensch, der das Seine verschwendet, nicht dereinst den Seinigen und dem Staate zur Last falle, so kann ihre Wirkung sich unmöglich über die Grenzen des Staates hinaus erstrecken, von welchem sie ausgegangen ist. Es wird aber um so we niger nothwendig sein, hier auf diese Controverse einzugehen, da die Erklärung pro xroöigo keine gesetzliche Bestimmung, son dern eine in dem einzelnen Falle, wo sie — sei es aus dem einen oder dem andern Grunde — verfügt wird, zu treffende Verwal- tungsmaaßregel ist. Für das Gesetz wird es genügen, wenn statt der in §. 256 des Entwurfs ausgesprochenen zu allgemei nen Maximen der schon oben bei §. 1 erwähnte Satz ausgenom men wird: „Ob Jemand hinsichtlich seines Atters und seines Ge schlechts für fähig zu achten sei, sich nach Wechselrecht verbindlich zu machen, wird beurtheilt nach den Gesetzen des Staates, dessen Unterthan er ist." Im Nachberichte zu 8- 256 wird bemerkt: Die zweite Kammer hat folgende Fassung angenommen: „Die Wechselfähigkeit beurtheilt, es finden aber die in Sachsen über die Wechselfähigkeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf Ausländer hinsichtlich der von ihnen im Auslande vorgenommenen wechselrecht lichen Handlungen so lange Anwendung, bis von dem jenigen, welcher behauptet, daß in dem Lande, wo er staatsangehörig, ein Anderes festgestellt sei, (dies) be wiesen worden ist. Wenn jedoch ein Ausländer eine Handlung, welche Wechselverbindlichkeit erzeugt, im Jnlande vorgenom men hat, so leiden dabei die über die Wechselfähigkeit der Inländer in Sachsen geltenden Bestimmungen auch auf ihn Anwendung." Die diesseitige Deputation muß bei ihrem Gutachten Seite 236flg. und bei dem Vorschläge Seite 238 (der laut der jensei tigen Protokolle Seite 305 nunmehr auch den Beifall der Staatsregierung erhalten hat) stehen bleiben. Königl. Commiffar v. Einert: Ich habe nochmals zu erklären, daß die Staatsregierung mit dem Vorschläge der De putation einverstanden ist.
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