Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
-«Verwechselung zwischenWechfelfahigkeit an sichundWechsel- arrestfähigkeit beruht, ist offenbar irrig, und selbst wenn er bisher in allgemein anerkannter Geltung gestanden hatte, so dürfte er doch keinesfalls in das neue Recht übergehen. Daß er aber auch jetzt nicht anerkannte Geltung gehabt hat, sieht man aus den zahlreichen Fällen, wo eine auf Unmündige Vererbfällte Hand lung durch Vormünder verwaltet worden, ingleichen aus dem ganz analogen Falle, wo ein «Motor bonorum oder msssoe einen im Portefeuille des Insolventen vorgefundenen Wechsel discontirt. Ward ein solcher Wechsel vom Bezogenen nicht gezahlt, so ist stets der Rückanspruch an die Unmündigen (d.h. an ihr Vermögen), oder an den Concurs gestattet und,im letzten Falle die diesfallsige Forderung für eine Massenschuld erklärt worden, obgleich in beiden Fallen von Anlegung eines Wechselarrests gar nicht die Rede war, da der Concurs, als eine gewisse Art von umversito», der Natur der Sache nach nicht arre- tirt werden konnte, und einAnspruch an die Person des Vormun des, so wie des «Motor Kollorum oder ML8S0S um deswillen nicht stattfand, weil dieselben sich nicht im eignen Namen, sondern im Namen der von ihnen vertretenen physischen oder moralischen Personenverpflichtethatten.—Man hat ferner, um dieVerschie- denheit der gewöhnlichen Mündigkeit von der sogenannten Wech selmündigkeit zu rechtfertigen, sich auf das bisher Bestandene, oder, wie man es genannt, auf das historische Recht bezogen. Mein welchen hohen Werth man immer dem historischen Rechte in Bezug auföffentlich-rechtlicheZustände beilegen mag, — so viel ist doch gewiß, daß bei rein privatrechtlichenGe- genständen der Gesetzgebung das historischeRecht wenig oder gar keine Aufmerksamkeit verdient, sondern daß hier blos die Rück sichten der systematische» Consequenz und der politischen Zweck mäßigkeit entscheiden. Ueberhaupt ist nochmals darauf hinzuweisen (was schon imHauptberichte angedeutet worden ist), daß eigentlich noch Nie mand der Meinung gewesen ist, daß eine übernommene Ver bindlichkeit eines Mündigen um deswillen keine Verbindlichkeit sei, weil sie sich auf einen Wechsel bezieht, sondern daß die Gesetz gebungen, welche die Wechsel, Accepte, Giri u. s.w. gewisser Per sonen für ungültig erklären, dies immer nur gethan haben, weil sie sich die Wechselverbindlichkeit und die Vollstreckung derselben durch Wechselarrest als etwas Untrennbares dachten. Eigentlich wollten sie nichts weiter aussprechen, als daß gewisse Personen dem Wechselarreste nicht unterworfen sein sollten. Da sieaber dieses Vollstreckungsmittel irrigerweise mit der Verbindlichkeit selbst identisicirten, so erklärten sie die Ver bindlichkeit für nichtig, d. i. für unvollstreckbar, weil sie das ge- wöhnlicheVollstreckungsmittel,denWechselarrest,fürunanwend- bar Mären zu müssen glaubten. Da nun aber unsere Staatsregierung, wie der vorliegende Entwurf und dessen Motive, ingleichen der Gesetzentwurf über dm Schuldarrest bezeugen, diese veraltete und unrichtige Ansicht keineswegs theilt, sondern die entgegengesetzte richtigere der neuen Legislation zum Grunde gelegt hat, so werden auch die aus denselben hervorgehenden, dem Vorschläge der Deputation bei dem gegenwärtigen Paragraphen zu Grunde liegenden Conse quenzen, wieweit sie auch von dem Bisherigen abweichen, sich dennoch Hoffnung auf Anerkennung machen dürfen. Wenn endlich bemerkt worden ist, daß, selbst abgesehen vom Wechselarreste, in Wechselgeschäften durch einen Federzug gar häufig Verbindlichkeiten übernommen würden, deren Größe von einer des Geschäfts vielleicht unkundigen Person gar nicht über sehen werde könne, so ist dies ein Grund, der wohl in Betracht zu ziehen sein würde, wenn die Rede davon wäre, ob der Verkehr mit Wechseln allgemein gestattet sein, oder nur auf gewisse Stände und Classen der bürgerlichen Gesellschaft beschränkt wer den solle. Allein darüber ist man einig, daß eine solche Beschrän kung nicht zu empfehlen sei. In Bezug auf die Frage wegen derWechselmündigkeit aber kann man jeneBemerkung durchaus nicht als einen entscheidenden Grund anerkennen. Jede Unter schrift kann unermeßliche Verbindlichkeiten auferlegen, und kein nichtganz leichtsinnigerMensch wird seinenNamen unterschreiben, ohne sich vorher genau zu erkundigen, welche Verpflichtungen er hierdurch übernimmt. Es ist aber nicht abzusehen, warum dies bei Wechseln mehr, als bei irgend einem andern Documente der Fall sein sollte, zumal wenn man nur immer die Idee festhält, daß nicht allePersonen, welche sich aus einem Wechselg es chäfte verpflichten können, deswegen auch nothwendig dem Wechsel arreste unterworfen zu werden brauchen. Anlangend aber die Frage, gegen wen die Execution wegen einer Wechselverbindlichkeit mit Wechselarrest zu vollstrecken sek, und gegen wen nicht, also z. B. ob cs nicht zweckmäßig sei, daß man, wenn auch im Allgemeinen der Wechselarrest nur gegen fünfundzwanzigjahrige und ältere Mannspersonen verfügt wer den soll, dennoch die Kaufleute, welche ein eignes Geschäft be treiben, hiervon ausnehme und sie schon mit dem Eintritte der ge wöhnlichen Mündigkeit dem Wechfelarreste unterwerfe — so ist dies ein Gegenstand, der nicht hier, sondern bei Berathung deS Gesetzentwurfs, den Schuldarrest betreffend, zu erörtern sein wird. Königl. Commiffar v. Einert: Ich muß der Deputation zuvörderst dafür danken, daß sie den eigentlichen Gegenstand, von dem es sich handelt, mit großer Klarheit un,d Präcision herausgehoben hat. »Es ist nicht die Rede vom Wechselarrest, sondern davon, ob ein Geschäft, welches in so eigenthümlichen, ich möchte sagen so formlosen Formen betrieben wird, daß deren Bedeutung nur Eingeweiheten zugänglich ist, und wobei man die größten Verbindlichkeiten so ohne alle äußere Solen- nität übernehmen soll, daß man die größte Verbindlichkeit mit der bloßen Zeichnung des Namens eingehen könne, ob ein sol ches Geschäft Jedem im Staate zugelaffen werden kann, den man sonst für geschäftsfähig hält. Die Kammer wird aus den bisherigen Verhandlungen über das Wechselgesetz hier eine Ueberzeugung abermals bestätigt gefunden haben, daß das Wechselgeschäft ein äußerst schwieriges und verhängnißvolles ist, daß ein Unkundiger mit der allerunbedeutendsten Handlung, bei einer Handlung, wo nicht der Anschein vorhanden ist, als ob eine Verbindlichkeit übernommen würde, sich in große Ge fahr setzen kann, einen Wechsel einzulösen, ohne einen Gedan ken daran gehabt zu haben, daß diese Handlung dahin führe. Es sind mir selbst öfter — ich will sagen, wenigstens dreimal — Manipulationen vorgekommen, wo unerfahrenen Leuten schlechte Wechsel, d. h. die nicht bezahlt wurden, in die Hände gespielt worden sind, unter dem Anschein, daß sie die Wechsel mit einer Kleinigkeit, mit 25 Procent kaufen können. Die Leute gingen auf das Geschäft ein, es fand sich ein Dritter, der sich erbot, das Jncasso zu bewerkstelligen, und der Käufer wurde veranlaßt, nun ein Giro zu geben, um den Dritten zum Jn casso zu legitimiren. Das Giro wurde in Kianco gegeben, der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder