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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Es ist anzuzeigen, -aß zwei Petitionen die gewöhnliche Zeih ausgelegen, aber keine Bevorwortung erfahren haben. Es sind dies die unter Nr. 153 der Hauptregistrande durch Protocollextract von der zweiten Kammer eingegangene Petition des Stadtgerichtsraths Bleskyzu Budis- fin um authentischeZnterpretation des Z. 249 der Städteordnung (vgl. den Beschluß wegen deren Auslegung in Nr. 30 -er Mit- theilungen erster Kammer S. 674 flg.), und eine mittelst Pro- tocollextracts von der zweiten Kammer abgegebene Petition un ter Nr. 185». (vgl. den Beschluß wegen deren Auslegung in Nr. 33 d. Mittheilungen I. Kammer, S. 720 u. 736). Domherr 0. Günt her: Ich bitte um das Wort. Die in der letzten öffentlichen Sitzung (vgl. Nr. 33 d. Mittheilungen I. Kammer S. 737) gewählte und mit Begutachtung der Oef- fentlichkeits- und Mündlichkeitsfrage beauftragte außerordent liche Deputation hat sich constituirt, mich zum Vorstande und den Herrn v. Mirus zum Secretair erwählt, was ich hiermit anzeige. Präsident v. Carlotyitz: Auf der Tagesordnung befindet sich der Bericht -er zweiten Deputation über das Allerhöchste Dekret, „die für den Zweck der Grundsteuerentschä digungen creirtenStaatsschuldencassenscheine und deren bisherige Verwendung betr.", und ich ersuche den Herrn Referenten, seinen Platz einzunehmen. Referent Bürgermeister Hübler trägt das Allerhöchste Decret vor, wie folgt: Indem Se. Königl. Majestät den getreuen Ständen aus der Anfuge sub 6. des Mehrern zu ersehen geben, in und bis zu welchem Betrage die neuen Staatsschuldencassenscheine, dem Gesetze vom 27. Juli 1843 gemäß, zur Ausfertigung gekommen und zu den Entschädigungen an die Besitzer bisher steuerfrei geblie bener Grundstücke verwendet worden sind, sehen Allerhöchst- dieselben darüber, daß der bei derGrundsteuerentschädigungs- caffe, nach Abzugdes Betrags für einige noch rückständige Grund steuerentschädigungen, künftig sich ergebende Bestand seiner Zeit zur Hauptstaatscasse abgegeben und mit den Beständen der letz ter» vereinigt werden möge, ihrer unverständlichen Erklärung entgegen und verbleiben ihnen in Huld und Gnade jederzeit wohl beigethan. Gegeben zu Dresden, den 14. September 1845. Friedrich August. (L8) Heinrich Anton von Zeschau. Referent Bürgermeister Hübler: Eines Verlesens der Decretsbeilage unter 6. wird es kaum bedürfen, da ihr Inhalt in der Hauptsache in den Bericht bereits ausgenommen worden ist. Ich kann daher wohl zur Mittheilung des Berichts verfchreiten. Als amletztverfloffMenLandtage das, später unterm 27. Juli 1843 ernannte Gesetz, dieEreirung neuer dreipocentigerStaats- yhligationen zum Behufs der Entschädigung der Besitzer bis da hin steuerfrei gebliebener Grundstücke betreffend, zur ständischen Berathung gelangte, machte -je Regierung jn den zu -em bezüg ¬ lichen Gesetzentwürfe gegebenen Motiven darauf aufmerksam, daß der vollständige Nominalbetrag -er fraglichen Obligationen erst dann ermittelt werden könne, wenn die einzelnen Entschädi gungssummen durchgehends festgestellt seien, daß sich indeß vor läufig annehmen lasse, es werde deren Betrag die Höhe von etwa Vier Millionen Lhalern erreichen. Jene Feststellung hat nunmehr bis auf einige wenige, auf weiterer Erörterung beruhende und daher noch in Rückstand be findliche Zahlungen stattgefunden und das vorliegende, zunächst an die zweite Kammer gelangte, und nach dort erfolgter Bera thung, mittelst Protocollextracts vom 18. dieses Monats an die erste Kammer abgegebene und der unterzeichneten Deputation zur Prüfung überwiesene Decret giebt den Nachweis über die Art und Weife der Verwendung der obigen Vier Millionen. Nach der Decretsbeilage 6. sind von der Grundsteuerent- schädigungscasse bis Ende Monat August d. I. überhaupt: 3,822,805 Thlr. 2 Ngr. — als 3,087,750Thlr. —Ngr.—in Staats- fchulden- cassen- scheinen und 735,055 - 2 - — durch Baarzah lung we gen der den Be trag von 50 Thlr. nicht errei chenden Geld spitzen, auf Grundsteuerentschädigung wirklich verwendet worden, und zwar, wie die tabellarische Uebersicht Seite 88 an die Hand giebt: 1,810,852 Thlr. 24 Ngr. — zur Entschädigung für Ritter güter, 508,607 - 24 - —zur Entschädigung für Kir chen, Schulen, geistliche Stif tungen, 1,503,344 - 14 - —zur Entschädigung für Kom munen und einzelne Realbe freite, so daß auf die obige Nominalsumme der Vier Millionen gegen wärtig noch 177,194 Thlr. 28 Ngr.— im Bestände der Grundsteuerentschädigungscasse verbleiben. Uebpigens aber sind nach der Bemerkung am Schluffe der Beilage 6. durch den nach §. 8 des Gesetzes vom 27. Juli 1843 den Entschädigungsberechtigten gestatteten Baarumtaüsch von der in Staatsschuldencassenscheinen hinausgegebenen Summe von 3,087,750 Thlr.- , 1,744,700 Thlr. an die Casse zurückgelgngt, und befinden sich sonach im freien Ver mehr dermalen yur.etwa 1,343,050 Thlr. , eine Erscheinung, die bei dem in neuerer Zeit bedeutend gestiege nen Geldwerthe einerseits und dem m dessen Folge gedruckte»
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