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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Jahren zu geben Bedenken tragen mußte? Ich werde für das Gutachten der Deputation stimmen, weil ich eS für der jetzigen Zeit angemessen erachte. König!. Commiffar v. Einert: Es handelt sich nicht um die Wichtigkeit der Geschäfte, sondern von den Formen des Geschäfts, in welchen es sich bewegt. Wenn Einer ein Ritter gut kauft, oder sich für einen Andern verbürgt, so hat er die Form des Geschäfts vor sich, er liest aus der Scriptur, was er thut, und kann sehen, zu was er sich verbindlich macht. Wenn aber Einem durch Gauner ein Wechsel in die Hand gespielt und ihm nichts zugemuthet wird, als auf den Rücken des Wechsels seinen Namen zu schreiben, so ist das eine Handlung, wo ich eine ganze Menge junger Leute hernehmen will, die ihren Namen auf den Wechsel ohne Bedenken schreiben und nicht wissen, was sie thun. Diese Kürze, die verhängnißvolle Form des Wechselgeschäfts, nicht die Wichtigkeit an sich, son dern die Möglichkeit, mit nichtssagender Form sich einer gro ßen Verbindlichkeit zu unterwerfen, das wäre der Gegenstand, der besonders in's Auge zu fassen ist. Ich glaube, wenn wir uns aufrichtige Rechenschaft geben wollen über den Zustand unserer Nation, so wird auch der Herr Bürgermeister Wehner mit mir übereinstimmen, daß die eigenthümliche Bildung des Menschen zum Kaufmanne oder Juristen vorhanden sein muß, wenn der Person klare Vorstellung von dem beiwohnen soll, was sein Antheil an einem Wechselgeschäfte für Folgen haben kann, und daß in der Regel in dergleichen Sachen die über das Wesen sich nicht aussprechenden Formen ohne die mindeste Idee der Wichtigkeit gehandhabt werden können. Die Form losigkeit also des Geschäfts, oder die Formen, die nicht ausspre chen, was in der Sache liegt, das ist es, was ich meine. Z. B. das Wort: „angenommen" auf den Wechsel zu schreiben, öder em Giro IN biauoo zu ertheilen, das scheint eine Sache zu sein, wobei Niemand etwas riskirt. Und so wird gewiß bis zum 25. Jahre, obwohl ich zugeben will, daß nicht genau da der terwmus des Unterrichts eintritt, es wird, sage ich, bis in die ses Mer das wichtige Wechselgeschäft nicht als so bedeutend behandelt, wie cs behandelt werden sollte. Uebrigens wieder hole ich, es ist lediglich Politik der Gesetzgebung und muß ledig lich von dem Bewußtsein und von der Prüfung auSgehen, was wir der Nation bieten können. Bürgermeister Wehner: Zur Entgegnung nur zwei Worte. Wenn der Herr Commiffar bemerkt hat, daß das Wechselgeschäft so gefährlich wäre, daß es eigentlich blos Han delsleute und Juristen übersehen können, Andere nicht, so müßten wir das Gesetz auch blos auf diese reduciren. Dahin gegen kann ich nicht zugestehen, daß nicht Jeder, der Wechsel verbindlichkeit übernimmt, vorher wissen könnte, was in der Wechselverbindlichkeit liegt; denn erstens haben wir die Wech selordnung und zweitens ist unsere Cultur eine ganz andere, al- sie noch vor wenig Jahren war. Wir haben uns längst von dem historischen Standpunkte entfernen müssen, darum haben wir die Weiber von der Vormundschaft emancipirt und ihnen Geschäfte zugetheilt, die mindestens eben so gefährlich sind, als wenn sie Wechsel eingehen. Von dem Landmanns stande mag ich gar nicht reden, ich verweise nur auf die zweite Kammer. So Biele aus diesem Stande, welche dort selbst über die Wechselordnung gesprochen haben, beweisen doch wohl zur Genüge, daß man es den Landleuten überlassen kann, ob sie einen Wechsel, wenn sie Geld brauchen, unterschreiben wol len oder nicht. ° Referent Domherr v. Günther: Der Hauptgrund, den der Herr Commiffar gegen die Deputation geltend macht, ist der, daß bei dem Wechsel durch eine scheinbar ganz unschul dige und bedeutungslose Handlung eine sehr bedeutende Ver bindlichkeit übernommen werden könne, und daß es eben des halb bedenklich sei, jungen Leuten, wenn sie nur erst die Jahre der Mündigkeit erreicht haben, so auch Frauenzimmern, das Recht zu lassen, dergleichen Handlungen zu vollziehen. Die Hauptfrage wäre also wohl die: Ist es überhaupt beim Wech selgeschäfte möglich, durch anscheinend unbedeutende Hand lungen sich in ein Obligo zu setzen? Nein, meine Herren, das ist unmöglich. Man kann sich beim Wechsel schlechterdings nicht anders in ein Obligo bringen, als dadurch, daß man sei nen Namen unterschreibt. Nun stelle ich aber der Kammer zu ihrem Ermessen, ob es wohl Jemanden geben wird, — es sei denn, daß er ein Prototyp des Leichtsinns wäre, — der seinen Namen auf ein Papier, in welchem von Geldzahlungen die Rede ist, schreiben wird, ohne sich zu fragen, ob er eine Ver bindlichkeit dabei übernimmt? Niemand, wenn er nicht der leichtsinnigste von allen Menschen ist, unterschreibt ein Doku ment, von dem er sieht, daß darin von Geld und Geldzahlung die Rede ist; und gäbe es einen solchen Menschen, nun, kann der nicht eben so leicht seinen Namen unter einen Kauf, eine Berbürgungsurkunde, oder unter eine andere Zusage setzen und so die gleiche, oder vielleicht eine noch weit größere Ver bindlichkeit, als durch die Unterschrift eines Wechsels, über sich nehmen? Wenn ein junger Mensch z. B. seinen Namen un ter einen Kauf setzt, — und kein Gesetz hindert ihn daran — ist er dann nicht eben so gut in Gefahr, sich um sein Vermögen zu bringen, als wenn er seinen Namen unter einen Wechsel setzt? Dessenungeachtet, wenn er 21 Jahre alt war, so war er zur Unterschrift eines Kaufes berechtigt, gesetzt auch, daß sein ganzes Vermögen dabei zu Grunde ginge. Der Herr Com miffar hat uns aufgefordert, den Grad der Bildung unserer Nation in Erwägung zu ziehen, und hieraus zu ermessen, ob der Deputationsvorschlag anzunehmen sei oder nicht. Aber, — ich maaße mir nicht an, zu sagen: im Namen der sämmt- lichen anwesenden Kammermitglieder, — doch wenigstens in meinem eignen Namen spreche ich das Bekenntniß aus, daß ich es selbst der Ehre unserer Nation schuldig zu sein glaube, an dem, was die Deputation gegeben hat, festzuhalten. Denn so weit ist man doch gewiß in wachsen gediehen, daß man weiß, wie man dadurch, daß man seinen Namen auf ein Papier setzt, sich der allerhöchsten Gefahr aussetzt, wider seinen Willen eine
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