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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Verbindlichkeit von unbestimmter Größe zu übernehmen. Das weiß Zeder, der schreiben kann, das weiß selbst der Nichtmün» dige. Schwerlich wird es in Sachsen Personen über 15 Jahre geben, die nicht schreiben können, aber auch schon diese wissen dies ganz unstreitig. Es kommt aber auch noch ein anderer Umstand hinzu. Wenn man den Frauenspersonen, den jungen Mannern unter 25 Jahren und Andern das Recht ent ziehen will, eine Wechselverbindlichkeit über sich zu nehmen, so muß man ihnen auch das Befugniß entziehen, Rechte durch den Wechsel zu erwerben. Dieses Befugniß sollen sie aber behalten. Und nun wäre es Ungerechtigkeit, wenn man ihnen solche Rechte gestatten, sie aber gegen die damit verknüpften Verbindlichkeiten in Schutz nehmen wollte. Anderntheils giebt es gewisse schon mit dem Erwerbe eines Wech sels zusammenhängende sehr folgenreiche Verpflichtungen, vonde- nen man sie nicht einmal entbinden kann, namentlich die, den Wech sel emzusenden, ihn zu präsentiren, protestiren zu lassen u.s. w.— Verbindlichkeiten, die, wenn der Inhaber, sei er auch unter 25 Jahren, sie nicht erfüllt, ihn ebenfalls um das ganze Capital brin gen können, und dagegen wäre er durch die Regierungsvorlage keineswegs geschützt. Denn auch nach ihr kann der Wechsel unfähige Wechsel erwerben, hat er nun auch gar nichts geschrieben; hat er aber, indem er die-Wechsel an sich stellen oder giriren ließe, was ihm, wie gesagt, auch nach der Regierungsvorlage vollkom men freistehen würde, ein bedingtes Recht erworben, so muß er diese Bedingungen erfüllen, außerdem kann er das Recht nicht geltend machen. Hat er also einen Wechsel von 100 Thalern ge kauft, so kann er die ganzen 100 Lhaler verlieren, wenn er den Wechsel nicht gehörig präsentiren und protestiren läßt. Das, was in frühem Zeiten über die persönliche Wechselfähigkeit gesetzt worden ist, kann ich keineswegs für so durchschlagend erkennen, als es der Herr Kommissar ansieht. Denn ich bin überzeugt, daß, als diejenigen Bestimmungen gegeben wurden, welche ge wissen Personen das Recht, sich wechselmäßig verbindlich zu machen, absprechen, man lediglich daran gedacht hat, daß es be denklich sei, gewisse Personen dem Wechselarreste auszusetzen und in die Lage kommen zu lassen, in Folge einer jugendlichen Unvor sichtigkeit vielleicht auf Lebenszeit ihrer Freiheit beraubt zu wer den. Weiter hat unsere Vorzeit nichts gewollt, denn man dachte, daß Wechsel und Wechselarrest Zwillingsgeschwister wären, die nicht getrennt werden könnten. Wir verdanken es aber den For schungen der neuern Zeit, verdanken es namentlich den Schriften des Herrn Commissars selbst, daß man von diesem Jrrthume zurückgekommen ist, daß man jetzt einsieht, es könne Jemand eine Wechselverbindlichkeit übernehmen, ohne daß sie durch Wechsel arrest gegen ihn geltend gemacht werden kann. Von diesem Ge sichtspunkte sind denn, wie gesagt, zum Lheil aus Anregung der eignen Schriften des Herrn Commissars, die neuern Gesetzgebun gen sämmtlich ausgegangen. Alle nehmen an, daß das Be fugniß, einen Wechsel auszustellen, die Eigenschaft, sich wechsel mäßig verbindlich machen zu können, zu trennen sei von demBe- fugniß des Gläubigers, durch angelegten Wechselarrest den Schuldner zur Zahlung zu zwingen. Von dem Augenblicke an, wo man dieses Princip angenommen hat, muß man von den alten Ideen einer besonder», von der allgemeinen Dispositivnsfähig- keit verschiedenen Wechselfähigkeitabgehen, wennman konsequent bleiben will. — Aus dem, was ich bis jetzt gesagt habe, geht zu gleich hervor, daß unsere Frage nicht allein derGefetzpolitik ange- hört, sondern der Rechtswissenschaft, und dieser zwar in so weit, als es sich eben fragt, ob es consequent sek, Jemandem das Recht zu geben, einen Wechsel an sich giriren zu lassen, aber nicht das Recht, denselben anderweit an einen Dritten zu giriren, und ihn also in die Lage zu setzen, von einem ihm übertragenen Wechsel nur einen sehr beschwerlichen, für ihn subjectiv vielleicht unmög lichen Gebrauch zu machen. — Noch ein Wort über das Beispiel, das der Herr Commissar gab, wo Jemand dadurch, daß ihm ein Wechsel girirt worden war, in sehr große Verlegenheit gerathen ist. Gerade dieses Beispiel beweist, was ich Eingangs gesagt habe. Dadurch, daß der Wechsel an ihn girirt wurde, konnte er nur in so fern in Verlegenheit kommen, als er ihn emzusenden und zu präsentiren hatte und dies etwa vergaß. Aber von dieser Gefahr ist hier nicht die Rede. In die Verlegenheit, die der Herr Regierungscommissar meinte, kam er nur dadurch, daß er sich bereden ließ, sein eignes Giro auf den Wechsel zu setzen. Za nun, wer sich bereden läßt, seinen Namen zu unterschreiben, der ist dann, sei er 25 oder 50 Jahre alt, ein bodenlos Leichtsinniger. Einem solchen ist vom Staate nicht zu helfen, wenn nicht viel leicht der Physicus hinzutritt, der ihn für wahnsinnig erklärt. — Doch Alles kommt zuletzt darauf hinaus, daß die Deputation nicht beantragt hat, es sollen alle Personen, die über 21 Jahre alt sind, wenn sie Wechselverbindlichkeit übernommen haben, mit Wechselarrest angegriffen werden. Das will sie durchaus nicht, sondern sie verlangt nur, daß derjenige, welcher eine Wechselver- bindlichkeit übernommen hat, diese Verbindlichkeit zu erfüllen haben und dazu angehalten werden solle, und in derselben Maaße, wie er zur Erfüllung jeder andern Verbindlichkeit genö- thigt werden würde, auf dem Wege des Civilprocesses, nament lich des Executivprocesses. So glaube ich, daß das Deputations gutachten, das mit den neuen Gesetzgebungen allenthalben über einstimmt, von allen Seiten gerechtfertigt sei. Königl. Commissar 0. Einert: Der Herr Referent hat eine große Idee von der Abneigung unserer Zeit, den Namen zu unterschreiben. Ich dächte, wir hätten auf dem gegenwär- tigenLandtage schon oft Gelegenheitgehabt, uns zu beschweren, daß die Leute ihre Namen wirklich ohne tiefe Einsicht in das, was sie unterzeichneten, unterschrieben, und daß sie mit un glaublicher Facilitat unterschrieben. Aber davon abgesehen. Wenn von trocknen Wechseln die Rede ist, wo oben steht: „Ich zahle die Summe von 1000 Thalern", da ist von einem wirk lichen Unterschreiben die Rede. Der Schreiber hat gelesen, was oben steht. Aber ich gebe der Kammer zu bedenken, wenn ein junger Mensch, der noch nicht mit Wechseln verkehrt hat, seinen Namen hinschreibt unter etwas, was gar keine Ver bindlichkeit ausspricht. Z. B. das gewöhnliche Giro: „Für mich an die Ordre des und des", oder wenn er io disooo auf den Wechsel seinen Namen unter dieNamen anderer Zndoffan-
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