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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident v. Earlswitz: Genehmigt die Kammer tz.265 des Entwurfs? — Einstimmig Ja. Referent Domherr v. Günther: 8. 266. Wenn Personen, die nicht wechselfähig sind, Handlungen vorgenommen haben, worauf die Wechselverbindlichkeit beruht, so beschrankt sich die Unverbindlichkeit dieser Handlungen nur auf den von diesen Personen an dem Geschäfte genommenen An- Heil, und diese ist ohne Einfluß auf die Gültigkeit der Verbind lichkeiten der andern wechselfähigen Lheilnehmer. Hierzu keine Erinnerung der Deputation. Präsident v. Carlo witz: Nimmt die Kammer §. 266 des Entwurfs an? — Einstimmig Ja. Referent Domherr». Günther: Ueber den hier einge schalteten §. 266l». ist vorhin schon Beschluß gefaßt worden; ich kann ihn also übergehen. Z. 267. In wie fern wechselunfähigePersonen wegen einer bei dem von ihnen an dem Wechselgeschäfte genommenen Antheile ver schuldeten Arglist und Gefährde (z. B. weil sie sich als wechsel fähig geriet, oder weil sie falsche oder verfälschte Wechsel weiter begeben) zur Vergütung der daraus entstandenen Schäden ver bunden sind, auch in wie fern außer dem Falle des Betrugs die jenigen/ welche unrichtige oder unvollständige Wechsel ohne gültige wechselmäßige Garantie begeben (verkauft oder zur Til gung von Schulden angewendet) haben, dem Annehmer zur Re stitution des Kaufgeldes oder zur Wiederaufnahme der Schuld, die mit dem Wechsel getilgt werden sollen, und zur Vergütung der erwachsenen Schäden gehalten sind, wird, in so weit nicht für einzelne Verhältnisse in dem Obigen besondere Bestim mungen ertheilt zu befinden, nach dem allgemeinen Civilrecht beurtheilt. Hierzu sagt der Hauptbericht: Die jenseitigeDeputation hat, und zwar mit Genehmigung der Herren Regierungscommissarien, die Ablehnung des Para graphen beantragt, weil sein Inhalt einer viel weiter greifenden Materie, nämlich der Lehre von Betrügereien beim Wechselver kehre angehöre, ohne doch diesen Gegenstand zu erschöpfen. Dem hat man diesseits beitreten zu müssen geglaubt, zumal da gegen wärtig über falsche und verfälschte Wechsel besondereVerordnun- gen gegeben werden sollen und bereits eine solche näher zu be trachtende hierauf bezügliche Mittheilung zur Begutachtung vor liegt. Man vereinigt sich daher mit der jenseitigen Deputation in dem Rathe, den §. 267 abzulehnen. Präsident». Carlowitz: Es soll §.267 abgelehnt wer den. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Deputations gutachten beitritt? — Wird einstimmig beschlossen. Referent Domherr v. Günther: Es folgen nun die bei den Beilagen «ub D et I. Auch zu ihnen hat die Deputa tion einen Bericht erstattet, jedoch einen solchen, der die Ab lehnung beantragt. Der Hauptbericht zu der sub D ist enthalten Seite 241. Er lautet: Bei der Begutachtung der Beilage D und der folgend« mit I bezeichneten Beilage befindet sich die Deputationin einiger Verlegenheit, indem ihr die darin enthaltenen Bestimmungen in vieler Hinsicht bedenklich erscheinen und sie dennoch auf der andern Seite vorauszusetzen hat, daß die hohe Staatsregierung selbige nicht ohne wichtige Gründe in den Entwurf ausgenommen haben werde, nur daß freilich diese Gründe nicht dargelegt wor den sind: — beide Beilagen entbehren nämlich der Motive, ein Mangel, der hier allerdings um so fühlbarer ist, als es für die Deputation schwer oder unmöglich war, jene Gründe aus dem Inhalte der vorliegenden Paragraphen selbst zu entwickeln und sich klar zu machen. Der Hauptinhalt der Beilage sud (7) laßt sich auf folgende Sätze zurückführen: Hauptprincip: Wer seine Unterschrift gegeben hat, der ist aus derselben unter allen Umständen verbindlich, ge setzt auch, daß der Wechsel, auf dem er sie als Accept oder Indossament geLeben, falsch wäre, er könnte denn erwei sen, daß der Inhaber des Wechsels, der jene Unterschrift wider ihn geltend machen will, Urheber des Betrugs öder wissentlicher Lheilnehmer an demselben sei. Hieraus werden nun folgende Sätze abgeleitet: 1) Ist in einem an und für sich ächten Wechsel eine Fälschung erkennbar und zwar aufdemWechsel selbst, so hat die Wechselklage a) unbedingt nicht statt, wenn der Beklagte, da fern er den Wechsel einlöse, darauf weitern Regreß auf Bormänner zu nehmen haben würde, K) sie ist nicht unbedingt unstatthaft, wenn er zu einer Regreßnahme nicht befugt ist. Doch auch hier kann sie nur dann eintreten, wenn der wahre Zustand deS Wechsels, wie er vor der Fälschung gewesen ist, in rechtliche Gewißheit gesetzt wird. Es ist hiermit wahrscheinlich gemeint, daß, wenn erkennbare Fälschungen auf einem Wechsel vorkommen, die Wechselklage als Regreßklage des Inhabers gegen die Indossanten (derFallunter ».) gar nicht, gegen den Aussteller und den Acceptanten aber unter der sub b. angegebenen Bedingung stattsinden soll. 2) Wenn aber Fälschungen nicht auf dem Wechsel selbst, sondern in den Indossamenten vorkommen, so soll auch dann, wenn sie erkennbar sind, weder die Klage gegen den Acceptanten, noch die Regreßklage gegen einen Vormann im mindesten gehindert wer den, gesetzt selbst, daß die Rechtfertigung des In habers zur Sache hierdurch zweifelhaft würde, — und nur der Beweis, daß dieser Inhaber Theil- nehmer oder Mitwisser des Betrugs wäre, soll den Beklagten schützen können. Diesen Grundsätzen kann man Heils seine Beistimmung nicht geben, Heils muß man bekennen, daß man einzelne Sätze nicht einmal vollkommen versteht. So namentlich ist eS dunkel, ob in ß. 1 nur von falschen Wechseln, d. h. von solchen, wo die Unterschrift des Ausstellers falsch ist, die Rede sei, oder auch von verfälschten, d. i. solchen, wo die Unterschrift ächt, aber irgend ein wesentlicher Theil des Textes auf betrügerische Weise abgeändert ist. ES sind dort die Ausdrücke: „falscher oder fingirter
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