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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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geht darauf, daß derselbe an den Remittenten oder an den jenigen, auf welchen dieser sein Erhebungsrecht übergetragen hat, eine gewisse Summe auszahlen solle. Der zweite Auftrag ist an den Remittenten gerichtet und geht dahin, daß er oder derjenige, auf den er sein diesfallstges Recht überträgt, sich die im Wechsel ausgedrückte Summe von dem Bezogenen auszahlen lassen solle. Die Acceptation ist eine Er klärung des Bezogenen, wodurch er sich theils dem Inhaber des Wechsels, theils dem Aussteller desselben verbindlich macht, jenen Auftrag zu erfüllen, also die gezogene Summe an den Remitten ten oder denjenigen, der von ihm causam hat, zu bezahlen. Wenn also ein Inhaber des Wechsels denselben beim Bezogenen prasen- tirt, so sagt er eigentlich zu ihm: Der Aussteller des Wechsels hat dir den Auftrag gegeben, diese oder jene bestimmte Summe, z. B. 1000 Gulden zu der und der Zeit an die und die Person (den Remittenten) zu bezahlen. Ich bin dieserRemittent —-oder wenn es ein Indossatar ist, — auf mich ist das Recht des Remit tenten, jene Summe bei dir zu erheben, unmittelbar oder mittel bar durch richtige Indossamente übertragen. Ich frage bei dir an, ob du diesen Auftrag annehmen und ausführen willst? Der Bezogene, wenn er acceptirt, erklärt bemerktermaaßen hierdurch: „Ich nehme den Auftrag an und will ihn erfüllen." Findet sich nun aber nachher, daß der Wechsel falsch ist und nicht von demje nigen herrührt, dessen Name als der des Ausstellers darunter steht, so ist keinAuftrag gegeben worden, folglich kann auch keiner erfüllt werden, sondern es stellt sich die Erklärung des Bezogenen, denselben erfüllen zu wollen, als ein Jrrthum in den wesentlich sten Bestimmungsgründen,nichtbloßen Bewegungsgrün den seines Handelns dar — als ein sogenannter error la e-scn- tislibus, wodurch die Erklärung selbstrechtlich unwirksam gemacht wird. Es kommt hierbei auch gar nichts darauf an, ob der Inha ber zur Zeit der Präsentation des Wechseldocuments zur Accep tation Aenntniß davon gehabt hat, daß dasselbe falsch sei. Denn wenn er selbiges auch mit noch so fester Ueberzeugung für ächt gehalten hat, so war doch auch er selbst nur eben in dem gleichen Jrrthume, wie der Bezogene, befangen, und wenn er zu dem Letz tem sagte: „Jchbringedir einenAustrag von^. (dem Aussteller), daß du mir so und so viel bezahlen sollst", so sagt er ihm immer, wenn auch unwissentlich, eine Unwahrheit, und des Bezogenen Erklärung entbehrt auch in diesem Falle nach den Grundsätzen des Civilrechts der verpflichtenden Kraft. Sie erlangt auch eine solche nicht etwa dadurch, daß der Präsentant den Wechsel nach Bewirkung des Acceptes an eine dritte Person, welche ebenfalls keine Kenntniß von der Falschheit des Wechsels hat, indossirt, und man kann nicht etwa sagen, daß dem neuen Inhaber dieje nigen Exceptionen nicht entgegengesetzt werden könnten, die ox persona seines Vorgängers hergenommen sind. Dieser Satz, von welchem oben bereits die Rede gewesen, ist zwar an sich ganz richtig, hier aber nicht anwendbar. Der Bezogene setzt dem Prä sentanten keine Exception entgegen, wenn erjagt, daßderWechsel falsch sei, sondern er leugnet vielmehr den Grund der Klage, welcher in seinem Hauptmomente darin besteht, daß derjenige, mit dessen Namen der Wechsel unterschrieben ist, denselben auch wirklich ausgestellt habe. Hierzu kommt, daß in derPräsentation zur Zahlung gerade wieder dieselben Behauptungen und Er klärungen liegen, wie in der Präsentation zur Acceptation. Auch die Handlung dessen, welcher den Wechsel zur Zahlung vorlegt, löset sich in folgende Bestandtheile auf: 1) er behauptet, daß er, mittelbar oder unmittelbar, vom Auftragsteller beauftragt worden sei, die trasstrte Summe bei dem Bezogenen zu erheben; 2) daß der Bezogene sich anheischig gemacht habe, diesen Auftrag zu erfüllen; 3) er erklärt sich bereit, daSGeld in Empfang zu nehmen.— Leugnet nun hier der Bezogene den Punkt suk 1, so steht, die Sache gerade eben so gegen den Inhaber, der den Wechsel bereits mit dem darauf gebrachten Accepte empfing, wie sie gegen den steht, der den Wechsel zur Acceptation vorgezeigt und diese erlangt hat. Beide behaupten, wenn der Wechsel wirklich falsch ist, die Existenz eines Auftrags, der nicht existirt. Man kann ferner nicht sagen, daß der Bezogene, indem er acceptirt, den Wechsel gleichsam als ächt rccognosrire. Wenn zu dem S. kommt und von ihm in angeblichem Auftrage des X. verlangt, daß er ihm etwas geben solle, und L. diesen Auftrag zu erfüllen verspricht, so erkennt er hierdurch noch nicht den Auftrag für gegeben an, sondern er setzt ihn nur als ge geben voraus — er glaubt den Worten des daß ein solcher Auftrag ertheilt worden sei. Findet sich später, daß das Anführer» der Auftragsertheilung unwahr gewesen ist, so hat L. nichts ver sprochen. — Wollte man endlich die eben aufgestellte Grundan schauung vom Wesen des Wechsels und des Accepts als anti- quirt verwerfen und eine neuerlich geäußerte an deren Stelle setzen, vermöge welcher der Wechsel ein vom Aussteller creirteS Privatpapiergeld und die Acceptation eine für den Aussteller geleistete Bürgschaft ist, so würde das Resultat ganz dasselbe sein. Denn wenn sich ergeben sollte, daß der angebliche Aussteller das Papiergeld gar nicht creirt hat, in Bezug auf welches der Actep- tant sein Bürge hat werden wollen, so erlischt auch diese Bürg schaft, oder vielmehr sie stellt sich als ein gleich von Anfang an wirkungslos gewesenes und nur irrthümlich für gültig geachtetes Geschäft dar. In Bezug auf die Acceptation eines später für falsch erkann ten Wechsels ist es nun gewiß von der höchsten Wichtigkeit, ob der Acceptant, dafern er die Unachtheit des Wechsels nachwcist, aus der Acceptation gehalten ist oder nicht. Denn wenn er trotz der erwiesenen Unächtheit des Wechsels dennoch zur Bezahlung genöthigt wird, so verliert er das gezahlte Capital völlig, d. h. er kann sich mit dem angeblichen Aussteller deS Wechsels nunmehr nicht darüber berechnen — er kann es eben so wenig vom Empfänger zurückfordern, sondern ihm bleibt nur die in den meisten Fällen schwer zu verwirklichende Möglichkeit, den Falsarius auszumitteln und diesen zu Ersatz des gestifteten Schadens zu nöthigen. Weniger gefährdet ist der Acceptant oder sonstige Wechselverpflichtete, wenn der Inhaber des Wech sels auf den Grund eines falschen Giro mittelbar oder unmittel bar in den Besitz des Wechsels gelangt ist. Hier nämlich mußte von dem Zahlungspflichtigen jedenfalls wirklich Zahlung geleistet werden, sei es nun an denjenigen, welcher den Wechsel mittelst des falschen Giro in die Hände bekommen hat, oder an einen andern wirklich und gehörig legitimirten Inhaber. Dessenungeachtet läßt sich auch hier — also in den oben «ab 2 und 3 erwähnten Fällen — wohl nicht füglich sagen, daß dcrZahlungspflichtige auch dann, wenn die Falschheit des Giro's, mithin der Mangel an der Sachlegitimation deS Inhabers er kennbar ist, nichts desto weniger unbedingt an diesen faktischen Inhaber Zahlung leisten müsse. Dies hieße eigentlich nichts Anderes behaupten, als das Giro überhaupt für überflüssig und jeden Wechsel für ein Papier au porteur erklären; denn es ist ganz gleichgültig, ob man Jemanden nüthigt, an einen Wechselinhaber zu zahlen, der durch gar kein Giro legitimirt ist, oder an einen solchen, dessen Giro nicht für ächt anerkannt wird. In Fällen der Art pflegte bis jetzt auf den Grund von §. 11 der Leipziger Wechselordnung in Sachsen, die Leistung eines DiffesstonseideS
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