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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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VSS äe creälllitste allemal gestattet zu werden, jedoch mußte der Schwörende gleichzeitig den ganzen Betrag des Wechsels sammt Nebenforderungen dcponiren. Nichts desto weniger ist auf der andern Seite anzuerkennen, daß die in der neuern Zeit mehrfach vertheidigte, auch bereits von mehrern Gesetzgebungen Preußisches Landrecht Th. H. Lir. VIII. Z. 1137. Deffauische Wechselordnung §. 95. Weimarsche Wechselordnung §. 94. aufgenommene, desgleichen von einigen neuern Gesetzentwürfen (z. B. dem Entwürfe der Braunschweiger Wechselordnung von Liebe, Seite 18,19,176 flg.) gebilligte Ansicht: der Wechselver bundene, der seine eigene Unterschrift anerkennen müsse, sei nun nicht weiter zu einem Beweise der Unächtheit der übrigen Unter schriften zu lassen, — ebenfalls gar manche Gründe für sich hat, welche zwar nicht aus dem Zusammenhänge des Rechtssystems herzuleiten sind, dennoch aber theils in der Gesetzpolitik, theilsin der Maxime, daß der Wechsel, wenn auch nicht für ein Privat papiergeld der Kaufleute, so doch im Verkehre für einen Stell vertreter des baaren Geldes geachtet werden müsse, mehrfache Stützpunkte finden. Ihre Bertheidiger führen Folgendes für dieselbe an: Der Diffessionseid, in so fern durch den selben die Aechtheit der Unterschrift des Ausstellers abgeleug net werden solle, könnedemAcceptanten schon um deswillen nicht gestattet werden, weil hierdurch höchstens die Unächtheit an sich, nicht aber der Umstand in rechtliche Gewißheit gesetzt werde, daß dem Schwörenden zur Zeit, wo er acceptkrte, diese Unächtheit nicht bekannt gewesen sei. Uebrigens sei der Bezogene fast stets — der Indossatar aber fast nie im Stande, zu wissen, ob ein Wechsel ächt oder unächt, d. i. ob er von demjenigen, dessen Name unterschrieben ist, wirklich ausgestellt sei oder nicht. Kaufe nun Jemand vollends einen solchen Wechsel, dessen Aussteller viel leicht jenseits der Grenzen der Civilisation wohne, erst nachdem derselbe von einem ihm als solid bekannten hierländischen Hause acceptirt oder ihm wenigstens die Gewißheit gegeben worden sei, daß derselbe werde acceptirt werden, so stelle es sich als äußerst bedenklich und für den Wechselverkehr störend dar, wenn dem Bezogenen, nachdem derselbe wirklich acceptirt hat, nun noch freigestellt werden solle, dieAechtheit des Wechsels selbst nach träglich in Zweifel zu ziehen. Der geleistete Accept habe in den Augen der Kaufleute einen außerordentlich großen Werth — man möchte beinahe sagen, eine Art von Heiligkeit. Dasselbe unter allen Umständen einzulösen, gelte für eine Pflicht, deren Nichterfüllung alsVerzichtlcistung aufCreditund kaufmännische Ehre angesehen und fast dem Fallimente gleichgeachtet werde. Daher halte man denn auch in der kaufmännischen Welt nicht denjenigen, dem ein falscher Wechsel durch Giro zugekommen, sondern denjenigen, der diesen falschenWechsel acceptirt habe, für den Betrogenen, welcher den Nachtheil, den er durch die nickt er kannte Täuschung erlitten habe, über sich ergehen lassen müsse und ihn nicht auf einen Dritten, der nicht Lheilnehmer am Be trüge ist, wälzen dürfe, sondern nur mit dem Betrüger selbst des halb rechten und von ihm den Ersatz des erlittenen Schadens for dern könne. — Dieselben Gründe führt man an für die oben an gegebenen Fälle unter 2 und 3, wo es sich um die Aechtheit des Giro handelt, obschon sie in Beziehung auf diese Fälle nur eine geringere Stärke haben. Welche von beiden Ansichten nicht nur die an sich richtigere, sondern (worauf hier noch mehr ankommt) die praktisch nütz lichere sei, ist eine sehr schwer zu erörternde Frage. So viel aber ist unstreitig gewiß, daß die Folgerungen, die aus jeder von ihnen herfließen, wie sich von selbst ergiebt, unendlich verschie den sind. Bei dem gegenwärtigen Entwürfe und derBeilage unter G hat man jedenfalls die zweite Ansicht vor Augen gehabt. Dies erkennt man deutlich aus Z. 1 der gedachten Beilage. Allein wollte man dieffeits selbst die Richtigkeit des Grundprincips zugestehen, so würde immer noch zu erörtern sein, ob die daraus hergeleiteten Folgerungen als richtig anzuerkennen wären. Diese Untersuchung findet freilich darin eine eigenthümliche Schwierigkeit, daß die Verhältnisse des eigentlich falschen Wech sels mit denen des verfälschten in eins zusammengeworfen und somit Ungleichartiges als gleichartig behandelt worden ist. Daher lassen sich denn manche sehr wichtige, in Bezug auf die bei Wech seln vorkommenden falschen Unterschriften sich ergebende Fragen aus der Beilage unter G kaum beantworten. Waltet auch hin sichtlich des oben unter 1 aufgestellten Falles kein erheblicher Zweifel darüber ob, was im Sinne des Entwurfs Rechtens sein solle, so sind diefeZweifel doch desto stärker inAnsehung der Fälle unter 2 und 3. Wenn einen Wechsel an die Ordre des 8. auf X. gezogen und 8. denselben an 6. girirt hat, jetzt aber dieser Wechsel mit einem Giro, wodurch scheinbar 6. denselben an 0. übertragen hat, auf den 8. zurückkommt, während dieser die volle Ueberzeugung hat, daß 6. jenes Giro, dessen Unterschrift vielleicht mit seiner Handschrift auch nicht die entfernteste Aehnlichkeit hat, nicht ausgestellt habe, — oder wenn dem Bezogenen X., falls dieser acceptirt hat, derselbe Wechsel zur Zahlung vorgelegt und von ihm das Giro des 6. ebenermaaßen als falsch erkannt wird und in beiden Fällen O. seine eigene Unterschrift eidlich zu diffi- dircn bereit ist, oder sie vielleicht schon diffidirthat,—sollen dann dennoch 8. oder X. zur Zahlung angehalten, oder sollen sie zur Deposition gelassen,—soll vielleicht nach Maaßgabe der 88. De- cision vom Jahre 1661 verfahren, der Wechselprotest in Ruhe gestellt und die Criminaluntersuchung eröffnet werden? Das Letztere scheint sehr rathsam, aber auS dem Entwürfe erhellt es nicht; ja nach Analogie des §. 4 möchte man sich bewogen finden, jene Frage entschieden zu verneinen, was doch in der That höchst bedenklich erscheint. Man wendet sich nunmehr zu der zweiten Claffe der Fäl schungen — also zu den verfälschten Wechseln im engern Sinne, wo die Unterschrift zwar ächt, aber irgend ein wesentlicher Theil des Textes betrügerischerweise abgeändert ist. Diese Classe scheint der Entwurf vorzüglich berücksichtigt zu haben. Allein man kann sich auch hier nicht mit demselben einverstehen. Es ist Alles darauf gesetzt, daß die Fälschungen nur dann beacktet werden sollen, wenn sie erkennbar sind. Oben schon ist bemerkt worden, daß dies ein sehr dunkler und schwer zu erklärender Ausdruck ist; erwirb cs aber noch mehr, wenn man ihn in dem Zusammenhänge bewachtet, in welchem er gebraucht ist. Erkennbar müssen freilich Fälschungen sein, wenn sie beachtet werden sollen. Denn wären sie völlig unerkennbar, so sind sie für den Richter so gut als nicht vorhanden. Dies hat der Entwurf in keinem Falle sagen wollen, weil es sich von selbst versteht. Aber was bat er sonst damit gemeint ? Die Deputation gesteht, diese Frage nicht beantworten zu können. Die Fälschung als Fälschung laßt sich überhaupt, wenigstens sinnlich, nicht erkennen, sondern nur die stattgefundcne Abänderung des ursprünglichen Textes. Ob diese Abänderung als Fälschung anzusehen sei, ist Gegenstand der weitern Untersuchung und Er örterung, — mit einem Worte des richterlichen Urtheils. Nun könnte es zwar dasAnsehen gewinnen, als obmanunter „erkenn»
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