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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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vso baren" Abänderungen, wenn sie (wie 2 verlangt) wesentliche Punkte betreffen, solche zu verstehen habe, wodurch das derKlage zum Grunde zu legende Dokument die Eigenschaft eines ckocn- meoti gllsreotiNsti, wenigstens eines Wechsels verliert. Allein dieser außerdem nicht unangemessenen Interpretation scheint wiederum tz. 4 entgegenzustehen, wo es heißt: daß die erkenn baren Fälschungen der Indossamente unter« llenVoraus- setzungen gegen den in gutem Glauben befindlichen Wechsel inhaber (also gegen Jeden, dem man den eignen äolus nicht sofort nachweisen kann,) keine Berücksichtigung finden sollen. Denn kaum läßt sich annehmen, daß der Entwurf den Satz habe auf stellen wollen, cs solle ein Wechselverfahren aus einem Wechsel stattfinden, dessen Indossamente, als Legitimationsurkunden be trachtet, nicht mehr die Eigenschaften eines äocumeati qaarenti- gisti haben. Indessen bleibt immer die Hauptfrage: welchen Grundsatz man in Bezug auf die erste Classe der Fälschungen, also die ei gentlich falschen Wechsel, Giri, Acccpte u. s. w., annehmen und der Gesetzgebung zum Grunde legen soll? Denn dieses Moment ist in Hinsicht auf beide Classen doch zuletzt immer das entschei dende?— Nun kann die Deputation nicht umhin, zu bekennen, daß die oben aus der Consequenz des Rechtssystems entnomme nen und dargelegten Gründe für die zuerst entwickelte Ansicht ihr starker erscheinen, als die politischen Motive, welche sich für die zweite Ansicht anführen lassen. Demnach sieht sie sich für jetzt außer Stande, auf die Einzelnheiten der fraglichen Beilage näher einzugchen und Vorschläge zu Amendements der einzelnen Paragraphen zu machen, sondern sie muß der Kammer vielmehr anrathen, diese ganze Beilage abzulehnen und die hohe Staatsre gierung zu ersuchen, cineandere, dieMaterie von falschen und verfälschten Wechseln regelnde Vorlage und .zwar auf den Grund jener zuerst entwickelten Ansicht bearbei ten zu lassen und der Kammer vorzulegen. Im Nachberichte heißt eS zu der Beilage sub G: In dem diesseitigen Hauptberichte sind Seite 243 yg. zwei verschiedene Theorien, nach welchen die Lehre von falschen und verfälschten Wechseln betrachtet werden kann, neben einander gestellt. — Die eine geht von dem Grundsätze aus, daß die fremde falsche Unterschrift in Wechselsachen, eben so wie in Ur kundenprocessen anderer Art, äo creäolitste abgeschworen werden könne—das Princip der andern ist, daß der Wechselverbundene, der seine eigne Unterschrift anerkennen müsse, nun nicht weiter zu einem Beweise der Unachtheit der übrigen Unterschriften (noch weniger also zur Diffession derselben durch einen Glaubenseid) zu lassen sei. Die erstere galt früher allenthalben, wird noch in diesem Augenblicke in Sachsen beobachtet^ und stimmt mit unserm ganzen Rechtssysteme vollkommen überein. Deshalb hat die Deputation sich tm Hauptberichte für dieselbe erklärt. — Die zweite hat in mehrcrn neuen Gesetzgebungen Anklang ge funden. Sie macht unstreitig eine Ausnahme von dem übrigen Rechtssysteme; — allein sie entspricht mehr als jene dem Zwecke und Wesen des Wechsels, wie sich beides besonders in der neuern Zeit herausgebildet hat. Deshalb hat dieselbe auch bei dem kaufmännischen Publicum vielen Beifall gefunden, und die zweite Kammer hat, indem sie die Beilage sub S, obschon mit einigen Abänderungen, angenommen, sich ebenfalls entschieden für diese Ansicht erklärt. Nun hat zwar eben deshalb die dies seitige Deputation nach einer nochmaligen reiflichen Erwägung der Sache beschlossen, von ihrer frühem Meinung abzugehen und sich dem zweiten (also dem von der jenseitigen Kammer gebilligten) Principe anzuschließen. Inzwischen muß sie doch noch immer auf dem Gutachten beharren, daß die Kammer die Beilage sub T ablehnen wolle. Denn die dort aufgestellten Paragraphen können in Folge der auf Seite 249 auseinanderge setzten Gründe auch dann nicht als künftige gesetzliche Norm die nen, wenn man der oben gedachten zweiten Ansicht beipflichtet, und der Anschluß an diese letztgedachte Ansicht hat keine weitere Folge, als daß man der Kammer nunmehr anempfehlen muß: Mit der Ablehnung dieser Beilage das Gesuch an die hohe Staatsregierung zu verbinden, eine andere, die Materie von falschen und verfälschten Wechseln regelnde Vorlage, jedoch auf den Grund der Ansicht: daß der Wechselverbundene, der seine eigne Unter schrift anerkennen muß, nun nicht weiter zu einem Beweise der Unächtheit der übrigen Unterschriften (noch weniger also zur Diffession derselben durch einen Glaubenseid) zu lassen sei, bearbeiten zu lassen und den Kammern vorzulegen. Dafern' die Kammer diesen Antrag genehmigt, so wird es einer Relation über daS, was in der zweiten Kammer hinsichtlich dieser Beilage beschlossen worden ist, nicht bedürfen. Sollte aber die ersteKammer das Entgegengesetzte beschließen, so würde dieser Theil des gegenwärtigen Berichts nur als Vorbericht zu betrachten sein, und die Deputation ist solchenfalls erbötig, den Hauptbericht nachzuliefern. Königl. Commissar v. Einert: Die Beilage sub S ent stand auf besondere Veranlassung der Deputation der zweiten Kammer und enthält allerdings in ihren vier Sätzen ein Zwie faches, 1) eine Bestimmung über die eigentlichen Rechtsverhält nisse und 2) vom 2. §. an eine Theorie, die in eine Proceßlehre gehört. Die Staatsregierung verzichtet gern auf die Annahme des 2., 3. und 4. tz. deswegen, weildort nurProcessualia in Frage sind und nicht eine Beantwortung der eigentlichen Rechtsfrage selbst; dagegen glaubt sie vom 1. §. nicht abgehen zu können, welcher festsetzt: „Wer feinen Accept oder sein Indossament oder seine Ehrenannahme auf einen falschen oder singirten Wechsel gegeben hat, ist daraus unbedingt den Inhabern in gutem Glau ben wechselmäßig verpflichtet." Auf diesen Paragraphen ver zichtet sie nicht; denn er enthält eine Wahrheit, die durch die Argumente der Deputation nicht im mindesten alterirt worden ist. Eine jede solche Signatur ist eine Jntercession für die Boni tät, und unterscheidet sich dadurch von dem, was sonst in bürger lichen Geschäften Aehnliches vorkommt. Daß aber der, welcher für die Bonität eingestanden hat, zugleich eine Garantie für die Verität eingeht, das versteht sich wohl von selbst. Liegt doch diese Garantie schon im Wesen der bloßen Cession. Wenn mir mithin Jemand einen Wechsel durch Giro übergicbt, sagt er nicht nur: er ist gut, sondern auch: es ist ein wahrer richtiger Wechsel, und ich bin befugt, auf diese Versicherung hin anzunehmen, daß der Wechsel in jeder Beziehung seine Richtigkeit hat. Hiernächst hat man es unerklärlich finden müssen, daß dieDeputation über haupt Anstand daran hat nehmen können, daß in §. I auch von singirten Wechseln die Rede ist. Man kann diesseits nicht zu geben, was die Deputation Seite 242 des Hauptberichtö sagt:
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