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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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daß im gewöhnlichen Sprachgebrauchs falsche und singirte Wech sel gleichbedeutend sind. Um dies zu erklären, weise ich auf den Unterschied zwischen falschen und singirten Wechseln hin, welcher in der Handelswelt sehr bekannt ist und der sich auf ein Ereigniß oder vielmehr auf eine Wahrnehmung bezieht, dieinderHan- delswrlt sehr viel Aufsehen gemacht hat. Nämlich die singirten Wechsel kommen vor unter dem Namen: „Kellerwechsel", und rnit diesen Kellerwechseln Haies eine eigenthümliche Bewandt- rnß. Ich will hier gleich eine Bemerkung vorausschicken. Näm lich der Name: „Kellerwechsel" bezieht sich auf eine Localität in Hamburg, wo ein Handelshaus in einem Keller etablirt war, von wo aus die Handelswelt mit singirten Wechseln über schwemmt wurde. Diese sind nicht nur in Deutschland sorge» kommen, sondern auch in England, wo sie bei Lebensstrafe ver boten sind. Mit diesen Kellerwechseln hat es nun die Bewandt- rn'ß: Wenn Jemand nicht wiffenlaffen will, daß er der Aussteller des Wechsels ist, aber demungeachtet einen Wechsel ausstellt und in Umlauf setzen will, so singirt er den Namen eines Ausstellers, stellt also den Wechsel aus unter einem singirten Namen, der in der ganzen Welt nicht existirt. Ost ist auch der Remittent sin girt, in diesem Falle natürlich auch das Indossament des angebli chen ersten Nehmers. Auf diese Weise gelangt das Papier erst in die Hand eines wahren Nehmers, mit dem der unbekannte Urheber des Wechsels im Einverständnisse ist. Dieser nun fügt sein Giro bei, und dieses Giro ist ganz richtig. Der Wechsel ist aber auch vielleicht gezogen auf eine nicht existirende Person, aber -omiciliirt in einem Hause, das bekannt ist, oder aber es findet sich eine Nothadresse auf ein ebenfalls im Einverständnisse stehen des Haus vor. Es kommen auch fingirte Accepte dabei vor, und nun geht die Sache folgenden Weg. DerWechsel wird vertreten vom Giranten;s wenn das Haus, auf das er gezogen ist, nicht ge funden wird, so?wird ein Abwesenheitsprotest gemacht. Wird im Hause des Domiciliaten der Protest gemacht, so geht er zurück auf den, der sein Giro gegeben hat, oder man hat sich beimNoth- adressaten zu melden. Wenn nun eine wirkliche Person bezogen wäre, so geschieht dies mit Worwissen dieser wirklichen Person, die nun einen solchen Wechsel acceptirt und auch einlöst. Hier bei will ich bemerken, daß ich aus Büsch's Darstellung des Han dels gesehen habe, daß ungeachtet in England diese Kellerwechsel bei Lebensstrafe verboten find, sie demungeachtet in früherer Zeit von der englischen Regierung selbst benutzt worden sind, um auf dem Festlande heimlich zu Subfldien Anschaffungen zu machen, ohne daß man erfahren können, daß sie Sekten der Regierung ge schahen. Ich erwähne das nur, weil es bei Büsch steht, dessen Zeugniß ich nicht verdächtigen möchte. Solche singirte Wechsel haben sich bei verschiedenen Geschäften sehr brauchbar erwiesen, und sind sogar den nicht singirten vorgezogen worden. Denn der, welcher einen solchen Wechsel ausstellt oder girirt hat, fürch tet sich vor der Untersuchung, die ihm bevorsteht, wenn die Sache nicht in der Ordnung geht und darum zur Sprache kommt, Jeder, der im Einverständnisse steht, löst den Wechsel vollständig wie einen richtigen ein. Ich möchte sagen, die englischen Gesetze halten ihn dazu durch die Lebensstrafe an. Hierbei wollte ich k 4r. noch darauf aufmerksam machen, daß der, der einen solchen fin- girten Wechsel mit seinem Giro unterstützt, sein Giro auch noth- wendig vertreten muß, er mag um diese Angelegenheit gewußt haben oder nicht; denn wenn ich der Nehmer dieses Wechsels auf sein Giro bin, so habe ich nicht nur die Vertretung der Bonität, sondern auch die der Verität in Händen. Also derjenige, der einen falschen oder singirten Wechsel girirt, dieser ist unfehlbar aus seinem Giro gehalten nach der nämlichen Regel: wer die Bonität vertreten hat, muß auch die Verität vertreten. In so fern also kann der 1. §. nicht ausgeschieden werden. Wohin er zu setzen ist, wäre wohl auch Sache der Redaktion, die übrigen Paragraphen aber gehören allerdings mehr dem Proceßrechte an, als einem Wechselgesetze. Aber da haben wir auch die deut lichsten und bestimmtesten Vorschriften, wie sich der Richter zu benehmen hat, wenn ihm ein verfälschtes Document vorliegt. Ich begreife ebenfalls nicht, wie man die Frage kritisch oder schwierig finden will, was ein verfälschtes Document sei. Diese Frage kommt in koro häufig vor. Der Richter muß sich durch Autopsie entscheiden, ob er das Papier für rein oder verfälscht achte, und bei der Rechtspflege ist ein Document nicht eher als verfälscht zu achten, als wenn der Richter die Spur einer Fäl schung sieht, mit eignen Augen oder durch die Brille der art« xeriti. Das kommt ja toto äie vor, daß ein Document so lange als nicht verfälscht gilt, als man es nicht erkannt hat; ist aber die Fälschung erkannt, so geht es mit dem Wechsel wie mit jedem Dokumente, d. h. es kann darauf nicht Hülfe gegeben werden. Ich bitte daher die hohe Kammer nochmals, in Betrachtung zu ziehen, daß der Inhalt des 1. §. nothwendig und nützlich ist, und daß man darüber ja Beschluß fassen möchte, daß die Einordnung des Paragraphen an einer bequemen Stelle der Wechselordnung der Redaktion überlassen werde. Uebrkgens aber würde ich von Seiten der Regierung zu genehmigen haben, daß der 2., 3. und 4. §. nicht weiter beachtet würde, sondem als Processuale behan delt werde. Referent Domherr 0. Günther: Wenn der Herr Com- missar die Beibehaltung des ersten Paragraphen wünscht, so ist die Deputation materiell zwar ganz vollkommen mit ihm ein verstanden, wie sich aus dem Schluffe des Nachberichts deutlich ergiebt. Dieser Z. I Enthält nämlich nichts Anderes, als einen, wenn auch nicht ganz vollständigen, aber dochbezeichnendenAus- druck der im ersten Berichte dargestellten zweiten Theorie, welche die jenseitige Kammer angenommen hat, und hier im h. 1 ist ein Hauptgrundsatz dieser Theorie aufgestellt: „ der Wechselverbundene, der seine eigne Unterschrift anerkennen muß, um nicht weiter zu einem Beweise der Unächtheit der Unterschrif ten (noch weniger also zur Diffession derselben durch einen Glau benseid) zu lassen sei." Darin sind wir also materiell einig. In dessen kann freilich dieser erste Paragraph als erster Para graph um deswillen nicht angenommen werden, weil, wie auch der Herr Commissar bemerkte, die Redaktion nicht entbehrt werden könnte; die bloße Redaction wird aber kaum hinreichen, da in demselben der bedeutende Unterschied zwischen falschen undverfälschtenWechselnnichtbeachtetworden ist. Wenn S
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