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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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unter ^.Urschriftlich beigefügten Zeugnisses des Fürstlich Schön- burgischm Justizamtes zu Lichtenstein vom 29. April1834, wäh rend feines Aufenthalts zu Kallenberg, mit der jungen Mann schaft des gedachten Ortes sich zur Recrutenaushebung nach Glauchau gestellt, sei aber von der dortigen Recrutirungscom- mission wegen Untermäßigkeit zum Militairdienste für untüchtig erklärt und entlassen worden. Inhalts seines gleichfalls beilie genden Wanderbuchs unter 8. und des daselbst Seite 34 ersickt- lichen Eintrags des Justizamtes Waldenburg vom 3. April 1830 sei bescheinigt worden, daß laut Geburtsscheines Nr. 13 ein Militairanspruch auf ihm nicht hafte und ihm daher das Wandern im In- und Auslande unbenommen bleibe. Er habe hierauf bis zum 29. Juli 1830 in seinem Geburts orte Waldenburg und hierauf in Glauchau in Arbeit gestanden, und sei am letzten Orte, nach langerm Aufenthalte daselbst, un bekannt mit dem Grunde, auf das Rathhaus gefordert worden. Als er daselbst angekommen, habe er bemerkt, daß eben die Recrutirungscommission mit der Aushebung, und namentlich mit dem Verlesen der Namen der jungen Mannschaften beschäf tigt war, und er habe mitBefreMden auch seinen Namen verlesen gehört. Hierdurch unterrichtet von dem Grunde, weshalb er vorgefordert worden, habe er sich sofort der Recrutirungscommis sion gegenüber auf seine bereits im Jahre 1829 ausgesprochene Militairuntüchtigkeit und Freisprechung vom Militair berufen und sich zugleich erboten, sein Wanderbuch herbeizuholen, um sein Anführen zu bescheinigen. Dies sei ihm jedoch nicht gestat tet worden, vielmehr sei er, trotz seines wohlbegründrten Wider spruchs, zumRecruten ausgehoben und sofort einem Unteroffizier zur besondern Aufsicht übergeben und von diesem nebst den übri gen Soldaten an demselben Tage noch nach Zwickau geführt und dort dem Hauptmann v. Larisch übergeben worden. Dem Hauptmann v. Larisch habe er sein Schicksal und das Ungesetzliche seiner Aushebung mit der Bitte vorgestellt, eine Untersuchung des gegen ihn beobachteten Verfahrens herbeizu führen. Obgleich in Folge dieses Antrags mit seiner förmlichen Einkleidung zum Soldaten noch einige Zeit Anstand genommen worden wäre, so habe er doch bald darauf die Bedeutung erhal ten, bei keiner andern, als der ihm zunächst vorgesetzten Militair- behörde Schritte zu seiner Befreiung vom Militair zu thun, da in dieser Angelegenheit schon zur Kriegsverwaltungskammer Bericht erstattet worden sei. Die ihm dadurch in Aussicht ge stellte Entscheidung sei jedoch lange ausgeblieben, und erst nach wiederholten Anfragen von seiner Seite habe er folgende Be scheidung erhalten: „Es sei zwar eine hohe Verordnung eingegangen, allein deren Inhalt sei rücksichtlich seiner Entlassung so dunkel, daß die letztere nicht erfolgen könne." Er habe nun in der ihm angewiesenen Stellung alle zu seiner Freiheit führenden Wege abgeschnitten gesehen und sei demnach genöthigt gewesen, 6 Jahre SH Monate fort zu dienen, wie aus seinem unter 6. beigefügten Abschiede sich ergäbe. Er habe sich nun in der festen Ueberzeugung erlittenen schweren Unrechts unterm 6. Mai 1840 an das König!. Mini sterium des Kriegs gewendet, demselben die ihm widerfahrene Rechtsverletzung vorgestellt und gebeten um Anstellung der nöthigen Erörterungen und um Er mittelung einer von der Gesammtregierung zu Glauchau oder den sonst dabei Betheiligten ihm zu gewährenden Entschädigung wegen des ihm entzogenen Gewerbs betriebs, welche er auf 50 Thlr. auf's Jahr angeschlagen habe. Die darauf unterm 27. Mai 1840 an ihn ergangene, ur schriftlich unter 0. anliegende Verordnung des Kricgsmini- steriums enthalte in der Einleitung eine gegen ihn ausgesprochene Verwarnung und Bedrohung und spreche sich sodann in der Hauptsache dahin aus: daß eine Abänderung des gegen ihn eingeleiteten Ver fahrens habe Anstand finden müssen, weil zu damaliger Zeit nach vorwaltenden Verhältnissen die für das König reich Sachsen bestandene Gesetzgebung fürRecrutirungs- sachen in den Schönburgischen Receßherrschasten noch nicht in Anwendung gekommen, sondern daselbst nach Grundsätzen verfahren worden sei, wobei sich die Fürst- lich-Gräflich-Schönburgische Behörde für ermächtigt ge halten, auch früher gestellte Mannschaften, sobald, wie bei ihm stattgefunden, nicht Atteste über gänzliche Ent bindung von der Militairpflicht bei dieser Behörde er langt werden, einer nochmaligen Gestellung zu unter werfen. Bei dieser Erläuterung, beschick ihn das Kriegsministerium, solle er sich beruhigen. Allein das Hinweisen auf factische Zu stande sei nicht geeignet, das verletzte Rechtsgefühl zu be ruhigen. Dem Königreiche Sachsen habe schon nach dem Haupt- recesse vom 4. Mai 1740 Z. 1 die Dberbotmäßigkeit und das jo« teiritormls in den Herrschaften Glauchau, Waldenburg und Lich tenstein, eben so wie nach §. 11 das jus armorum und nach tz. 6 die xotestas legislatoris zugestanden, dem zufolge in jenen Herr schaften die emanirten und noch weiter künftig auszulassenden Churfürstl. Mandate ohne Unterschied schlechterdings befolgt werden sollen." Es sei daher, und da in Betreff der Recrutirung besondere Ausnahmegesetze für die Schönburgischen Receßherr- schaften nicht bestanden, auch nicht abzuschcn, warum die für das Königreich Sachsen bestehenden Gesetze nicht auch in den Receßherrschasten hätten in Anwendung gebracht werden müssen, und warum es für eine genügende Rechtfertigung gelten soll, wenn die Schönburgischen Behörden nach gewissen Grundsätzen sich zu einer Maaßregel für ermächtigt hielten, wenn gleich jene Grundsätze für widersprechend den Gesetzen erkannt werden. Jndeß darum sei es bei seiner widerrechtlich vollbrachten Aushebung gar nicht zu thun gewesen. Vielmehr sei er in Glauchau von der Recrutirungsbehörde am 18. December . 1829 aus gesetzlichen Gründen für untüchtig erklärt und der Militairpflicht entlassen und in demselben Glauchau, von derselben Behörde sei er später, ohne daß seine früher ausge- sprocheneEntlassungberücksichtigtwurde,zumMilitairdienstgezo- gen worden. Durch die früher von der kompetenten Behörde ausgesprochene Entlassung habe er, so lange, nicht außerordent- licheUmstände etwas Anderes gestatteten, ein Recht aufMilitair- freiheit erlangt, und dieses Recht sei ihm ohne genügenden Grund auf eine die Freiheit seiner Person und seines Gewerbes raubende Weise auf's tiefste verletzt. Habe nun die Regierung schon nach allgemeinen Grund sätzen die Maaßregeln ihrer Organe, der von ihr eingesetzten Be hörden, dem durch jene Maaßregel Verletzten gegenüber, zu ver treten, so habe sie auch wegen der ihm widerrechtlich entzogenen persönlichen Freiheit und Gewerbthätigkeit, wenn auch unter Regreßnahme gegen die des begangenen Mißgriffs Schuldigen, ihm Entschädigung zu gewähren, und gewiß habe er dieCntschä-
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