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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Ausführung bringen zu lassen, dieRequlirungdesMaaß- wesens dagegen künftigerBeschlußfassung vorzubehalten, weshalb dem vorgelegten Gesetzentwürfe nur, so weit er das Gewichtswesen betrifft, unter den in der Beilage zu sammengestellten Modifikationen und Zusätzen die stän dische Zustimmung ertheilt werde. Die hohe Staatsrcgierung erklärte hierauf in dem Landtags abschiede vom 22. Juni 1840 (Landtagsacten I. Abth. 2. Bd. S. 490 unter Nr. 16), daß die Regierung in der Erwartung, daß die nächste Ständeversammlung sich in einer, die vollständige Durch führung des vorgelegten gesammten Maaß- und Ge wichtssystems nicht gefährdenden Weise erklären werde, nicht Anstand nehmen werde, auch unerwartet dessen zu Einführung des neuen Gewichtssystcms die erforderliche Einleitung treffen zu lassen. Die im Jahre 1842 zusammengerufeneStändeversammlung erhielt jedoch keine Veranlassung, sich mit diesem Gegenstände zu beschäftigen, vielmehr wurde in dem Allerhöchsten Decrete vom 25. April 1843 (Landtagsacten vom Jahre 18M, I. Abth. 2.Bd. S. 367) den Ständen eröffnet, daß ein Gesetz wegen Einführung eines neuen Maaß- systems bereits vollständig bearbeitet sei, man aber we gen Umfänglichkeit des Gegenstandes von der Vorlegung auf diesem Landtage absehe und eine vorbereitende De putation für den künftigen zu ernennen sei. Bon Seiten der ersten Kammer wurden in der Sitzung vom 13. Juni 1843 (Landtagsacten II. Abth. S. 389) die Unter zeichneten zu Mitgliedern dieser Deputation ernannt, welchen nach ihrer Einberufung am 27. Januar des Jahres 1845 von den Herren Regierungscommissarien der Entwurf eines Gesetzes, die Einführung eines neuen Maaßsystems betreffend, sammt Erläu terungen und Beweggründen dazu unter V., den Hauptbestim mungen einer neuen Maaßordnung unter 6., den hierzu gehöri gen Erläuterungen und Motiven unter v. und einem Aufsatze über den genauen Größenwerth der bisherigen Gewichte und Maaße im Königreiche Sachsen unter L. (Landtagsacten vom Jahre 1845.1. Abth. S. 3) vorgelegt wurde, worüber die Depu tation sowohl unter sich, als auch mit Zuziehung der ernannten Herren Regierungscommissarien, des Herrn Staatsministers von Falkenstein Excellenz, und des Herrn Geheimen Regierungsraths vonWeissenbach sich berathen und das Resultat dieserBerathun- gen gegenwärtig der geehrten Kammer vorzulegen hat. Zufolge des Gesetzentwurfs, dessen Bestimmungen eben so, wie die der unter v. beigefügten neuen Maaßordnung im We sentlichen ganz mit den durch das oberwähnte Allerhöchste Decret vom 20. December 1839 der damaligen Ständeversammlung vorgelegten Bestimmungen, so weit sich solche auf das Maaß- fystem bezogen, übereintreffen, sollen alle bisherigen Vorschriften über Längen-, Flächen- und Körper- oder Hohlmaaße, wie solche auf Landesgesetzen, allgemeinen Verordnungen, provinziellen und örtlichen Bestimmungen oder dem Herkommen beruhen, mit der Zeit der Wirksamkeit des neuen Gesetzes außer Gültigkeit treten, und anstatt derselben ein Maaßsystem in Anwendung kommen, dessen Grundlage die Haupteinheit eines dem franzö sischen mötrs gleichen Längenmaaßes unter dem Namen Meter bildet, wobei die dekadische Gliederung als Regel dient, und die sm den Gebrauch im gemeinenLeben und im Kleinverkehre nach zulassenden Maaße in der Art geregelt werden, daß sic von bishe rigen Maaßen nicht zu erheblich abweichen, daher die für letztere üblichen Namen und Eintheilungen beibehalten werden können. Demnächst sind in der beigefügten neuen Maaßordnung unter 6., unter Zugrundelegung des'Metcrs und seiner dekadischen Eintheilungen, die Größenbestimmungen sür die im gewöhnlichen Gebrauche und imKlcinverkehre nachgelassenen Maaße des Fußes und der Elle, so wie für die Längenmaaße des Lachters, der Feld ruthe, Meile, der Weifmaaße für leinenes, baumwollenes und kammwollenes Garn, schafwollenes Streichgarn und Stroh geflecht, desgleichen für die Flächenmaaße, die Kubikruthe und die Klafter, ferner für die Hohlmaaße, das Liter, Hektoliter oder Tonne und Scheffel angegeben, wobei zugleich vorgeschrieben ist, daß sämmtliche Maaße (Maaßstäbe, Maaßgefäße, Weifen, Klafterbreter u. s. w.), wonach in öffentlichen Verhandlungen und im gewerblichen Verkehre gemessen wird, ingleichen diejeni gen, welche selbst als brauchbare Maaße zum Verkauf kommen, so weit deren Größe und sonstige Beschaffenheit es gestattet, amt lich geaicht, und mit dem aufgeschlagenen oder aufgebrannten Stempel der Aichungsbehörde versehen sein, Maaßwerkzeuge aber, welche den Aichstempel nicht oder nicht mehr erkennbar tra gen, als ungeaichte angesehen werden sollen. Bei Erwägung der hiernach beantragten gesetzlichen Vor schriften mußten der Deputation folgende zwei Fragen sich dar bieten: I. ob das beabsichtigte neue Maaßsystem den Anforderun gen entspreche, welche an dasselbe sowohl nach dem Stande der Wissenschaft, als in Hinsicht auf die practifche Anwendung zu machen sind; II. ob die Einfühmng dieses Maaßsystems unter den vor liegenden Verhältnissen als zweckmäßig? und nothwendig sich darstelle. So viel nun die Frage unter I. anlangt, so konnte man die Vorzüglichkeit eines Systems nicht verkennen, welches alle nur zu sehr fühlbaren Ungleichheiten der bisher in den verschiedenen Landestheilen üblichen Maaße auf hebt, auf der Basis eines durch die Wissenschaft festgestellten un veränderlichen Urmaaßes beruht, für alle eintretenden Verhält nisse bei Ausmessungen nach Länge, Fläche oder kubischen Inhalt einfache leicht zu berechnende und stets einander correspondirende Größenbestimmungen darbietet, und gleichzeitig in Wechselbezie hung zu den durch das neue Gewichtssystem geregelten Verhält nissen steht. Die Deputation muß in dieser Hinsicht ganz demjenigen beitreten, was bereits in dem vorerwähnten Berichte der ersten und zweiten Deputation der ersten Kammer angeführt ist, und hat nur bei wenigen einzelnen Paragraphen des Entwurfs zu einigen Bemerkungen Veranlassung gefunden, auf welche später zurückzukommen, sie sich vorbehält. Bei Erörterung der Frage unter II. über die Zweckmäßigkeit und Nothwendigkeit der Einführung eines neuen Maaßsystems waren zuvörderst die Gründe in Be tracht zu ziehen, welche für die Nothwendigkeit dieser Maaß- regel und insbesondere für die Annahme des metrischen Systems in den Motiven zu den diesfalls vorgelegten Gesetzentwürfen, insbesondere in den Landtagsacten vom Jahre 18^K, I.jAbthei-
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