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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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lung 1. Bd. S. 493 und S. 10 der gegenwärtigen Vorlage zusammengestellt sind. Diese Gründe reduciren sich vorzüglich darauf: 1) daß schon bei frühem ständischen Verhandlungen sowohl von der Staatsregierung, als den Standen, die Notwendigkeit der Einführung eines neuen Maaßsystems anerkannt und na mentlich von den Ständen bevorwortet worden sei; 2) daß das gegenwärtig hierzu zur Grundlage angenom mene metrische System auf die gründlichste Weise festgestellt und von der ganzen wissenschaftlichen Welt als das vollkommenste anerkannt sei; 3) daß es zur Auffindung des zur Basis des Systems die nenden Urmaaßes keiner neuen besondern Ausmittelung, sondern nur der getreuen Uebertragung französischer Etalons bedürfe; 4^ daß dieses System bereits jetzt über einen Bereich von mehr als vierzig Millionen Menschen, und zwar gerade über den Handels- und gewerbreichsten Theil des europäischen Festlandes sich verbreite; 5) daß es schon gegenwärtig in der in Frankreich gesetz lichen Weise in den zu dem Zollverbande gehörigen deut schen Staaten die Grundlage des allgemeinen Zollgewichts bilde; 6) daß die Beibehaltung der triviellen Benennungen und trkviellen Einteilungen für den Gebrauch des gemeinen Lebens oder den eigentlichen täglichen Volksverkehr in so fern begünstigt werde, als es nach den Verhältnissen der jetzt in Sachsen übli chen, also volkstümlichen Maaße und Gewichte nicht zu erheb lichen Abänderungen daran, vielmehr zum großen Theil nur einer etwas durchgreifenden Regulirung ihrer Größenwerthe be dürfe, um sie selbst zu Gliedern des neuen rationellen Maaß- und Gewkchtssystems zu machen, oder doch wenigstens in sehr ein fachen Verhältnissen von jenen sich ableiten zu lassen; 7) daß die Ausführung des zu erlassenden Gesetzes wegen der Annahme eines neuen Gewichtssystems nunmehr bcvorstehe, und das gegenwärtig vorgelegte Gesetz nur die Fortbildung der jenigen Normirung enthalte, welche als leitendes Princip auf dem Landtage vom Jahre 18ZK bereits anerkannt worden, und auch bei Einführung eines neuen Maaßsystems notwendig zu befolgen sei, um eine leichte gegenseitige Abteilbarkeit der Be ziehungen zwischen Gewicht, Längenmaaß, Hohlmaaß und der gleichen zu erlangen. So gewichtig nun auch diese Motive sowohl einzeln, als in ihrer Zusammenstellung betrachtet erscheinen, so findet sich doch die Deputation in Beziehung auf dieselben zu nachstehenden Bemerkungen veranlaßt. Sui. In der ständischen Schrift, Jntercessionalien betreffend, vom 13. April 1805 (Landtagsacten von demselben Jahre Nr. 105) haben die damals versammelten Stände auf Anregung der Curie der allgemeinen Ritterschaft allerdings den Antrag gestellt: „daß zu Aufhebung der Verschiedenheit m den gangbaren Maaßen und Gewichten ein neues, hinlänglich bestimmtes, aber in seiner Grundlage nicht auf konventionellen, sondern auf allgemeinen in der Natur selbst begründeten Bestimmungen beruhendes Maaß-und Gewichtssystem eingrführt werden möge", auf wel chen Antrag, wie auch in den Motiven zu dem am 20. December 1839 vorgelegten Gesetzentwürfe (Landtagsakten v.Jahre 18z», I. Abth. 1. Bd. S. 478) bemerkt ist, der Vorgang Frankreichs nicht ohne Einfluß gewesen sein mochte. War aber auch die Staatsregierung damals geneigt, auf diesen Antrag einzugehen, weshalb eine besondere Commission zu Bearbeitung eines neuen Maaß- und Gewichtssystems nie dergesetzt wurde, welche auch den dem Decrete vom 20. Decem ber 1839 beigedruckten Entwurf eines Mandats wegen Begrün dung und Aufrechthaltung eines allgemeinen Maaß- und Ge wichtssystems im Königreiche Sachsen (S. 501 der angezogenen Landtagsacten) bearbeitete, so wurde doch spater die Ansicht ge wonnen, daß die Erlangung eines für ganz Deutschland oder doch für einen großen Theil desselben gemeinsamen Maaß- und Gewichtssystems der einseitigen Einführung eines solchen im Königreiche Sachsen vorzuziehen sei, und beschlossen, den Ent wurf bis auf weitere Anregung liegen zu lassen. Eine solche Anregung erfolgte auch von Seiten der im Jahre 1824 versam melten Landstände in der ständischen Schrift vom 13. Mai 1824 (Landtagsacten v. 1.1824, Nr. 93), dieselbe bezweckte aber kei neswegs eine völlige Reform des bisherigen Maaß- und Ge wichtswesens, sondern nur die allgemeine und durchgängige Fest setzung des bereits bestehenden Centnergewichts auf 110 Pfund, und der ebenfalls im allgemeinen Gebrauch befindlichen Gemäße der Kanne auf 2 Pfund und des Scheffels auf 220 Pfund de- stillirten Wassers, wobei sie zugleich auf eine gleichmäßige Be stimmung des Gewichts für Fleisch und Butter antrugen. Eben so wenig wurde in der ständischen Schrift, das Geld- und Münzwesen betreffend, vom 27. November 1837 der stän dische Antrag auf die Einführung eines ganz neuen für Sachsen allein berechneten Maaß- und Gewichtssystems gerichtet, sondern nur die hohe Staatsregierung ersucht, bei den zu dem deutschen Zollverein gehörigen Staaten die Erfüllung des 14. Artikels des Zollvereinigungsvertrags vom 30. März 1833 in dringende An regung zu bringen, nach welchem die contrahirenden Regierun gen erklärt haben, dahin wirken zu wollen, daß in ihren Landen ein gleiches Münz-, Maaß- und Gewichtssystem in Anwendung komme. Es ist also wohl nicht zu bestreiten, daß wenigstens in den Jahren 1824 und 1837 die Wünsche der Stände nicht die isolirte Einführung eines neuen Systems für Maaß und Ge wicht, wie jetzt in's Werk gesetzt werden soll, sondern nur entwe der die gleichmäßige Feststellung der im Lande bereits üblichen Maaße und Gewichte, oder eine in Uebereinstimmung mit den übrigen, besonders benachbarten Zollvereinsstaaten zu unterneh mende Einführung eines für dieselben gemeinschaftlichen Maaß- und Gewichtssystems beabsichtigten. Was die Behauptungen unter 2 und 3 anlangt, findet sich die Deputation freilich weniger geeignet, über die Vorzüge des zur Basis angenommenen metrischen Systems ein kompetentes, wissenschaftlich begründetes Urtheil abzugeben; sie hat sich vielmehr bereits unter 1 dahin ausgesprochen, daß sie die gerühmten Vorzüge desselben auf keine Weise zu bestreiten vermag, wohl aber glaubt sie, behaupten zu dürfen, daß aus der Vorzüglichkeit eines Systems allein nicht unbedingt die Noth- wendigkeit und Zweckmäßigkeit der Einführung desselben, we nigstens der sofortigen Einführung, gefolgert werden könne. Wenn dagegen unter 4 auf die bereits erfolgte Vorbereitung dieses Systems unter einer Volkszahl von mehr als vierzig Millionen Beziehung genom-
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