Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Maaß am häufigsten gebrauchte bisherige Elle um kürzer, als die neue Elle, welche zwei neuen Fuß gleich ist, und eben so ist die bisherige Dresdner Kanne um kleiner, als das Liter, welches an deren Stelle treten soll. Mithin tritt unbedingt für jeden Verkäufer von Maaren, welche nach Maaß und Gewicht verabreicht werden, für jeden Handelsmann, jeden Schankwirth die Notwendigkeit ein, sich mit neuen Maaßen und Gewichten zu versehen, und die Anschaf fung derselben wird um so kostspieliger, da, wie vorbemerkt ist, die neuen Längen- und Hohlmaaße größer, als die bisherigen sind, folglich die Abänderung nicht durch die Rcduction auf ein kleineres Volumen bewirkt werden kann. Es würde auf diese Weise der Nation eine wahrhaftig nicht unbeträchtliche Steuer auferlegt werden, welche zwar unmittelbar nur die Verkäufer, mittelbar aber die Consumenten treffen wird, welchen die Ver käufer doch auf die eine oder andere Weise die gehabten Unkosten in Rechnung bringen dürften. Allein auch noch außerdem wür den durch die gänzliche Umgestaltung der Maaße und Gewichte die Consumenten sich sehr benachtheiligt finden. Noch abgesehen davon, daß die weniger gebildeten Classen der Inländer eben so, wie vorbemerktermaaßen die Ausländer sehr schwierig von der Ansicht eines Mißverhältnisses zwischen den erhöhten Preisen und den dafür gelieferten Quantitäten der Maaren zurückzu bringen sein würden, ist auch die Vcrbrauchsquantität aller Be dürfnissedesgemeinen Lebens nach den jetzt bestehenden Maaßen und Gewichten berechnet und dient den Consumenten bei allen Einkäufen im täglichen Verkehre zur Nichtschnur. Die Erfahrung zeigt nur zu sehr, wie höchst ungern und widerwillig die große Volksmasse von der gewohnten Weise des Verfahrens in dergleichenAngelegenheitensich abbringen läßtund in die Umgestaltung und Umänderung längst hergebrachter Ver hältnisse sich fügt, und es würde höchst wahrscheinlich aller Ver bote und Strafandrohungen ungeachtet dahin kommen, daß, wie es jetzt, der glaubwürdigen Versicherung des Handelsstandes zu Leipzig zufolge, in Frankreich trotz aller Anstrengungen der Re gierung für Durchführung des metrischen Systems der Fäll ist, die neuen Maaße und Gewichte zwar auf den Ladentischen öf fentlich ausgelegt, die alten, unter dem Ladentische verborgenen aber im gewöhnlichen Verkaufe gebraucht werden, oder daß die Fabricanten die gesetzlichen Vorschriften auf ähnliche Weise zu umgehen suchen würden, wie die französischen Sn'denwaaren- fabricanten, indem diese ihre Stoffe nicht nach Meters, sondern nach Lagen verkaufen, welche gerade die Breite einer alten Elle haben. Jedoch auch in andern Beziehungen, als denen des ge meinen Handelsverkehrs würde die beabsichtigte radicale Umge staltung der üblichen Maaße und Gewichte vom störendsten Ein fluss e sein. So ist zum Beispiel die Differenz des Steinruthen- maaßes in den verschiedenen Gegenden Sachsens, wie solche Seite 43 der Beilagen des höchsten Dekrets zusammenge stellt ist, allerdings höchst auffallend, indem dieses Maaß nach verschiedenen Abstufungen von 12 Ellen lang, 12 Ellen breit und 2 Ellen hoch bis zu 3 Ellen lang, 3 Ellen breit und 3 Ellen hoch herabfällt, und es können unstreitig diese Ver schiedenheiten für Personen, welche sich bei Einkäufen oder Bestellungen nicht genau von den Verhältnissen unterrichten, bedeutende Irrungen und Unannehmlichkeiten veranlassen. Allein es ist auch wohl zu erwägen, daß nicht nur dergleichen Ir rungen nur selten vorkommen dürsten, da die in der Nähe des Gewinnungsortes wohnenden Abnehmer gewiß genaue Kennt- niß von den bei dem Verkaufe üblichen Mißverhältnissen be sitzen, sondern daß auch das Lohn für die bei dem Betriebe der Stein- und Kalkbrüche beschäftigten Arbeiter nach dem Größen verhältnisse des Maaßes für das gewonnene Material berechnet und festgeftellt ist, und daß mithin jede Umänderung des bis herigen Größenverhältnisses nothwendig auch eine anderweite Festsetzung des den Arbeitern zu verabreichenden Lohnes nöthig machen würde, welches bei der Anhänglichkeit solcher Leute an das Hergebrachte und Bestehende nur Mißtrauen und Unzufrie denheit Hervorrufen dürfte. Gleiche Bedenken treten einer durch greifenden Regulirung des in den verschiedenen Gegenden Sach sens verschiedenen Garn- und Weifemaaßes entgegen, indem selbst nach den Motiven zu §. 6 der neuen Maaßordnung S. 32 flg. die wegen Einführung durchgängig gleichen Garn- maaßes und Gewichts erlassenen gesetzlichen Bestimmungen vom 7. August 1734,14. Februar und 20. November 1754 und vom 19. August 1763 sämmtlich den beabsichtigten Erfolg nickt hervorbrachten, und bei den in Folge eines Rescripts vom 26. Oktober 1764 wegen Erlassung eines neuen Mandats die vor malige Landesregierung und Commerciendeputation zu der ge meinsamen Ansicht gelangten, „daß Aenderungen in örtlichen Gewohnheiten hinsichtlich des Maaßes der Waare leicht die zeitherigen Abkäufer abwcnden, in den bestehenden Verwen dungsverhältnissen der Weberei Verwirrung veranlassen möch ten und namentlich in den Grenzgegenden die zu gebende Be stimmung sich zugleich nach dem benachbarten Auslände richterr müsse", weshalb die beabsichtigte Erlassung eines neuen Man dats unterblieb. Und eben so ist in denselben Motiven S. 36 anerkannt, daß bei der festen Anhänglichkeit des Volks an der gewohnten, je nach den Gegenden zu 1 Elle oder zu Z- Elle üblichen Größe seinesWeifcnquadranten wohl allenfalls eine Regulirung und kleine Abänderung des Betrags dieser Elle, schwerlich aber eine Aenderung der Ellenzahl selbst durchzuführen sein möchte« Allein auch diese kleine Abänderung würde nach S. 37 die Um änderung aller Weifen nothwendig machen, weshalb auch der Jndustrieverein zu Chemnitz den Antrag gestellt hat, zu Erleich terung der meistens mittellosen Handspinncr die Handweifen auf Staatskosten auszutauschen oder umzuändcrn. Nicht we niger Schwierigkeiten und Beschwerden würde die nach §. 8 deS Gesetzentwurfs vorzunehmendc Reduktion der bisherigen Quan tität früher übernommener Leistungen auf die neuen Maaße so wohl bei den Leistenden, als den Empfängern Hervorrufen, da bei der festen Anhänglichkeit der Landleute, welche am meisten bei dergleichen Leistungen interessirt sind, an das Bestehende und Hergebrachte jeder Khcil zu Klagen über Verkürzung sich berech tigt glauben möchte, wobei man nur beispielsweise an die so häufigen Auszugsleistungen erinnern will. Zu 7 ist zwar nicht zu bestreiten, daß die Stände zu dem durch das Allerhöchste Dekret vom 20. December 1839 vorgelegten Gesetz entwürfe, so weit er das Gewichtswesen betrifft, in der ständischen Schrift vom 20. Juni 1840 bereits ihre Zustimmung erklärt haben, und daß mithin der Erlassung gesetzlicher Vorschriften wegen Einführung des neuen Gewichtssystems etwas nicht im Wege steht; es glaubte jedoch die Deputation, sich der Hoffnung hingeben zu können, daß die hohe Staatsregierung Anstand neh men dürfte, das neue Gewichtssystem isolirt und ohne gleichzei tige Annahme des neuen Maaßsystems in das Leben treten zu lassen, wenn sie die gegen das letztere vorgebrachten Bedenken derBeachtung werth halten und die sich darlegenden Schwierig keiten nicht für unbegründet und unerheblich erkennen sollte. Es läßt sich auch eine abgesonderte Einführung des neuen Gewichtssystems um so weniger erwarten, da dasselbe nach dem eignen Lnsühren in den erwähnten Motiven mit dem neuen Maaßsysteme in dem engsten Zusammenhänge steht, und wahr-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder