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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 43. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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scheinlich eben wegen dieses Zusammenhanges die hohe Staats regierung seit Erklärung der ständischen Zustimmung eine Zeit von fünf Jahren hat verstreichen lassen, ohne zu Ausführung des genehmigten Gesetzes zu verschreiten. Wenn die Deputation nun noch außerdem in Erwägung ziehen mußte, daß die bereits erwähnten höchst bedeutenden Unkosten, zu deren Verwendung nicht nur der Staat, dessen Cassen dem Vernehmen nach durch Eisenbahnbaue und sonst ohnehin sehr bedeutend in Anspruch genommen worden sind, sondern auch der gesammte Handels- nnd Gewrrbsstand des Königreichs, das Gewerbe der Land- nmthschast mit eingeschlossen, durch die Umgestaltung und theil- weise neue Anschaffung der Maaße und Gewichte genöthigt «erden würde, doch vielleicht zum größten Theil vergeblich auf gewendet sein könnten, wenn es dem höchst dankbar anzuerken- nenden Bestreben der Staatsregierung gelingensollte, in Gemäß heit des 14. Artikels des Zollvereinigungsvertraqsvom30. März 1833 in den gesammten zu dem Zollvereine gehörigen Staaten die Einführung eines gleichmäßigen Maaß- und Gewichts systems zu verwirklichen, da wohl schwerlich das jetzt in Sachsen beabsichtigte System unbedingt und ohne alle Veränderung in den übrigen Staaten angenommen werden, mithin sodann die Nothwendigkeit einer abermaligen Umänderung der neu ange schafften Maaß- und Gewichtswerkzeuge eintreten dürfte, so vereinigte sich die Deputation einstimmig zu dem Anträge, daß die geehrte Kammer der Einführung eines neuen Maaßsystems, mithin auch dem vorgelegten Gesetzent wurfs ihre Zustimmung so lange versagen möge, als nicht die gesammten Zollvereinsstaaten, oder wenigstens die benachbarten und namentlich das Königreich Preußen die Annahme desselben Systems beschlossen haben werden. Im Nachberichte ist bemerkt; Nachdem die unterzeichnete außerordentliche Deputation der ersten Kammer den Bericht über den Gesetzentwurf, die Ein führung eines neuen Maaßsystems betreffend, am 16. Juli 1845 abgegeben hatte (Landtagsacten Beil, zur II. Abth. S. 59 flg.), erstattete auch die außerordentliche Deputation der zweiten Kam mer ihren Bericht über diesen Gegenstand (Beil, zur Hl. Abth. S. 391 flg.) unter dem 23. September 1845, konnte aber dabei zu einer gemeinsamen Ansicht sich nicht vereinigen, indem die Majorität derselben die Annahme des Gesetzes unter den von ihr beschlossenen Modifikationen und mit dem Anträge empfahl, daß über den Zeitpunkt der Einführung des Gesetzes, so wie über die immittelst vielleicht nöthig werdenden Modifikationen der Maaß- vrdnung die Zustimmung einer spätem Ständeversammlung eingeholt werde; wogegen die Minorität den Antrag stellte, die Berathung über den vorgelegten Gesetzentwurf so lange auszu setzen, bis eine Vereinigung darüber zwischen dem Königreiche Sachsen und den benachbarten Zollvereinsstaaten, namentlich dem Königreiche Preußen, stattgefunden habe, zugleich aber die Staatsregierung zu ersuchen, dieVerhandlungen mit den übrigen Zollvereinsstaaten um Einführung eines gemeinsamen Maaß- And Gewichtssystems fortzusetzm, um dem 14. Artikel des Zoll vertrags vom 30. März 1833 baldthunlichst Geltung zu verschaf fen, welcher Antrag, so viel den ersten Punkt desselben anlangt, rm Wesentlichen ganz mit dem Vorschläge der diesseitigen Depu tation (S. 71 des Berichts) übereinstimmt. Zufolge des Allerhöchsten Dekrets vom 19. September 1845 (l. Abtheilung Bd. 2 S. 249) gelangte der Gesetzentwurf Werst in der zweiten Kammer zur Berathung, und es wurde hierbei das Gutachten der Minorität der jenseitigen Deputation, die Berathung über den Gesetzentwurf bis nach erfolgter Ver einigung mit den übrigen Zollvereinsstaaten auszusetzen, mit 35 gegen 28 Stimmen abgelehnt, der Antrag der Majorität aber, über den Zeitpunkt der Einführung des Gesetzes und über die vielleicht nöthig werdenden Modifikationen der Maaßordnung die Zustimmung einer spätem Ständeversammlung einzuholen, mit 35 gegen 30 Stimmen, und der Gesetzentwurf selbst unter dieser Voraussetzung mit 42 gegen 23 Stimmen angenommen, so wie denn auch der Vorschlag der Minorität, die Staatsregie rung um Fortsetzung der Verhandlungen mit den übrigen Zoll vereinsstaaten wegen Einführung eines gemeinschaftlichen Maaß- und Gewichtssystems zu ersuchen, gegen eine einzige Stimme genehmigt wurde. Die über diese Verhandlungen der ersten Kammer mitgetheilten Protokolle wurden in der Sitzung vom 13. Oktober der unterzeichneten Deputation zur anderweiten Berathung überwiesen, und es hatte dieselbe sich hierbei die Aufgabe zu stellen, zu prüfen, ob durch die in der zweiten Kam mer für die Annahme des Gesetzes vorgebrachten Gründe sie sich bewogen finden könne, von ihrem frühem Gutachten abzugehen und die Zustimmung zu dem Gesetze anzurathen. Sie muß aber bekennen, daß unter allen denjenigen Momenten, welche zur An empfehlung und Vertheidigung des Gesetzentwurfs sowohl in dem Berichte der jenseitigen Deputation, als bei der Verhand lung in der Kammer hervorgehoben worden sind, ihr auch nicht ein einziges erschienen ist, welches nicht bereits in dem von ihr erstatteten Hauptberichte angeführt und berücksichtigt worden ist. Wohl aber ist nicht unerwähnt zu lassen, daß in dem Gutachten der Minorität der jenseitigen Deputation die auch in dem dies seitigen Berichte (S. 67) gedachte große Last besonders geltend gemacht worden ist, welche durch die sehr bedeutenden Unkosten für die Anschaffung der neuen Maaßwerkzeuge und die Umände rung der alten der Staatskasse, so wie den Privatpersonen aufer legt werden würde (Beilage zu der IH. Abtheilung Seite 406 flg.). Und wenn auch die Königlichen Commissarien die Behauptung bestritten haben, daß diese Kosten für die Staatskasse sich auf mehrere hunderttausend Thaler belau fen dürften, so haben sie doch selbst angeführt, daß in einem Staate viel geringern Umfangs, im Großherzogthume Hessen, die Umänderung der Maaße und Gewichte auf Staatskosten einen Aufwand von 30,489 Thlr. verursacht habe (IH. Abth. S. U6), und gleichergestalt zugegeben, daß mit Einführung des neuen Maaßsystems eine Umrechnung der sämmtlichen Flur bücher und Cataster werde erfolgen müssen (III. Abth. S. 120). Es läßt sich aber auch gar nicht übersehen, wie hoch die Staats regierung selbst den Betrag dieser Kosten veranschlagt, da indem Allerhöchsten Dekrete vom 19. September die Stellung eines geeigneten Postulats für die erforderlichen Kosten wohl Vorbe halten, die Summe desselben aber nicht ausgesprochen ist. Wollte man nun aber auch zur Beseitigung dieser Bedenken ansühren, daß die Zustimmung zu dem Gesetzentwürfe unter dem von der zweiten Kammer gemachten Vorbehalte der Genehmigung einer künftigen Ständeversammlung rücksichtlich des Zeitpunkts der Einführung des Gesetzes um deswillen unbedenklich sei, weil emestheils es in der Hand der spätem Ständeversammlung liege, die Einführung desselben bei dagegen ihr beigehenden Zweifeln anderweit zu vertagen, anderntheils es dadurch möglich werde, in die Maaßordnung diejenigen Modifikationen aufzu nehmen, welche inFolge eines mit den übrigen Zollvereinsstaaten getroffenen Vereins nöthig werden dürften, so ist dagegen in Erwägung zu ziehen, daß unter diesen Voraussetzungen die vor läufige Annahme des Gesetzes selbst weder nothwendig noch zweckmäßig zu sein scheint, indem auf den sehr wünschens- werthen Fall einer Vereinbarung mit den übrigen Zollvereins-
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