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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent v. Gross: Es würde hier über den Paragraphen abzustimmen sein, mit Vorbehalt, daß durch die eventuelle Zu stimmung zum Paragraphen der Beschluß der Abstimmung we gen des Deputationsgutachtens nicht aufgehoben wird. Präsident v. Carlowitz: Allerdings kann die Bejahung der Annahme denjenigen Herren nicht präjudicirlich werden, die sich gegen die Gesetzvorlage auszusprechen bewogen finden sollten. v. Criegern: Ich habe in der gestrigen Sitzung durch den Schluß der Debatte, den ich selbst für angemessen erach tete, auf das Wort stillschweigend zu verzichten gehabt und sehe ein, daß ich mich heute alles dessen, was mit der allgemei- nenDiscussion im Zusammenhangs steht, enthalten muß. Nur als Einleitung zu dem, was ich über den fpeciellen Inhalt des Gesetzentwurfs bemerken will, habe ich daher zu erwähnen, daß mir die für Einführung eines neuen Maaßsystems vorgebrachten Gründe in mehrfacherBeziehung überwiegend erscheinen, undich kann daher so ganz im Mgemeinen dem Deputationsgutachten nicht beistimmen. Unter den verschiedenen Erwägungen gegen das Gesetz ist aber auch die zur Sprache gekommen, daß die Ein führung des neuen Maaßsystems mit bedeutenden Opfern ver bunden sein werde, und hierüber waltet nicht der geringste Zweifel ob. Diese Opfer scheinen mir aber wohl gerechtfertigt da, wo entweder zur Zeit ein dringendes Bedürfniß existirt, oder für die Zukunft große Vortheile zu hoffen sind. Zn beiderleiBezic- hung tritt aber große Verschiedenheit ein zwischen den Maaßen beweglicher Gegenstände und denen des Grund und Bodens. Die Maaßverwirrung bei erster» ist anerkannt und der aus Einführung des neuen Systems für den diesfallsigen Verkehr zu hoffende Vortheil einleuchtend. In Betreff des Maaßes für Grundflächen hat in früherer Zeit eine vielleicht noch größere Wirre stattgefunden. Man rechnete nach Scheffeln derAussaat. Letztere ist aber in verschiedenen Landestheilen verschieden und es wußte oft Niemand recht, welcher Flächenraum eigentlich unter einem Scheffel verstanden würde. Es fehlt allerdings nicht an gesetzlichen Bestimmungen darüber, daß der Dresdner Scheffel auch bei Flächenmaaßen allenthalben zur Norm dienen solle. Allein es steht deshalb noch keineswegs fest, wie viel Grund und Boden zur Aussaat eines Dresdner Scheffels Getreide erforderlich sei, was nach der Landesart nach ökonomischen Ansichten sehr verschieden ist. Diese große Verwirrung existirt aber gegenwärtig nicht mehr. Sie hat nach und nach ihre Er ledigung gefunden. In §. 132 der Instruction für die Special- kommiffare vom Jahre 1833 ist bestimmt, daß, wo Flächen- Waaße bei Ablöfungsverhandlungen als Norm dienen sollen, die Specialcommissare die Berechnung des Grund undBodens nach Ackern zu ZOO Quadratruthen zu bewirken hätten, zugleich aber beifügen sollten, wie viel Scheffel der Acker nach Kornaussaat enthalte. Der Landmann lernte so das Berhältniß des geome trischen Maaßes zur Aussaat kennen und die Vortheile schätzen, welche die Berechnung der Flächen nach Ackern und Quadrat- Mthen gewähre. Gänzlich verschwunden aber ist die alte Wirre durch Einführung deS neuen Grundsteuersystems. In der zu diesem Behufs ertheilten Geschäftsanweisung vom Jahre 1835 §. 4 wird ausgesprochen, daß der sächsische Acker zu 300 Quadratruthen und die Quadratruthe zu 7 Ellen 14 Zoll zu berechnen sei. Die Ellen waren vielleicht nicht überall ganz gleich. Das hat sich aber dadurch erledigt, daß man für die bei der Landesvermessung zu gebrauchende Ruthe einen allgemeinen Maaßstab ertheilte, wonach die adhibirten Mcßketten regulirt wurden, wodurch im ganzen Lande Gleichheit des FlächenmaaßeS herbeigeführt worden ist. Es sind zwar bei der Vermessung drei Procent als Grenze für passirliche Fehler gestattet, doch hat sich das wohl ziemlich ausgeglichen. Bei größer« Grundstücken könnte der Gegenstand an sich bedeutend werden, wenn nicht gerade hier präsumtiv bald etwas zu viel, bald etwas zu wenig vermessen worden wäre. Für die Grundstücksbesitzer liegt daher in der ge dachten Beziehung kein Bedürfniß vor, und für dieselben scheint mir auch ein wesentlicher Nutzen daraus^nicht hervorzugehen, wenn künftig für Feldgrößen das neue Maaß emgeführt wird. Der einzige Vortheil besteht nur in der leichtern Berechnung nach der dekadischenEintheilung. DieserVortheil verschwindet aber, da wir, wie bereits gestern von meinem verehrten Herrn Nachbar bemerkt ward, noch nicht so weit sind, daß ein Detail handel mit Grundstücken vorgenommen werden kann, und da, wo eine Erörterung zum Behufs der Dismembration nöthig ist, nichts darauf ankommt, in möglichst kurzer Zeit zu wissen, wie viel Flächenmaaß die fragliche Parcelle enthalte. Aus diesen Gründen habe ich den Wunsch, daß die neuen Bestimmungen über das Maaßsystem nicht zur Anwendung kommen möchten, in so weit es sich um Grundstücke und um Verhältnisse handelt, die auf die Vermessung von Grundstücken Einfluß haben.UEs würde dies durch specielle Anträge zu erreichend sein, die ich dem geehrtenPräsidium zu übergeben bereit bin und wobei ich bemerke, daß sie sich nicht auf einen einzelnen Paragraphen beschränken könnten. Zunächst aber würde es sich hier um den Antrag han deln, welcher den §. 1 angeht und der nach meiner Idee so lauten würde: „Jedoch bewendet es der Grundstücke halber bei den in den Flurbüchern enthaltenen Flächen maaßen, die auch bei nach Publication dieses Ge setzes vorkommenden Dismembrationen und an dern Veränderungen beizubehalten sind." Anschlü ßen würden sich sodann Anträge zu §. 9 des Gesetzentwurfs und zu tz. 4 und 7 der Maaßordnung. Ich habe zu fragen, ob ich sie schon jetzt im Zusammenhangs erwähnen darf? Präsident v. Carlowitz: Ich habe es ganz in das Ermes sen des Herrn Antragstellers zu stellen, ob er es für nöthig hält. v. Criegern: Mein Antrag zu tz. 9 des Gesetzentwurfs lautet: „Auf die Flurbücher leidet dies jedoch nicht Anwendung." Und dann zu §.4 der Maaßordnung: „Da neben besteht als Längenmaaß bei Feldgrößen die derneuen Landesvermessung zu Grunde gelegte Langenruthevon7Ellen 14 Zoll unverändert fort." Und zu tz. 7 wäre die Fassung des dritten Satzes: „Der Acker enthält800 Quadratruthenalten, odehx. Quadrat-
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