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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Referentv. Gross: §. 8- Cublsche Maaße können in denjenigen Fällen, wo die nach stehend besonders vorgeschriebenen Körper- und Hohlmaaße nicht in Anwendung kommen, aus den Z. 1 bis mit 4 bestimmten oder nachgelaffenenLängenmaaßen nach dem Bedürfnis gebildet werden. (DieMotives. in Nr. 13 der zweiten Kammer S. 290, 1. Spalte.) :' Präsident v. Carlowitz: Wenn nichts bemerkt wird, so gehen wir weiter. Referent o. Gross: §. S. Das Maaß für gebrochene Steine, Sand rc. (Stein- oder Schachtruthe) ist künftig durchgehends die Cubikruthe, ein Rauminhalt von 1 Ruthe Länge (§. 4), 1 Ruthe Breite und 1 Ruthe Höhe, oder 27 Cubikmetern, oder 125 Cubikellen, oder 1000 Cubikfuß. Sie kann jedoch je nach dem Bedürfnisse und der Bequemlichkeit auf dreierlei Weise aufgestellt werden. a) in 3 Drittelruthen, jede von 1 Quadratruthe Grund fläche (oder 1 Ruthe lang und eben so breit) und 1 Meter (oder 1 Elle 16 Zoll) hoch; b) in 4 Biertelruthen, jede 1 Quadratruthe in der Grund fläche und K Meter oder 1 Elle 6 Zoll hoch; c) in 5 Fünftelruthen, jede 1 Quadratruthe in der Grund fläche und ß Meter oder 1 Elle hoch. (Die Motive s. in Nr. 13 der zweiten Kammer S. 290flg.) Präsident v. Carlowitz: Es scheint auch hier nichts er wähnt werden zu wollen. Referent v. Gross: §. 10 Das gewöhnliche Maaß für Brennholz ist die Klafter, worunter ein kubisches Maaß von fünf Fuß senkrechter Höhe, sechs Fuß horizontaler Breite und in der Regel drei Fuß Scheit länge zu verstehen ist. Doch bleibt es gestattet, nach Bedürfniß und Uebereinkommen auch andere, solchenfalls aber in jedem Gebrauchsfalle besonders zu bezeichnende Scheitlängen anzu wenden. (Die Motive s. in Nr. 13 der zweiten Kammer S.291.) Secretair v. Biedermann: Ich wollte mir bei diesem Paragraphen eine Redactionsbemerkung erlauben, die aber doch nicht als ganz unwichtig erscheint, weil dadurch die wissenschaft liche Gestalt des Ganzen gewinnen dürste. Man hat nämlich zeither die Klafter nicht als Cubikmaaß, sondern als Quadrat- maaß betrachtet; denn da die Scheitlänge nicht ein für allemal bestimmt werden kann, müßten mehrere Klaftergrößen angenom men werden, und es ist also richtiger, wenn man sie alsQuadrat- maaß bezeichnet. Mit demselben Rechte könnte man auch den Acker ein Cubikmaaß nennen, da dem Eigenthümer nicht blos die Oberfläche gehört, sondern fteisteht, in seinenGrund und Boden einzudringen und das, was unter der Oberfläche befindlich ist, zu benutzen. Da nun die Kiese, bis zu welcher er eindringen darf, nicht durch positive, sondern nur durch physische Gesetze begrenzt ist, so konnte manmitRecht sagen: „derAcker ist ein Cubikmaaß, welches zur Grundfläche 300Quadratruthen, und zur Höhe den dritten TheildesErdhalbmessers hat, indem es als Pyramide bis in den Mittelpunkt der Erde geht." Wie man aber dort von Cubik maaß nicht spricht, sollte man auch hier von Quadratmaaß spre chen und im Paragraphen Cubikmaaß in Quadratmaaß ver wandeln. Präsident v. Carlowitz: Ich werde doch darauf die Unter stützungsfrage stellen müssen. Secretairv.Biedermann: Da es eine bloßeRedactions- bemerkung ist, glaube ich nicht, es nöthig zu haben. Königl. Commiffar v. Weissenbach: Das Bedenken erledigt sich wohl, denn es istmir nichtbekannt, daß „dieKlafter" schlechthin, und wo nicht ausdrücklich „Quadratklafter" gesagt ist, irgend wo alsFlächenmaaß betrachtet werde, sondern sie wird nur als Körpermaaß behandelt, in einigen Ländern jedoch auch als Längenmaaß. Bei uns wird unter Klafter stets nur ein Körpermaaß verstanden, welches von 3 Ellen Höhe, 3 Ellen Breite und der jedesmaligen Scheitlänge eingeschlossen ist. Dass bei einer Klafter auch der Quadratflächeninhalt des Querschnitts Klafter genanntwerde, ist mir gänzlich nicht bekannt. Es wider spricht auch in so fern der Sprachgebrauch, als man für Längen und Flächen bei uns nie das Klaftermaaß anwendet, sondern nur für eine körperliche von drei Dimensionen eingeschlossene Größe. Die dritte Dimension ist eine unbestimmte und richtet sich nach der beliebigen Inordnung des Verkäufers, wie lang dieser die Scheite haben will; die beiden andern Dimensionen aber, die der Länge und Höhe, sind bestimmt gegeben. Secretair ».Biedermann: Wenn man ein Maaß alS Cubikmaaß bezeichnet, muß man auch sagen können, wie viel Cubikfuß es enthalt; bei der Klafter ist das aber nicht der Fall. Sie wird bedingt durch die Scheitlänge, da es verschiedene Scheitlängen geben muß; wenn man'also wissen will, wieviel Cubikmaaß eine Klafter enthält, muß man es für jede Art beson ders berechnrn. Königl. Commiffar v. Weissenbach: Das Genus wird immer die Klafter bleiben, die Species aber wird eine S oder I Klafter sein. v. Crusius: Die Klafter als Brennholzmaaß ist meines Wissens stets als ein kubisches Maaß betrachtet worden, da deren Inhalt bei forstwissenschaftlichen und polizeilichen Taxen und Bestimmungen nur nach Cubikfußen angegeben zuwerdenpflegt, wobei natürlich eine gewisse Scheitlänge zu Grunde gelegt oder vorausgesetzt wird. v.Welck: Ich wvllte mir eine beiläufige Bemerkung er lauben, die freilich auch ein grsvswen üituro genannt werden wird. Es scheint aber hier wohl augenscheinlich ein solcher Fall vorzuliegen, wo die neue Einrichtung offenbar zum pecuniären Nachtheile der ärmern Consumenten gereichen wird; denn die neuen Klaftern sollen geringer sein, als die jetzigen, und doch werden die Holzhändler denselben Preis dafür verlangen. Viccpräsident v. Fri esen: Ich finde zwar die Bemc.kung des Herrn Secretairs v. Biedermann richtig, allein ich gliche,
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