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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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daß sie mehr die Redaction betrifft, und daß diese Bestimmung hier beibehalten werden könnte, mit Veränderung weniger Worte. Zur Herstellung eines Cubus gehören drei feste Maaße. Nun sind hier aber nur zwei festgestellt, das dritte aber nicht; denn es giebt bekanntlich Z-, und Zellige Scheite. Will man nun die Länge der Scheite dem freien Verkehre und der Willkür überlassen, so kann man nicht sagen, daß in derRegel die Scheite drei Fuß lang sein sollen, und es kann dann von einem festen kubischen Maaße in der Verordnung nicht die Rede sein. In dessen gebe^ch zu, daß dies eine bloßeRedactionsänderung nöthig machen wird. Präsident v. Carlo Witz: Wenn nichts weiter bemerkt wird, so gehen wir weiter. Referent v. Gross: §. II. Dre Haupternhett des Hohlmaaßes ist das Liter, dessen Rauminhalt genau einem Cubikdccimeter (§. 1) oder 64 Cubik- zollen (§. 2) entspricht. Für wissenschaftliche Zwecke, den amtlichen und den Groß verkehr und da, wo dies sonst anwendbar scheint, werden aus dem Liter dekadische Mehrheits- und Theilgrößen gebildet, welche, in so fern sich dafür besondere Benennungen erforderlich machen, mit folgenden Namen bezeichnet werden können: 1000 Liter — ein Kiloliter 100 „ — „ Hektoliter 10 „ — „ Decaliter Zs „ — /, Deciliter Ton „ — „ Centiliter Tnsn „ — „ Milliliter. Ein Liter reinstes Wasser bei -l- 4<> Cent. Temperatur im luftleeren Raume wiegt genau zwei Pfund, ein Hektoliter (Tonne, Scheffel, vergl. §. 13) dergleichen genau zwei Centner. (Die Mo tive zu §. 11 siehe in Nr. 13 d. zweiten Kammer S. 794.) Im Nachberichte ist bemerkt: Zu §.11 ist nach dem Vorschläge ihrer Deputation von der zweiten Kam mer der Beschluß gefaßt worden, im ersten Satze des Paragra phen die Worte: „Liter und Cubikdecimeter" mit: „Kanne und Cubikzehntheilmeter" zuvertauschen, nach: „Kanne" das Wort: „Liter" in Parenthese zu stellen, den zweiten Satz gänzlich in Wegfall zu bringen, und an dessen Stelle: „die Kanne wird de kadisch eingetheilt" zu setzen, im -ritten Satze aber in der ersten Zeile anstatt der Worte: „Ein Liter" „Eine Kanne" zu gebrau chen, und in der zweiten Zeile (s. o. d. 3. Z.) die Worte: „Tonne, Scheffel, vergl. §. 13" vor: „Hektoliter" zu setzen und das letzte Wort in Parenthese zu stellen. DieDeputationschlägtvor, diesen zwar überflüssigen, jedoch ganz gleichgültigen Abänderungen bei zutreten. Präsident v. Carlowitz: Es scheint, als wenn nichts weiter bemerkt werden wollte. Ich werde daher eine ganze Reihe von Fragen auf die allerdings nur unerheblichen, von der andern Kammer beschlossenen Abänderungen des Paragraphen stellen. Zuerst sollen die Worte: „Liter und Cubikdecimeter" mit den Worten: „Kanne und Cubikzehntheilmeter" vertauscht werden. Nimmt die Kammer dies an? — EinstimmigJa. Präsident v. Carlowitz: Zweitens soll das Wort: „Liter" nach dem Worte: „Kanne" in Parenthese gestellt werden. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Drittens soll der zweite Satz ganz in Wegfall kommen und an dessen Stelle: „die Kanne wird dekadisch eingetheilt" gesetzt werden. Ist die Kammer da mit einverstanden? — EinstimmigJa. Präsident v. Carlowitz: Viertens im dritten Satze in der ersten Zeile soll anstatt desWortes: „Ein Liter" das Wort: „Eine Kanne" gesetzt werden. Nimmt die Kammer dieses an? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Fünftens in der zweiten Zeile (s. o. d. 3. Z.) sollen dieWorte: „Tonne, Scheffel (vergl. §. 13)" vor „Hektoliter" gefetzt werden. Ist die Kammer damit einver standen?— EinstimmigJa. Präsident v. Carlowitz: Sechstens soll das letzte Wort in Parenthese gestellt werden. Ist die Kammer auch hiermit einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Wenn weiter nichts bemerkt wird, so können wir zu §. 12 übergehen. Referent 0. Gross: tz. 12. Im Kleinverkehr und zum gewöhnlichen Gebrauch bleibt nachgelassen, dem Liter die bisherige Benennung „Kanne" beizulegen und diese in Hälften, Viertel rc. zu theilen. (Die Motive hierzu s. in Nr. 13 der zweiten Kammer Seite 293.) Im Nachberichte ist hierzu bemerkt: Zu §.12 hat die zweite Kammer den Paragraphen in folgender Fassung angenommen: „Im Kleinverkehr und zum gewöhnlichen GebrauHe bleibt nachgelassen, die Kanne in Hälften und Viertheile zu theilen." wogegen der Deputation kein Bedenken beigeht. Präsident v. Carlowitz: Es soll dem §. 12 eine andere Fassung gegeben werden. Die veränderte Fassung ist Seite?3I des Nachberichts (s. vorstehend) enthalten, und ich frage dieKam- mer: ob sie nach dem Deputationsgutachten die neue Fassung annehmen wolle? — EinstimmigJa. Referent v. Gross: §. 13. Als größeres Hohlmaaß dient in der Regel allenthalben das Hektoliter zu Cubikmeter, oder 100 Liter oder Kannen, oder 6400 Cubikzollen. Es kann ihm jedoch im gemeinen Gebrauch bei allen Flüssig keiten der dafür beim Biere schon bisher bestehende Name Tonne, bei allen trocknen Gegenständen aber der zeitherige Name Scheffel beigeleest werden. Die Tonne, wie der Scheffel theilen sich dann in 100 Liter oder Kannen. Es bleibt jedoch nachgelassen, den Scheffel auch in 4 Vier tel, das Viertel in 4 Metzen, die Metze in 4 Mäßchen einzu- th ilen, welchenfalls das Viertel 1600, die Metze 400, das Mäß chen 100 Cubikzolle enthält.
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