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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent v. Gross: §. 17. Ueber solche Zahl- und Maaßgrößen, welche nur eine Mehr zahl von Stücken oder Sacheinheiten, oder auch von erlaubten Maaßeinheiten bezeichnen, ohne selbst eine besondere Maaßgröße zu bilden, ist zwar nicht die Absicht, durch die zu erlassende Ver ordnung eine Vorschrift zu ertheilen. Es dürfen jedoch im Ver kehr nur solche herkömmliche Vielheitsbenennungen, welche un zweifelhaft bekannt sind, gebraucht und ihnen alsMaaßeinheiten nur die den gegenwärtig erlaubten Maaßen angehörigen Einhei ten zu Grunde gelegt werden. (Die Motiv e s. in Nr. 13 der zweiten Kammer S. 297.) Präsident v. Carlowitz: Wenn nichts zu diesem Para graphen bemerkt wird, so können wir sofort zu dem folgenden übergehen. Referent v. Gross: 8-18. Behufs der nach §. 8 und 9 des Gesetzes vom vorzunehmenden Umrechnungen bestehender Verbindlichkeiten und Leistungen sind, in so weit nicht andere dafür bisher gültig gewesene, beziehendlich auf Vertrag, Verjährung oder andern Rechtstiteln beruhende Größen von den Interessenten nachge- wiesen werden, oder in einzelnen Verwaltungszweigen besondere Maaßbestimmungen für die zeitherigen Maaße bestehen, fol gende nach thunlichst einfachen und abgerundeten, mittleren Durchschnittszahlen berechnete Größenverhaltnisse der zeitheri gen Maaße zu den neuen gesetzlich anzuwendenden Maaßen zu Gmnde zu legen. 1) Der bisherige Leipziger oder Dresdner Fuß ist gleich -jA neuen sächsischen Fußen. 2) Die bisherige Dresdner Kanne ist gleich Z-?- Litern. 3) Eine bisherige Tonne beim Biere von 105 Dresdner Kannen ist gleich einem Hektoliter. 4) Ein bisheriger Dresdner Scheffel ist gleich 104 Litern. Zum Gebrauch bei den vorzunehmenden Umrechnun gen können die unter... bis ... beigefügten Reductionstabellm dienen. Auch ist unter... eine Vergleichung der bekanntesten aus ländischen Maaße, so weit diese aus öffentlichen Schriften be kannt sind, mit den nun gesetzlichen hierländischen bcigegeben. Prinz Johann: Dürfte nicht die Lesung der Motive dem Herrn Referenten wie seinem Adjutanten erlassen werden? Staarsminister v. Falkenstein: Ich bin vollkommen da mit einverstanden, obwohl gerade dieser Paragraph und die Mo tive dazu von der entschiedensten Wichtigkeit sind, da gerade die ser Paragraph die Nothwendigkeit der Veränderung des Maaß- wesens recht klar zu Lage legt. (S. d. Motive zu ß. 18 in Nr. 13 der zweiten Kammer S. 298). Referentv. Gross:JmNachberichte ist hierzu gesagt: Zu ß. 18 hat die zweite Kammer beschlossen, in den mit 2 und 4 bezeichneten Sätzen das Wort Liter mit Neukanne, und in dem mit 3 bezeichneten Satze das Wort Hectoliter mit Neu tonne zu vertauschen, welches die Deputation unbedenklich findet. Präsident v. Carlowitz: Es soll das WorH „Liter" mit: „Reukanne" und das Wort' „Hectoliter" mit: „Neutonne" ver tauscht werden- Genehmigt die Kammer diese Fassungsveran- derung? — Einstimmig Ja. Referentv. Gross: 8- 19. Die Verwaltungsobrigkeiten haben die von ihnen zu regu- lirenden Taxen, öffentlichen Leistungen oder sonstigen in Statu ten, Reglements, Spccialinnungsartikeln und dergleichen als normgebend vorkommenden Maaßsätze von dem 8- 26 bezeich neten Termine an allenthalben in dem neuen gesetzlichen Maaße festzustellen und hierbei zwar im Allgemeinen den Bestimmun gen der 88- 8 und 9 des Gesetzes vom nachzugehen, jedoch da, wo es sich als nöthig darstellt, angemes sene Abrundungen der sich ergebenden Maaßsätze einrreten zu lassen. 8- 20. Hierbei wird ihnen, so wie überhaupt allen öffentlichen Be hörden, in so weit diese nicht schon im Dienstwege besonders da für angewiesen sind, bei allen Geschäften, wo es unbeschadet des praktischen Zweckes der Sache geschehen kann, der Gebrauch der systematischen Maaßgrößen mit deren decimaler Einteilung vorzugsweise vor der triviellen empfohlen. §. 21. Sollten in einzelnen Gewerbs- oder Geschäftszweigen, nach örtlichen Verhältnissen, der ausschließlichen Anwendung der neuen vorschriftsmäßigen Maaße sofort mit dem 8- 26 be zeichneten Termine nicht zu umgehende Hindernisse entgegen treten, so bleibt den Regierungsbehörden Vorbehalten, auf dics- fallsiges Ansuchen nach Befinden noch auf einen gewissen, thun lichst zu beschränkenden Zeitraum, innerhalb dessen jene Hinder nisse zu beseitigen sind, ausnahmsweise den Fortgebrauch des zeitherigen Maaßes zu gestatten, jedoch sind dabei solche Vor kehrungen zu treffen, daß eine Ungewißheit oder Täuschung der Käufer oder sonstigen Contrahentcn ausgeschlossen bleibt. (Die Motiv es. in Nr. 13 d. zweiten Kammer S.300.) JmNachberichteistzu8-19 bemerkt: Zu 8-19 hat die zweite Kammer auf Vorschlag ihrer De putation Len Antrag zu stellen beschlossen: daß die hohe Staatsregierung, in so fern durch die Aus führung der in §. 19 der Maaßordnung enthaltenen Be stimmung bestehende Gesetze eine Veränderung erleiden, hierzu nachträglich die ständische Zustimmung einholen wolle, und die Deputation glaubt, den Beitritt hierzu anrathen zu können. Präsident v. Carlowitz: Es soll ein Anrrag an die Staats regierung beschlossen werden: „daß die hohe Staatsregierung, in so fern durch die Ausführung der in 8- 19 der Maaßordnung enthaltenen Bestimmung bestehende Gesetze eine Veränderung erleiden, hierzu nachträglich die ständische Zustimmung einholen wolle." Ich frage die Kammer: ob sie mit diesem Anträge ein verstanden ist? — Einst immigJa. Präsident v. Carlowitz: Wenn Jemand sonst noch zu §. 20 und 21 etwas zu bemerken hätte, so würde er hier das Wort zu nehmen haben. Wenn das nicht der Fall ist, so können wir zu 8> 22 übergehen.
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