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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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dem Punkte 1 eingeschaltet werden sollen. Ich frage die Kam mer: ob sie den Antrag der Deputation unter 1 annehmen wolle?— Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Sc. König!. Hoheit hat bean tragt, in diesen Antrag nach den Worten: „oder nicht" noch die Worte aufzunehmen: „und darüber der künftigen Stände versammlung Mittheilung machen". Ich frage die Kammer: ob sie das Amendement Sr. König!. Hoheit annehme? — Wird einstimmig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Sodann ist ein zweiter Antrag beschlossen worden, und ich frage die Kammer: ob sie auch die sen annchmc? — Wird einstimmig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Und dieselbe Frage stelle ich aus den Antrag unter 3? — Wird ebenfalls einstimmig an genommen. Referent v. Gross: Z. 23. Faßgebindc, in welchen Flüssigkeiten oder andere Waaren, ohne daß der Verkäufer solche speciell vermißt, verkauft werden, müssen mit der ausgebrannten oder eingeschnittenen Literzahl ihres Inhalts versehen sein, und es ist für deren Nichtigkeit, nach dem in der Aichordnung näher bezeichneten Grade von Genauig keit, Verkäufer verantwortlich (§. 25). Dafern auf den Grund örtlicher Vorschriften den Bött chern obliegt, die gewöhnlichen Bier- und Weingefäße nur in einer den gesetzlichen Maaßeinheiten (§§. II bis 14) entsprechen den Größe und Abstufung zu fertigen, so hat es dabei sein Be wenden. (Die Motive s. in Nr. 13 der zweiten Kammer S. 305.) Im HaupLberrchteist hierzu bemerkt: Die in den Motiven zu diesem Paragraphen Seite 58 er wähnte Toleranz bei einem zu geringen Inhalte der Faßgebinde von höchstens einem Procenc erschien der Deputation zu gering fügig , um nicht zu vielen unverschuldeten Vexationen der Ver käufer Veranlassung zu geben, indem besonders beiBiergefäßen durch das häufige Auspichen derselben sehr leicht eine Verände rung des Inhalts herbeigeführt werden kann. Die Herren Regierungscommissarien erkannten zwar die Toleranz nicht als zu gering, „da in Zukunft die Gefäße nicht mehr, wie bisher, als Maaß dienen und mit dem Namen derselben die bestimmte Bezeichnung des Inhalts gegeben werden sollen, sondern jedesGefäß mitderLiterzahlseines jedesmaligen Inhalts zu bezeichnen sein wird", behielten sich aber die Erörterung vor, ob nicht bei Biergefäßen aus dem angegebenen Grunde die Tole ranz um etwas zu vermehren sein möchte. Im Nachberichte ist noch bemerkt: Zu §. 23 hat die zweite Kammer den Antrag beschlossen, das Wort: „Literzahl" mit: „Kannenzahl" zu vertauschen, wel chem beizustimmen wohl unbedenklich ist. Präsident v. Carlowitz: Es wird also gewünscht, das Wort: „Literzahl" mit: „Kannenzahl" zu vertauschen. Ich frage die Kammer: ob sie dies annehme? — Wird einstim mig angenommen. Präsident v. Carlowitz: Menn nichts weiter bemerkt wird, gehen wir zu ß. 24 über. Referent 0. Gross; §. 24. Der Ausschank derjenigen Flüssigkeiten, deren Verkaufs preis einer polizeilichen Laxe unterliegt, ist nur in solchen Glä sern, Krügen und Gefäßen gestattet, welche genau ein Liter, oder bestimmte nach §. 11 oder 12 gestattete Theil- oder Mehrheits größen desselben enthalten und mit einer dem entsprechenden bleibenden Bezeichnung versehen sind. Um jedoch den Schänkwirthen zu den dieserhalb erforder lichen neuen Anschaffungen die nöthige Zeit und Gelegenheit zu lassen, wird ihnen gestattet, dieselben nach und nach zu bewirken. Es tritt daher die ausschließliche Wirksamkeit dieser Vorschrift und der bezüglichen Strafbestimmungen, so wie die diesfaüsige polizeiliche Controls erst nach Verlauf von drei Jahren, von dem 26 bezeichneten Termine an gerechnet, in Wirksamkeit. (Die Motive siehe in Nr. 13 der zweiten Kammer S. 305 flg.) Im Hauptberichte ist gesagt: Hier erachtete die Deputation die den Schänkwirthen nach gelassene dreijährige Frist zur Anschaffung solcher Gläser, Krüge und Gefäße, welche genau ein Liter oder bestimmte Theil- oder Mehrheitsgrößen desselben enthalten, für zu kurz, dadasJn- ventarium eines Schänkwirths schwerlich schon nach drei Jahren einer völligen Erneuerung bedürfen möchte. Die Herren Rcgie- rungscommissarien bezogen sich aber darauf, daß die Annahme einer dreijährigen Frist auf eingezogene Erkundigungen über die im gewöhnlichen Verkehre anzunc hmende Haltbarkeit und Dauer der fraglichen Schankgefäße beruhe und übrigens die gedachte Bestimmung nur von Gefäßen für solche Flüssigkeiten zu verste hen sei, deren Verkauf einer polizeilichen Laxe unterliege, und es glaubte die Deputation vorzüglich aus dem letzten Grunde hierbei Beruhigung fassen zu können. Der Nach bericht bemerkt: Zu §. 24 hat die zweite Kammer den Eingangsworten des ersten Satzes folgende Fassung zu geben beantragt: „Der Ausschank derjenigen Flüssigkeiten, welche nach Kannen verkauft werden, ist nur in solchen Gläsern rc." wozu auch die Königlichen Commissarien ihre Zustimmung er- theilt haben, und es räth die Deputation deshalb ebenfalls den Beitritt an. v. Metzfch: Ich halte es für angemessen, hier einen An trag wieder aufzunehmen, der bei der Werathung des Paragra phen in der jenseitigen Kammer gestellt wurde, dort auch Un terstützung gefunden hat, aber bei der Abstimmung nicht ange nommen wurde. Ich beantrage nämlich, daß der zweite Abschnitt dieses Paragraphen von den Worten an: „um jedoch in Wirksamkeit" (s. vorstehend) ganz in Wegfall komme. Soll überhaupt einmal das Gesetz angenommen werden und hat man sich davon überzeugt, daß namentlich Seiten der Schänkwirthe bisher Ungehörigkeiten zum Nachtheil des Pu blikums vorgekommen sind, so glaube ich, ist hier eine längere Nachsicht unstatthaft, selbst BMgkeitsrücksichten können nicht stattsinden, und es dürfte der Würde der Aufsichtsbehörde nicht ganz entsprechen, wollte man noch langer eine Nachsicht statt sinden lassen, wodurch das Publicum Schaden leidet. Ich glaube auch, daß die Gastwirthe Zeit genug haben werden,
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