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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Werth derjenigen Maaße, deren Anwendung sie vorschreiben. Der bei weitem größte Theil der gegenwärtigen Maaßregulirung ist dieser letztem Unsicherheit wegen da, und das Gesetz, welches nur den obersten Grundsatz enthält, dient blos zur Einführung -er ganzen Maaßordnung in das bürgerliche Leben und enthält das Hauptprincip. ,Es würde ganz ungenügend gewesen sein, wenn man dieses oberste Princkp, und Namentlich den Grundsatz, daß nun blos nach dem neu gesetzlichen Maaße durch das ganze Land gegangen werden solle, nicht hätte an die Spitze stellen und hinsichtlich dieses Satzes blos auf die ältern Gesetze verweisen wollen. Es würde dann Jeder genöthigt sein, die ältern Gesetze nachzuschlagen wegen der Gültigkeit eines Satzes, der sich bei nahe von selbst versteht. Aus diesem Grunde konnte es nicht unterlassen werden, dies hier in das Gesetz aufzunehmen, und in so fern dieser Satz nichts den ältern Gesetzen Widersprechendes enthält,hat er wenigstens gewiß keinenNachtheil. Wenn der geehrte Redner geäußert hat, es ließe sich unter der Voraussetzung dieses nämlichen Grundsatzes, den die ältern Gesetze ausdrücken, mit einer bloßen Regulirung im Werordnungswege auökommen, so ist dieses, nur in vollständigerer Weise, eigentlich durch die Vor lage schon geschehen; denn die Maaßordnung enthält eben nur eine Regulirung; sie soll im Verordnungswege dieArt undWeise näher ausführen und schärfer bezeichnen, in welcher eben diejenigen Maaßevon derNation verstanden und gebraucht werden sollen,für welchedie allgemeine Verbindlichkeit ihrer Anwendung hier in §. 1 eben so ausgesprochen ist, als in den frühem Gesetzen. — Die Frage desHerrnBürgermeistersStarke, so fern ich sierecht verstan den habe, wird sich wohl dadurch erledigen, daß die Umrechnung blos in den einzelnen vorkommenden Fallen erfolgen wird. Denn die Kosten bei den etwaigen Umschreibungen u. dgl., sollte ich meinen, werden keine speciellen des Maaßes wegen sein, son dern kommen bei Gelegenheit anderer Verhandlungen vor, und diejenigen, welche die Kosten für diese Rechtsgeschäfte selbst zu tragen haben, tragen dadurch mittelbar auch die Kosten der Um rechnung, die sie aber nicht besonders beschweren werden. Bürgermeister Starke: Zur Erläuterung meiner Frage bemerke ich, daß in mehrern Orten der Oberlausitz ünd wohl auch in den Erblanden der Decem, welcher an Geistliche abgeschüttet werden muß, nach einem bestimmten herkömmlichen, z.B. dem alten Budissiner Scheffel und nicht nach dem gewöhnlichen Dresdner, welcher kleiner ist, abzuliefern ist. Auch künftig, nach Einführung der neuern Maaßordnung, bleibt der Geistliche seinen Decem in der matrikelmäßig oder nach dem Herkommen bestimmten Quantität zu fordern berechtigt. Wenn es daher jetzt z. B. in einem Kaufe heißt, daß so und so viel Bautzner Schef fel zu schütten seien, so hat nicht blos eine Umrechnung zu ge schehen, sondern es ist auch die neue Größenbestimmung der Realverbindlichkeit in das Hypothekenbuch einzutragen, damit daß Pfarrlehn nicht beeinträchtigt werde, und hierdurch entstehen nothwendig Kosten, für welche eine bestimmte Gebühr in der Sportultaxordnung ausgeworfen ist. Ob nun diese der Berech tigte oder der Verpflichtete tragen solle, ist zu bestimmen. Will man in dieser Hinsicht beide ZHeile oder die Gerichtsherrschaft verpflichten, so kann mir dies zwar gleich sein, nur bedarf cs jedenfalls einer Festsetzung. König!. Commiffar v.Weissenbach: Es kann in Erwä gung gezogen werden, ob Fälle der Art öfter zu erwarten stehen, um in die Maaßordnung irgend eine Bestimmung künftig noch aufzunehmen. Häufig werden diese Fälle gewiß nicht sein; denn so lange die Kaufsurkunde selbst nicht geändert wird, solange ist es Sache der Regulirung unter den Betheiligten, sich wegen der Umrechnung zu verständigen, und es ist nicht nöthig, daß eine Behörde dabei concurrire; sie können das nach dem genauen und populären Anhalte der Unterlagen, die bei der Maaßord nung erscheinen werden, selbst machen. Sobald aber eine Um schreibung erfolgt, z.B. bei einem neuen Kaufe, so wird eine veränderte Ziffer cingerückt, so gut wie das bei einem neuen Datum, bei einer neuen Kaufsumme eintritt. Es werden dabei keine besonder» Kosten entstehen. Indessen wird es noch in Er wägung gezogen werden, ob noch eine anderweite Bestimmung nöthig ist. Domherr v. Günther: Der Herr Regierungscommiffar hat sehr Recht, wenn er sagt, daß der 1. ß. aus dem Gesetze nicht ausfallen könne, und daß, wenn das neue Gesetz eingeführt wer den solle, die bisher bestandenen frühern Gesetze aufgehoben werden müßten. Dagegen ist nichts zu erinnern. Allein das war auch nicht meine Meinung. Mein Antrag, wenn ich überhaupt einen gestellt hätte, würde nicht dahin gegangen sein, den §. 1 ausfallen zu lassen, sondern ich benutzte nur den Inhalt dieses Paragraphen, um hieran eine weitere Ausführung dessen zu knüpfen, was ich schon in der allgemeinen Debatte kurz bemerkt hatte, nämlich daß es eines neuen Gesetzes und also auch der Auf hebung der frühern Gesetze nicht bedürfe, daß vielmehr auf dem Verordnungswege das, was eigentlich erreicht werden sollte, die Abstellung der Uebelstände, welche durch die Verwirrung der Maaße hervorgetreten sind, ganz vollkommen erreicht werden könne. Nun ist mir zwar von Sr. König!. Hoheit Einiges ent gegengesetzt worden, namentlich daß man sich auf die frühern Gesetze, welche den Dresdner Scheffel, die Dresdner Kanne und die Leipziger Elle und die Weifen festsetzen, um deswillen jetzt nicht beziehen könne, weil man das ursprüngliche Normalmaaß dieses Dresdner Scheffels, dieser Dresdner Kanne und dieser Leipziger Elle nicht mehr genau kenne und die Regierung ein willkürlich gewähltes Maaß würde hinstellen müssen— ein Ein wurf, den ich erwartet habe, aber dem ich auch hinreichend be gegnen zu können glaube. Wie groß der Dresdner Scheffel, die Dresdner Kanne und die Leipziger Elle ursprünglich gewesen ist, das mag man am Ende in diesem Augenblicke nicht mehr bis auf den allerkleinsten Bruchtheil bestimmen können. Aber auf eine solche Genauigkeit kommt es auch im practischen Leben ganz und gar nicht an, schon um deswillen nicht, weil auch mit dem genauesten Maaße im bürgerlichen Leben nicht mit jener geome trischen Genauigkeit gemessen werden kann, welche man bei wis senschaftlichen Gegenständen anzuwenden verpflichtet und auch im Stande ist. Es würde aber eben so leicht als zweckmäßig
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