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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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spiegelt, die, welche nicht unterschreiben würden, sollten ncuka- tholisch werden, und man habe Unterschriften sogar von römisch- katholischen Glaubensgenossen beigetrieben. Das sind aber Be schuldigungen, die kein Mitglied der Ständeversammlung auf sich ruhen lassen kann. Ich glaube durch meinen Antrag etwas Gutes bewirkt zu haben. Es wird die Ansicht, die wir über die Petitionen haben, im ganzen Lande näher bekannt werden. Man wird sich überzeugen, daß man, wenn man Unterschriften sam melt, mit der größten Umsicht und Gewissenhaftigkeit zu Werke gehen muß, daß man wohl Unterschriften verlangen kann, aber auch jeden moralischen Zwang bei Unterzeichnung der Petitionen vermeiden muß. Ist die heutige Verhandlung zur Deffentlich- keit gelangt, so habe ich meinen Zweck erreicht, und aus diesem Grunde will ich nun meinen Antrag fallen lassen. v. Polenz: Ich habe keineswegs ein Mitglied der ersten Kammer bezeichnet. Darin irrt sich der Redner. Staatsminister v. Könneritz: Es wäre zu wünschen, daß der Herr Bürgermeister Wehner etwas weiter gegangen wäre und gesagt hätte: man möchte keine Unterschriften sam meln. Im Sammeln der Unterschriften, im Auffordern liegt der Nachtheil, weil man nie wissen kann, wer sie unterzeichnet, ob sie das, was sie unterschrieben, auch wirklich verstanden und gewollt haben? Bürgermeister Wehner: Ich bin damit nicht einver standen, daß man, wenn man eine Petition für nöthig hält, sie nicht einem Andern mitthcilen und ihn nicht fragen könnte, ob er sie mit unterschreiben wolle. v. Schönfels: Ich erlaube mir, auf das angebliche Factum zurückzukommen, was von einigen Mitgliedern ange führt worden ist. Ich meine die Taufhandlung, welche als Beispiel aufgestellt wurde. Die Sache scheint so wichtig, daß ich wünsche, es möge der Name des betreffenden Geistlichen genannt werden. Ich hege diesen Wunsch um so mehr, als der Herr Oberhofprediger o. v. Ammon geäußert hat, es sei ein solcher Fall in Sachsen ganz undenkbar. Ich fühle mich veranlaßt zur Aufforderung an einen dieser Herren, den Geist lichen zu nennen. Wichtig ist die Sache jedenfalls. Hat sich der Geistliche eine Handlungsweise dieser Art erlaubt, so verdient er auch öffentlich genannt zu werden. Hat er sich dieselbe nicht erlaubt, so wird er sich öffentlich zu rechtfertigen wissen. v. v. Ammon: Das ist allerdings mit großem Danke anzunehmen. Wenn die Sache begründet sein sollte, so wäre die Folge davon, daß jene Handlung ohne kirchliche Wirkung sein würde. Denn wo die Taufzeugen im Namen des Täuf lings nicht die Hauptpflichten eines Christen ausgesprochen haben, da findet fich auch keine christliche Taufe. Eine Taufe auf den Welrgeist ist eine Weihe, die unter den Nord- amerikanern, wie unter den Grönländern stattfinden konnte, die aber in der evangelischen Kirche für nichtig erach tet werden müßte. Da nun die Thatfache vor Allem darge--- strllt und erörtert sein muß, so mache ich darauf aufmerksam, wie wichtig die Andeutung ist, welche einige Mitglieder der Kammer uns gegeben haben. Präsident v. Carlo witz: Ich fühle mich gedrungen, den hier einschlagenden Paragraphen der Landtagsordnung der Kammer in's Gedächtniß zurückzurufen. §. 54 lautet: „Wer in der Versammlung einzelne der Dienstpflicht zuwiderlaufende Amtshandlungen von Staatsdienern anführt, ist verbunden, die Namen zu nennen, und für die Wahrheit seiner Angabe ver antwortlich." Nun ist ein Geistlicher kein Staatsdiener. Auf Grund dieses Paragraphen würde ich daher nicht die Macht haben, zu verlangen, daß die Abgeordneten, welche den Gegen stand berührt haben, den Geistlichen namhaft machen. Ss wäre indeß die Frage, ob sie fich zur Namhaftmachung ohne meine Aufforderung erbieten. v. v. Ammon: Da die Sache zur öffentlichen Kenntniß gekommen ist, so wird die hohe Behörde sich ohne Zweifel ver anlaßt sehen, von ihrNotizzu nehmen. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium wird davon Kenntniß nehmen, und ich werde mich erkundigen, ob der Fall bei der Behörde bekannt ist oder nicht. v. Schönfels: Wenn einmal die Thatsache angeführt ist, so kann ich mein Befremden nicht unterdrücken, warum der Name nicht genannt werden soll. v. Schönbcrg-Wibran: Ich bin crbötig, den Namen, des Geistlichen zu nennen. Präsident v. Carlo witz: Ich kann das Mitglied dazu nicht nöthigen; aber es steht der freiwilligen Gewährung des ausgesprochenen Wunsches nichts entgegen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Ein Wort sei mir gestattet. Diese Frage scheint jederzeit der Discrrtion der Mit glieder überlassen bleiben zu müssen. Man kann nicht wissen, ob sich das Factum bestätigt. Sollte dieses nicht der Fall sein, dann würde ein Schatten auf den Ruf des Mannes fallen, der dann gewiß sehr zu bedauern wäre. Wenn die Staatsregie rung sich bereits erklärt hat, Erörterungen über die Sache an stellen zu wollen, so wird sie das Mitglied um den Namen fra gen und die Nennung desselben nicht verweigert werde». Staatsminifter v. Könneritz: Das Ministerium besteht nicht auf der Nennung des Namens und glaubt davon absehen zu können, theils weil in der Landtagsordnung der Fall- nicht bestimmt vorgesehen ist, theils, weil er eigentlich zum Kirchenregiment und zur innern Verfassung der Kirche gehört, worüber den Ständen als solchen eine Conrrole nicht zusteht. Das Ministerium wird sich Weiler erkundigen und weitere Erörterung an stellen.
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