Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
in der ältem Zeit, aus der sich diese Gesetze herschreiben, wie in der neuern Zeit gethan hat. Sie hat Verfügungen gegeben, daß den Gesetzen nachgekommen werde. Wenn es nicht geschehen ist, so ist es freilich nicht Schuld der Regierung, die nicht in das Speciellste einzugehen im Stande ist, sondern der Behörden, welche verpflichtet sind, den Verfügungen nachzukommen. Allein eben in Bezug auf die altem, theilweife nicht gehörig befolgten Gesetze selbst, welche Herr Domherr 0. Günther angeführt und aus welchen er zu deduciren versucht hat, daß es ein Leichtes für die Regierung gewesen sek, statt der jetzigen Vorlage blos eine Einschärfung der frühem Gesetze und Verordnungen ein treten zu lassen, muß ich mich theils auf das beziehen, was, wie mir geschienen hat, in schlagender Weise von Sr. König!. Hoheit bemerkt worden ist, daß nämlich selbst, wenn man den Grundsatz annimmt, daß alles Maaß etwas Conventionelles sei, doch eine wissenschaftliche Basis angenommen werden muß, daß es aber an einer solchen für dieses Maaß gefehlt hat, und daß man viel mehr das, was man als Dresdner Scheffel, Dresdner Kanne und Leipziger Elle festgestellt hat, lediglich als ein willkürlich an genommenes Maaß zu betrachten hat; die Geschichte der da maligen Gesetzgebung würde dies beweisen. Aber selbst zuge geben, daß wirklich diese gesetzlichen Bestimmungen vollkommen anund für sich begründet und aufeincrgutenBasts beruht hätten, somuß ich dem, was einige derRcdnerbemerkthaben,beistimmen, daß wir in der That auf dasselbe hinauskommen würden, was jetzt in Frage steht, wenn wir dem entsprochen hätten oder ent sprechen wollten, was Herr Domherr v. Günther erwähnt hat, nämlich eine Einschärfung der damaligen Gesetze eintreten zu lassen. Es würde dieselbe Mißstimmung entstehen, wenn eine solche überhaupt über das Gesetz entstehen sollte, wenn wir die nun einmal unzweifelhaft überall bestehenden Abweichungen des Maaßwesens im Wege der Verordnung zur EinhcitundOrdnung bringen wollten. Im Wesentlichen ist ja das, was HerrDomherr v. Günther will, auch durch die nur auf wissenschaftlicher Basis und Consequenz beruhende neue Vorlage geschehen, es soll die Unordnung in Ordnung verwandelt werden, aber freilich nach einem bestimmten Systeme und nicht durch Zugrundelegung einer willkürlichen Annahme. Es würden also mit Annahme der Gün- ther'schen Meinung dieselben Jnconvenienzen entstehen, aber nicht dieselben Vortheile erlangt werden. Es ist bemerkt worden, es würden unsere nachbarlichen Verhältnisse in Bezug auf die Re- gulirung der Ackermaaße in Schwierigkeiten verwickelt werden. Ich muß das bezweifeln; es würde aber auch, wenn es der Fall wäre, bei dem Vorschläge der Fall sein, weil, wenn wir einmal reguliren, sei es nach dem jetzigen Systeme oder nach dem frü her», eine neue Regulirung des Ackermaaßcs die nothwendige Folge davon sein wird. Endlich muß ich bemerken, daß die Frage, wie sie Herr Domherr v. Günther in Anregung gebracht hat, von der Regierung keineswegs unerwogen geblieben ist. Die Regierung hat in früherer, wie in neuerer Zeit sich allerdings die Frage gestellt, ob es nicht zweckmäßig oder thunlich sei, auf bloßem Verordnungswege das Maass und Gewichtswrsen zu reguliren. Sie ist aber dabei auf so wesentliche materielle und formelle Schwierigkeiten gestoßen, daß sie essichderStände- versammlung und der Wichtigkeit der Sache gegenüber schwer lich zu verantworten getraut hätte, eine so wichtige Angelegenheit auf dem Verordnungswege so vollständig zu reguliren, als es nothwendig ist. Domherr v. Günther: Ich bitte um das Wort zur Wi derlegung. (0. Großmann und v. Schönfels bitten gleichfalls um daS Wort zur Widerlegung.) Präsident v. Carlowitz: Erlauben Sie, meine Herren! Zum Sprechen sind noch angemeldet: Herr Bürgermeister Gott- schald, Herr 0. Großmann, Herr v. Schönberg-Bibran und Herr v. Heynitz. Zur Widerlegung wollen sprechen: Herr Domherr v. Günther, Herr v. Schönfels. Es würden nun allerdings diejenigen Herren, welche zur Widerlegung sprechen, vorgehen. Domherr v. Günther: Meine Widerlegung bezieht sich hauptsächlich auf einen Satz, den Herr Bürgermeister Gottschald ausgesprochen hat. Er hat gesagt, es würde außerordentlich schwierig sein, die alten gesetzlichen Maaße da, wo sie nicht be obachtet worden seien, wiederum in Gang zu bringen. Ich will ihn aber mit einem Beispiele widerlegen, welches die ganze ge ehrte Kammer als ein schlagendes anerkennen wird, und wenn es vielleicht der Herr Redner selbst nicht als solches anerkennt, so geschieht dies von ihm blos aus Bescheidenheit. Es ist in Bezug auf die Elle in manchen Gegenden des Voigtlandes eine nicht unbedeutende Abweichung vorhanden. Ordnung aber und große Ordnung ist in Plauen, und zwar deshalb, weil der dortige Bür germeister und Rath mit heilsamer Strenge darauf hält, daß die Ellen bei jedem Jahrmarkt« untersucht werden, und denjenigen, die keine normalmäßigen haben, auferlegt wird, eine geaichte, normalmäßige Elle zu nehmen. Er pflegt anzuordnen, daß die Gerichtsdiener herumgehen, die Ellen untersuchen, die unrichti gen wegnehmen und richtige austheilen. Ich habe nicht gehört, daß in Plauen dadurch Unzufriedenheit entstanden wäre. Viel mehr sieht man dort 'unter den mannichfachen Verdiensten des Herrn Bürgermeisters dieses als keines der geringsten an. Königl. Commissar v. Weissenbach: Die Bemerkung des Herrn Domherrn v. Günther ist zwar richtig; ich erlaube mir aber, ihr ein eben so schlagendes Beispiel entgegenzusetzen. Die selben Kaufleute, welche der in Plauen erngeführten Ordnung sich fügen, führen «:f oie verschiedenen Märkte ein ganzes Dutzend Ellen unter dem Arme mir sich, um an den verschiede nen Orten, wo Obrigkeiten sind, welche auf Ordnung halten, die dort gültige zu brauchen, und so sind sie in die Notwendigkeit gesetzt, eine Mannichfaltigkeit von Ellen in Anwendung D nehmen. Präsident v. Carlowitz: Ich gebe dem Herrn v. Schön- fels das Wort, weil er zur Widerlegung sprechen will. Es hat zwar Herr v. Großmann zuerst um das Wort gebeten und auch zur Widerlegung sprechen zu wollen erklärt, ich kann aber dies
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder