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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Kraft dadurch nicht verlieren, daß es auf diesem oder jenem Jahrmärkte nicht beobachtet wird. Noch jetzt gilt gesetzlich rm Lande der Dresdner Scheffel, die Dresdner Kanne, die Leipziger Elle, und es wird lediglich von der Staatsregierung abhängen, eine Verordnung zu erlassen, worin den Behörden eingeschärft wird, darüber zu wachen, daß dieses Gesetz beob achtet wird. Ich habe daher das v. Erdmannsdorf'sche Amende ment, vermehrt durch den Zusatz des Herrn Grafen v. Höhen thal, unterstützt, weil ich in ihm das erkannte, was ich selbst, ohne einen Antrag zu stellen, beabsichtigt habe, nämlich ein Ersuchen an die Regierung, mit einer solchen Verordnung her- vorzutreten. Ich glaube auch nicht, daß es in Bezug auf die Elle eine größere Schwierigkeit hat, als hinsichtlich des Schef fels und der Kanne. Uebrrhaupt ist darauf Rücksicht zu neh men, daß, wenn auch die Unordnung mit den Maaßen groß ist, doch die bei weitem größere Mehrheit aller Sachsen sich des Dresdner Scheffels, der Dresdner Kanne, der Leipziger Elle bedient. Damit soll nicht geleugnet werden, daß unter -en existirenden Scheffel-, Kannen - und Ellenmaaßen der ver schiedenen Städte vielleicht einige Abweichungen stattfinden können, dis jedoch ganz gewiß nur sehr unbedeutend sind. So viel aber ist unbestreitbar: Man gebraucht in Leipzig, in Dresden und in so vielen andern Orten des Landes den Schef fel, der als Dresdner Scheffel, ingleichen die Kanne, die als Dresdner Kanne, die Elle, die als Leipziger Elle bezeichnet wird, und erkennt diese Maaße als diejenigen an, welche ge setzlich eingeführt sind. Einige Herren scheinen anzunehmen, daß kein Mensch mehr diese Maaße und ihre Größe kenne. Wenn das wäre, wie wäre es dann möglich (worauf vorhin schon der Herr Referent hingewiesen hat), daß Jemand wegen falschen Maaßes bestraft werden könnte? Und doch kommen diese Bestrafungen alle Augenblicke vor. Man erkennt also allerdings im Lande den Dresdner Scheffel, die Dresdner Kanne, die Leipziger Elle als noch bekannte Größen an. Ihre gesetzliche Geltung aber ist unzweifelhaft, und hat man sie in einigen Orten vernachlässigt und das alte Maaß beibehalten, so ist es ein Mißbrauch, der durch Verordnung abgeschafft wer den kann. Auf eine solche Verordnung anzutragen, halte ich für die Absicht des v. Erdmannsdorf-Hohenthalsschen Amende ments , und in diesem Sinne werde ich für sie stimmen. Bürgermeister Starke: Ich scheine mißverstanden wor- Hsn zu sein. Es versteht sich von selbst, daß, wo ein bestimmtes Herkommen durch das Gesetz ausdrücklich aufgehoben ist, der Wiedsrsmführung desselben nicht das Wort geredet werden kann. Mein in den von dem Herrn Domherrn selbst angeführten Ge setzen Werden sich Bestimmungen in großer Zahl sorsinden, wo ss heißt, daß, Wenn an einem oder dem andern Octe für gewisse Verhältnisse etwas Anderes durch Herkommen festgesetzt ist, da nach gegangen werden soll. Das wird namentlich bei den Pa- rochral- und ähnlichen Leistungen häufig der Fall sein. Für den öffentlichen Marktverkshr gilt mehr oder weniger wohl bereits überall der Dresdner Scheffel, aber für andere Contractverhält- snsse der durch Herkommen bsstimmte Scheffel. Dieser muß nicht blos beibehalten, sondern es muß deshalb sogar ein Nor- malmaaß in obrigkeitlicher Verwahrung behalten werden, um danach etwaige Streitigkeiten schlichten zu können. Wo also an einem Orts ein bestimmtes Herkommen gesetzlich abgeschafft worden ist, da kann auch ich nur wünschen, daß mit der größten Strenge das Gesetz gehandhabt werde; wo dagegen für eigen tümliche Verhältnisse etwas Anderes bis jetzt nachgelassen wor den ist, da ist kein Grund vorhanden, um einem Herkommen fer nerweite Gültigkeit zu versagen. Secretair v. Bied ermann: Ungeachtet ich nichts dawi der haben würde, wenn statt der Annahme des metrischen Sy stems die Regulirung auf Grund der alten Maaße im Lande erfolgte, so werde ich doch gegen den Antrag stimmen. Denn wenn wir den Scheffel, die Elle, die Kanne reguliren, das Ge wicht auch, wie dies schon genehmigt ist, so bleibt wenig übrig; denn dann haben wir Alles, und so lange die Regulirung nach einem andern Systeme noch in Aussicht bleibt, glaube ich nicht, daß man die Kosten daran wenden soll. In den Orten, wo es besonders dringend erscheint, liegt es schon in der Hand der Obrigkeit, etwas zu thun, und dies wird genügen; aber für eine allgemeine Regulirung kann ich nicht stimmen, bis man nicht weiß, ob das neue Maaßsystem angenommen wird. Referent v. Gross: Ich habe den Antrag des Herrn v. Erdmannsdorfund des Grafen v. Hohenthal nicht unterstützt, weil mich das Wort: „reguliren" bedenklich macht. Ich fürchte dabei den Optimismus in der geometrischen Genauigkeit. Mei ner Ansicht nach wäre es völlig hinreichend, wenn die Staats regierung auf dem Derordnungswege die Aufsichtsführung auf den Gebrauch richtiger Maaße nach den jetzigen gesetzlichen Be stimmungen einschärfte. v. Heynitz: Ich kann mich nur der Ansicht des Herrn Re ferenten anschließen. Ich würde mich dem Anträge angeschlos sen haben, wenn darin ausgedrückt wäre, daß man den Dresdner Scheffel und die Dresdner Kanne meinte, die schon gesetzliche Maaße sind; aber in so allgemeiner Form kann ich mich nicht dem Anträge des Herrn v. Erdmannsdorf anschließen. GrafHohenthal-Püchau: Das Wort: „Regulirung" möchte ich nicht hier gebrauchen. Ich habe mir die Sache so gedacht, daß die Staatsregierung die Maaße, die nach den von ihr gesammelten Erfahrungen am meisten im Lande gang und gebe sind, auf dem Berordnungswege als Normalmaaße fest setzte. Das ist nicht eine Regulirung (hierunter versteht man eine vollständige Umänderung), sondern eine Herstellung des ge setzlichen Verhältnisses, was eigentlich immer hätte bestehen sol len. In dieser Beziehung stimme ich mit dem Herrn Domherrn v. Günther zusammen, und werde gern daö Wort: „Dresdner" bei Scheffel und Kanne und: „Leipziger" bei dem Worte: „Elle^ meinem Anträge hinzufügm. Prinz Johann: Obgleich ich in der allgemeinen Debatte mit dem Herrn Antragsteller vollkommen einverstanden gewesen bin, so kann ich es doch in Bezug auf diesen Antrag nicht sein.
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