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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Mitregc-cken Königl. Hoheit unmittelbar ein, welche die dop pelte Bitte um eine gesetzmäßige Vertretung der protestantischen Kirche und ihrer Geistlichen bei der künftigen Repräsentativver fassung des Landes und um Rückgabe der Autonomie der Kirche durch eine Presbyterial- und Synodalver- fafsung und Sicherstellung demselben durch dieVer- fassungsacte des Königreichs enthielt. Ihr folgte eine zweite im Jahre 1831 eingereichte Jmmediatsupplik gleichen In halts, welcher später die gesammte evangelische Geist lichkeit des Königreichs beigetreten war und welche in einer Schrift unter dem Titel: „ Wünsche der evangelischen Geistlichkeit Sachsens, die Verbesserung derKirchcnverfassung betreffend, vorSei- ner Majestät dem Könige und Sr. Königl. Hoheit dem Prinzen Mitregenten, so wie vor Allerhöchst Deren evangelischen Geheimen Räthen allerunterthänigst aus gesprochen, nebst einigen Ideen zu ihrer Verwirklichung den hohen Ständen des Königreichs ehrfurchtsvoll mit- getheilt im März 1831. Leipzig 1831, 8. der damaligen Ständeversammlung mitgetheilt wurde. Eine Folge dieser wiederholten und mit größter Gründlich keit motivü ten Anträge waren nicht nur fortgesetzte Erörterungen über die Ausführbarkeit der geäußerten Wünsche Seiten der kirchlichen Landesbehörden, sondern auch die bestimmte Ankün digung einer zeitgemäßen Umgestaltung der evange lischen Kirchenverfassung, welche mit Beziehung auf die Vorgänge in andern protestantischen Ländern bei der Eröffnung des ersten konstitutionellen Landiags am 27. Januar 1833 von dem Vorstande des Gesammtministeriums mit dem Zusatze ausge sprochen wurde, daß wo möglich noch den damals,versammelten Ständen die betreffende Vorlage zugehen werde. (Landtagsact. 1833,1. Abth. 1 Bd. S. 8.) Indessen erfolgte bei jenem Land tage die Vorlegung eines solchen Gesetzentwurfs nicht, obgleich der Entwurf zu einem Gesetze, die Volksschulen betreffend, in seinem §. 73 und in den Moriven zu §. 71 auf einGesetz, die Einrichtung der Kirchenvorstände in den evangeli schen Kirchengemeinden betreffend, Bezug nahm, und der Entwurf dazu der Deputation der zweiten Kammer, welche über das Volksschulengefttz Bericht zu erstatten hatte, zurAnsicht auch wirklich mitgetheilt wurde. Die wirkliche Vorlegung und Berathung desselben unterblieb aber, entweder um die unge wöhnlich lange Dauer des damaligen Landtags nicht noch mehr zu verlängern, oder auch, weil die berichterstattende Deputation der zweiten Kammer die Ueberzeugung aussprach, daß es aus mehrer» Gründen nicht rarhsam sei, die Angelegenheiten der Gemeinden, der Schulen und der Kirchen in jeder Gemeinde durch drei besondere Behörden verwalten zu lassen, und daß es weit mehr im Interesse der Gemeinden liege, daß diese Verwal tung mit gewissen Modifikationen nur durch eine — nämlich durch den Gemeindevorstand — vereint geschehe, eine Ansicht, die den Beifall der Ständeversammlung fand. (vgl. Landtagsact. 18W, I. Abtheil. 3 Bd. S. 372 und 401 und Beil. z. Hl. Abth. 3 Samml. S. 668.) Die im Wesentlichen gleiche Ansicht leitete die berichterstat- tende Deputation der ersten Kammer, als beim Landtage 18^ durch das Decret Nr. 27 der Entwurf zu einem Gesetze über die Vertretung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden vor gelegt wurde, und die Staatsregierung beabsichtigte, in jedem Bezirke einer evangelisch-lutherischen Kirche einen Kirchenaus schuß zur Vertretung der Kirchengemeinden für die Fälle, wo Erklärungen für dieselben abzugeben oder deren verfassungsmä ßige Rechte wahrzunehmen sind, zu bilden. Ausgehend von der Idee, daß damals und noch in diesem Augenblicke in Sachsen faktisch eine Identität der evangelisch lutherischen Kirchengescllschaft und des Staates stattsinde, stellte die genannte Deputation den Grundsatz auf, daß das Recht der Beschlußfassung in allen kirchlichen Angelegenheiten, in welchen solches der Gesammtheit der evangelisch-lutherischen Mitglieder einer politischen Gemeinde verfassungsmäßig zustehe, und eben so das Recht, in deren Namen eine für die Gesammtheit verbind liche Erklärung abzugeben und selbigem gerichtlichen und außer gerichtlichen Geschäften gegen dritte Personen zu vertreten, von den Organen der politischen Gemeinde, welcher dieselben ange hören, auszuüben sei, und da diesem Grundsätze nicht nur in der ersten, sondern auch in der zweiten Kammer beigestimmt und der vorgelegte Gesetzentwurf abgclehnt wurde, obgleich man sich darüber nicht vereinigen konnte, ob in zusammengesetzten Paro- chien die verbundenen Gemeinden eine Collectivperson bilden und ob die Stimmenmehrheit unter ihnen entscheiden solle, so hatte dieses die Zurücknahme des ersten und die Vorle gung eines anderweiten Gesetzentwurfs in dem Decrete Nr. 63 (Landtagsacten I. Abth. 2. Bd. S. 455) zur Folge. Dieser letztere beschränkte sich aber nur auf eine Vertretung der Kirchengemeinden in Rechtsstreitigkeiten, welche letztere durch dieselben Personen und in derselben Maaße statt finden sollte, wie sie für die politischen Gemeinden durch die Srädte-.und Landgemeindeordnung geordnet ist. Er wurde ohneVeränderung angenommen und erschien als Gesetz vom 30. März 1844 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 140), vergl. Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer, Landtagsacten 18§Z, Beil. z. H. Abth., S. 231.2. Bd. R., wo zugleich die Stellen aller frühem Verhandlungen zu ersehen. Dabei ist noch der Umstand zu erwähnen, daß wahrend der langen Verhandlungen, welche über den vorbemerkten Gegen stand im Angesicht der Nation gepflogen wurden und die Auf merksamkeit derselben auf die Vertretung der Kirche und die Theilnahme der Gemeinden an ihren kirchlichen Angelegenhei ten lenken mußten, keine die Einführung einer Prcsbyterial- oder Synodal- oder sonstige freiere Kirchenverfassung be zweckende Petition einkam, und somit jene ständischen Beschlüsse die stillschweigende Billigung der Nation erhielten. So stand die Sache und soweit war man bis zum vorigen Landtage in Ansehung der Frage über die Vertretung der evan gelisch-lutherischen Kirchengemeinden gediehen, als dieselbe durch zahlreiche aus fast allen Theilen des Landes eingereichte Peti tionen nicht nur von neuem angeregt, sondern auch für die Kir- chengemeinden und ihre Vertreter ein weit ausgedehnterer Wir kungskreis in Anspruch genommen wurde, als ihnen dermalen zusteht und durch das ebenerwähnte Gesetz beigelegt wor den war. Ein und dreißig Petitionen mit 8433 Unterschriften, eingegangen in der Zeit vom 12. Januar bis zum 30. August d. I., bitten, zum Theil von einem sehr verschiedenen Stand punkte ausgehend, theils bei dem Ministerium des Cultus, theils bei den m Lvangelleis beauftragten Staatsministern ins- gesammt um
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