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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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ficht sei, diesem Wunsche zu entsprechen, so stimmt zwar die De- putationderAeußerunginderBeilagezumhohenDecretebei:„daß von einer mehrer» Betheiligung an kirchlichen Dingen eine Bele bung des kirchlichen Sinnes überhaupt zu hoffen sei," in so fern nämlich jene Betheiligung wirklich aus einer wahren Religiosität hervvrgeht, glaubt aber von derStaatsregierung nur solche Vor schläge zu einerReform erwarten zu dürfen, welche, ohneinwohl erworbene Rechte einzugreifen, den wahren kirchlichen Sinn, die wahre und innige Anhänglichkeit an die Kirche immer mehr zu befördern geeignet sind, oder vielmehr demjenigen kirchlichen Sinn, welcher in unserer Kirche bereits als vorhanden voraus gesetzt werden muß, eine immer freiere Bewegung und Entwicke lung verbürgen. Denn schwerlich würde es irgend einer äußern Verfassung, wäre auch ihre Form noch so vollkommen, jemals gelingen können, einen wahrhaft kirchlichen Sinn erst hervorzu bringen, wenn solcher nicht bereits bei den Gliedern, welche sich zu einer Kirche bekennen, lebendig vorhanden wäre. Wenn aber in mehrer» Stellen der eingegangenen Petitio nen von einer Theilnahme der Gemeinden an den dogmatischen Angelegenheiten der Kirche, in mehrer» wieder von einer Abän derung und fortwährenden Fortbildung ihrer Symbole geredet wird, so kann die Deputation nicht zugeben, daß den einzelnen Gemeinden hierin ein Einfluß zugestanden werden dürfe. In wie weit und in welcher Form und Weise vonderge- sammten Kirche das Recht ausgeübt werden könne, — die Unveränderlichkeit der wesentlichen Glaubens Wahrheiten der Kirche vorausgesetzt, — über zweifelhaft gewordene Glaubens fragen zu entscheiden, muß die Deputation in ihrer Stellung gänzlich dahingestellt sein lassen, sie glaubt aber jetzt den Wunsch im Allgemeinen aus sprechen zu müssen, daß durch die in Aussicht gestellten Reformen in der Kirchenverfaffung das einheitliche Bestehen der evangelisch-lutherischen Kirche nicht gefährdet wer den möge, und giebt der Kammer anheim, in gedachter Bezie hung eine entsprechende, weiter unten zu beantragende Aeuße- rung in der zu erlassenden Schrift aufzunehmen. Wenn in Vorstehendem die Deputation ihr Einverständniß mit dem hohen Decrete in so weit erklärt hat, daß auch sie Refor men in der evangelisch-lutherischen Kirchenverfassung für wün- schenswerth halte, so dürfte es noch nicht an der Zeit sein, sich darüber, ob eine Presbyterial- und Synodalverfaffung für die lutherische Kirche in Sachsen einzuführen sei, schon jetzt zu äu ßern, obgleich die Staatsregierung die Absicht dazu bestimmt zu erkennen giebt. Hätte die Deputation auf diese besondere Frage eingehen wollen, so würden sich Materialien zu deren Erörterung in den Beispielen, welche die Schweiz, die Niederlande und Schottland darbietcn, in der durch die Hamburger Synode von 1526 eingeführten Presbyterial- und Synodalverfassung für die hessen-homburg'schen Lande, wenn gleich solche um das Jahr 1610 erloschen, in der auf der Synode zu Wesel von 1568 ent standenen Presbyterialverfassung für die Herzogthümer Jülich, Cleve, Berg und die Grafschaft Mark, welche durch die Clevesche Kirchenordnung von 1662 und die Königlich preußischeKirchen- ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westpha len und Rhein vom 5.März1885 ihre völlige Ausbildung erhielt, und endlich in dem Regulative vom 7. August 1818 für die refor- mirten Glaubensgenossen in Sachsen wohl gefunden haben. Mö gen aber auch jene Materialien noch so reichhaltig und lehrreich sein, mögen sich auch jene für andere Länder und andere Verhält nisse gegebenen Einrichtungen noch so wohlthätig in ihren Erfol gen gezeigt haben, so bleibt immer noch dieFrage zu untersuchen, ob selbige für Sachsen passend und wie sie für unser Vaterland anwendbar zu machen sein würden, da es immer problematisch bleibt, ob selbst das Vollkommenste, auf einen fremden Boden verpflanzt, noch gut sei und gedeihen werde. Denn jede Ein richtung bedarf, ehe sie sich zu einem gewissen Grads der Voll kommenheit erheben kann, ihres Entstehens aus vorhandenen Zuständen und Bedürfnissen, ihrer Entwickelung und ihrer Fort bildung, vielleicht sogar mancher Kämpfe und Hindernisse, die erst überwunden werden müssen. Jedenfalls würde es eines völ lig ausgearbeiteten Planes bedürfen, nach welchem eine solche Verfassung für Sachsen und seine evangelisch-lutherische Kirche einzuführen sein würde. Ein solcher liegt aber jetzt noch in kei ner Weise vor und es ist noch nicht ausgesprochen, noch sonst be kannt, aus welchen Personen die Presbyterien und Synoden zusammengesetzt, von wem und wie sie gewählt, mit welchen Rechten dieselben ausgestattet werden sollen, ob die Synoden blos berathend oder auch beschlußfassend sein sollen und wie man beabsichtige, die gedachte Einrichtung mit den schon bestehenden in eine gewisse Uebereinstimmung zu bringen, oder ob man Wil lens sei, etwas ganz Neues zu bilden. Die Beilage zu dem ho hen Decrete erklärt selbst, daß ein Plan hierzu noch nicht vorbe reitet, daß selbst ein Gutachten des evangelischen Landesconsisto- riums hierüber, so wie über die Reformfrage im Allgemeinen noch nicht vernommen worden sei. Selbst zu gewissen vorläufigen Anträgen in dieser Beziehung fehlt es der Deputation jedenfalls an einem Auftrage, und es dürfte daher jetzt, ohne der Sache selbst entgegenzutreten, die künftige Gesetzvorlage zu erwarten sein, um dadurch dem Urtheile der betreffenden Ständeversamm lung in keinerWeise vorzugreifen, daher auch dieDeputation sich für jetzt enthält, sich über die Vorzüge einer Presbyterial- und Synodalverfaffung, welche sie im Allgemeinen nicht verkennt/ auszusprechen, als auchgewiffeBedenkiichkeiten im voraus anzu deuten, welche bei der Einführung einer solchen Verfassung in Sachsen jedenfalls nicht würden unerwogen bleiben dürfen. Weit näher dürfte aber gegenwärtig die Erfüllung eines an- dernWunsches liegen, welchen dieDeputation bei dieser wichtigen Gelegenheit der Kammer anheimzugeben und näher zu entwickeln nicht unterlassen kann. Auch dann, wenn es zur Annahme einer Presbyterial- und Synodalverfaffung in Sachsen kommen sollte, dürfte es für jetzt doch noch weit dringender für unsere Kirche sein, ihrer obersten Verwaltungsbehörde eine Gestalt zu geben, welche ihr gegenwärtig gänzlich fehlt und welche vermögend wäre, der Kirche mehr Unabhängigkeit und Selbstständigkeit gegen den Staat, dem kirchlichen Leben aber einen gewissen Ver- einigungs- und Anhaltspunkt zu gewähren, von welchem aus es möglich wäre, auch die untersten Gliederungen der Kirchmver- sassung so zu bilden und zu leiten, daß sie mit der Kirche selbst und mit ihrem Mittelpunkte in einen innigem Zusammenhang treten. Kann cs auch nicht die Absicht sein, für die evangelisch lutherische Kirche in Sachsen eine völlige Trennung des jur» eirea savra und des juris !n sacra nach der Theorie streng durchzu führen, und bleibt auch selbst der Satz, daß Weltliches mit Kirch lichem nicht vermischt werdensolle, inderpractischen Ausführung eine vielleicht nie ganz zu lösende Aufgabe, so muß doch die Rich tigkeit des Grundsatzes an sich anerkannt, die innere Wahrheit, welche ihm zum Grunde liegt, im Ganzen imnicr festgchalten und bei den deshalb zu treffenden Einrichtungen der Zweck und das Wesen der Kirche selbst nicht aus den Äugen verloren werden. Es muß eine Einrichtung getroffen und kann gewiß auch gefun den werden, vermöge welcher, wie solches auch §. 57 der Verfas sungsurkunde statuirt, die Anordnungen in Betreff der inner» kirchlichen Angelegenheiten der bestmdern Kirchenverfassung einer jeden, also auch der evangelisch-lutherischen Konfession über lassen werden sollen.
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