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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Die Deputation geht bei den Vorschlägen, welche sie in diesem Sinne zu machen gedenkt, und beiihrer Motivirung nicht zurück auf die Geschichte der Reformation und auf die in Zeiten -er Noch und des bevorstehenden Kriegs entstandene Gestalt der ersten Verfassung der lutherischen Kirche in Sachsen, nicht auf die Erklärung der Wittenberger Reformatoren, daß die Landes herren als oberste Glieder derKirche, und weil sie von Gott selbst zu Hütern über beide Tafeln des Gesetzes bestellt, auch zur An nahme des Kirchenregiments verpflichtet seien. Sie läßt die von ihr an sich gern anerkannte Idee eines christlichen Staates uner- örtert, aus welcher man folgern zu können glaubt, daß alle Ge walt, sowohl die oberste weltliche, als auch die oberste bischöfliche Gewalt in der hohen Hand des christlichen Staatsoberhauptes sich vereinige, um von ihm im christlichen Sinne zum gleichen Wohle derKirche und des Staates ausgeübt zu werden, sie wird weder von Cäsareopapismus, noch von vielen andern Ansichten und Wünschen reden, welche sich hierbei sonst noch in mannich- facher Weise aussprechen ließen. Hat das Streben nach Tren nung der Gewalten die Staatsmänner und diejenigen, welche die Wirkungen ihrer Pläne meistens noch lebhafter zu fühlen haben, die Unterthanen oft fast in noch ärgere Nachtheile und Widersprüche verwickelt, als die Vermengung dessen, was nicht zusammengehört, so soll auch von einer solchen gänzlichen Tren nung nicht die Rede sein, sondern nur von solchen Maaßregeln, welche sich an das geschichtlich Bestehende «»schließen und den geltenden Bestimmungen unserer Verfassungsurkunde nicht ent gegen sein dürfen, aber auch von einer solchen Organisation, welche der Kirche die Kraft und die Freiheit gewahrt, sich aus sich selbst zu regmeriren und das Einzelne der ihr nöthigen Ver fassung durch eigene Thätigkeit zu entwickeln und auszubilden. Gesteht die VersaffungsurkundedenKirchen aller Confessiomn die eigene Leitung ihrer Angelegenheiten unter dem Schutze und unter der Oberaufsicht der Staatsgewalt zu und ist die Kirche Christi unter allen Anstalten zum Wohle der Menschen gewiß diejenige, welche der freien Selbstregierung ihrer Angelegenheiten nach ih rer eigenen Verfassung am meisten würdig ist, so darf gewiß auch derjenige Theil der christlichen Kirche, welcher sich die evan gelisch-lutherische nennt, dieses Recht, wenn auch immer mit ge nauer Beachtung derRechte desStaates und der Vorschriften der Berfassungsurkunde, in gleicher Weise in Anspruch nehmen, wie der katholische und evangelisch-reformirte Theil derselben. Er darf dieses um so mehr, als seit dem Posener Frieden von 1806 und seit dem Mandate vom 18. März 1811 die evangelisch lutherische Kirche nicht mehr die herrschende Kirche im König reiche ist, sondern die zwei ebengenannten Religionsparteien mit völlig gleichen Rechten, ja in Beziehung auf die Verwaltung ihrer innern Angelegenheiten sogar mit höher» Rechten neben ihr stehen. Die Ressortverhältnisse der Ober- und Mittelbehörden für die evangelisch-lutherische Kirche in Sachsen und ihre Verhält nisse zum Staate beruhen auf den §§. 41 und 57 der Verfas- sungsmkunde, so wie auf der Instruction des vormaligen Geheimen Rathscollegiums vom 21. December 1697 (Landtags acten von 1837, Beilage zur II. Abtheilung 2. Sammlung S. 177), den Verordnungen vom 7. November 1831, vom 10. April 1835 und vom 12. November 1837. Die landesherr liche Kirchengewaltdes jus episeoxsls über die evan gelischen Glaubensgenossen wird von dem Vorstande des Mini steriums des Cultus mit wenigstens zwei andern Mitgliedern des Gesammtministeriums evangelischer Confession vermöge des sogenannten Auftrags m Lvaugellms, so lange der König einer andern Confession zugethan ist, ausgeübt. Zugleich aber befindet sich die Ausübung der Staatsgewalt über die Kirchen, das jus circa saera über alle Kirchen, also auch über die evangelisch lutherische Kirche nach Maaßgabe der Verfassungsurkunde §tz. 32,33,56,57,58,59 und 60 in den Händen des Ministers des Cultus, und es liegt am Tage, daß diese Stellung des ge nannten Ministers dadurch eine ganz anomale geworden ist. Zn der Mittelinstanz sind die Angelegenheiten der lutherischen Kirche zwischen zweierlei Behörden getheilt, zwischen den vier Kreisdirectionen und dem evangelischenLandesconsistorium, in der Unterinstanz fallen dieselben wieder vereint den Kirchen- inspectionen zu. Würde nun auch in der doppelten Stellung des Cultusministers, vermöge deren er als oberste Behörde über alle Kirchen die weltliche Oberhoheit ausübt, zugleich aber auch die bischöflichen Rechte in der lutherischen Kirche, aber hier nicht allein, sondern in Verbindung mit wenigstens zwei andern Ministern besitzt, ohne die Verfassungsurkunde zu ändern, etwas nicht geändert werden können, so würde doch, ohne diesen Grundbestimmungen zu nahe zu treten, die Bildung einer obersten collegialischen Kirchenbehörde, eines Kirchenraths oder Oberconfistoriums mit untergeordneten kirchlichen Mittel behörden sehr wohl thunlich sein. Es würbe ihr das volle unge- theilteKirchenregimentaufgetragen werben und dessenungeachtet dem Ministerium des Cultus die in der Verordnung vom 7. No vember 1831, Z. 4 unter L. I. II. III. und IV. zugetheilten Be fugnisse, auch den in Lvemgelieis beauftragten Staatsministcrn die ihrigen Vorbehalten bleiben können. Vorzüglicher Werth aber würde darauf zu legen fein, daß mit Rücksicht auf diesen Vorbehalt der obersten Kirchenbehörde alle Angelegenheiten der Kirche, sowohl die sogenannten innern, als die äußern, so wie die Aufsicht über Schulen und Unterricht, über Stiftungen und Gerechtsame der Kirchen, Pfarren und Schulen, jedoch mit Ausnahme der Gclehrtmschulen, in oberster Instanz übergeben, mithin diejenigen organischen Einrichtungen wieder aufgehoben würden, durch welche deren Trennung eingeführt worden ist. Die Kammer wird sich erinnern, welcheUmstände im Jahre I8M diese Trennung veranlaßten, zugleich aber auch, welche Bedenken schon damals in der Ständeversammlung von 18HK dagegen erhoben wurden. Als man bei Berathung des §. 8 des Planes zu Errichtung von Kreisdirecionen auf die Aufhe bung des Oberconfistoriums zu Dresden und des Consistoriums zu Leipzig antrug, erschienen die Gebrechen dieser beiden Behör den vielleicht in hellerm Lichte, als in welchem man jetzt die weit größer» Nachthcike erblickt, welche aus der Berücksichtigung die ses Antrags erst später entstanden sind. Man fand damals, daß jene beiden ältern Behörden durch die Sorge für die äußern An gelegenheiten der Kirchen, Pfarren und Schulen abgehalten würden, den rein kirchlichen Angelegenheiten diejenige Sorge zu schenken, welcher sie bedürften. Man führte an, daß ihnen die nähere Kenntniß der Vermögensangelegenheiten der Kirchen, Pfarren und Schulen, so wie der Gemcindeverhaltnisse abgehe und ihnen die Verwaltung der erstem dadurch erschwert werde, daß sie den einzelnen Kirchengemeinden zu entfernt ständen und es ihnen an geeigneten Organen und technischen Beamten fehle, daraus aber bisweilen Entscheidungen und Anordnungen her vorgingen, die den Verhältnissen nicht angemessen wären, oder den Rechten und der Freiheit der Einzelnen Eintrag thäten. Man führte an, daß es sich Per nicht um das Vermögen der Lan deskirche, sondern eigentlich nur um das der einzelnen Kirchen gemeinden handle, dieses aber durch näher stehende weltliche Provinzialbehürden weit besser beaufsichtigt werden könne, man war endlich auch der Meinung, daß diese letztem in der Beauf sichtigung des Volksschulunterrichts viel erfolgreicher wirken könnten, als die entfernter stehenden Conflstorien. So entstan den denn als kirchliche Mittelbehörden für die evangelisch-luthe«
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