Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
würde, dabei aber einen Personenbcstand haben müßte, welcher nicht nur für die in der Behörde zusammenfließenden Geschäfte ausreichend, sondern auch zahlreich genug wäre, um das Land und die einzelnen Kirchengemeinden zu besuchen und sich so an Ort und Stelle von dem Gedeihen des kirchlichen Lebens und von den Bedingungen seines Fortschreitcns immerfort selbst zu überzeugen. Aus einer solchen ersten und dringendsten Maaßregel würden die übrigen sich von selbst ergeben, durch eine solche Behörde würde die Nothwendigkeit des Weitern desto sicherer erkannt und ihre Ausführbarkeit vermittelt und wesent lich erleichtert werden, ihr würde es durch ihre Einwirkung auf die Kirchengemeinden des Landes leicht werden, der Bildung von Presbyterien, wenn solche nothwendig befunden würde, Eingang zu verschaffen. Leicht und fast von selbst würde sich mit einer solchen Organisation das Urbergehrn zu einer Synodalrin- richtung verbinden lassen. Die sichere Folge der Bildung einer solchen Behörde würde eine würdigere Stellung des geistlichen Standes sein, derselbe würde ihrer ober» Leitung gern folgen, da er in ihr einen Mittelpunkt der Kirche, einen Vereinigungs punkt für alle die, welche ihr angehören, erkennen würde, er würde sich durch den Geist, welcher diese oberste Behörde be lebte, selbst erhoben und aufgemuntert fühlen, der Kirche mit desto größerm Eifer zu dienen, er würde den wahrhaft kirchli chen Sinn in den einzelnen Gemeinden immer mehr verbreiten und von neuem erwecken, die Kirchengemeinden aber würden dadurch in ein innigeres Verhältniß mit ihren Seelsorgern tre ten und ein neues Leben in ihnen schon dadurch erwachen, daß man sähe, daß alle Angelegenheiten der Kirche von einer ober sten Behörde geleitet und geordnet würden, welche ihr eigen tümlich angehörte und welche ihrem Wohle ihre ganzen Kräfte zu widmen berufen wäre. Die Deputation unterläßt es jedoch, wegen Bildung einer solchen Dberbehörde specielle Vorschläge zu thun, sie unterläßt es, sich darüber auszusprechen, ob dieselbe aus geistlichen und Weltlichen Mitgliedern, wie allerdings nöthig scheint, zusam mengesetzt werden, aus welcher Zahl sie bestehen solle, sie unter läßt es ebenfalls, die Errichtung von Unterconsistorien in den einzelnen Abteilungen des Landes zu beantragen, weil Letzte res, so wie alles Nähere über die Ausführung der nur im Allge meinen angegebenen Idee billig der Erwägung der hohen Staats regierung, so wie der weitern der Ständeversammlung zu über lassen sein wird. Dieselbe glaubt überhaupt, zur Begutachtung der sub I. aufgestellten Frage das Nöthige gesagt zu haben und nun zu den Anträgen, welche ihr nöthig scheinen, übergehen zu können. Sie beantragt daher, die Kammer wolle sich dahin erklären: 2) daß sie damit, daß Reformen in der bestehenden evange lisch - lutherischen Kirchenvsrfaffung wünschenswert seien, einverstanden sei; L) daß sie aber eben so, wie die hohe Staatsregierung, da bei voraussetze, daß durch eine solche Reform das ein heitliche Bestehen der evangelisch - lutherischen Kirche nicht gefährdet und dabei namentlich nichts vorgenom men werde, wodurch die Glaubenslehren, zu welchen die Kirche sich bekennt, in Frage gestellt werden könnten; <-.) daß sie darüber, ob insbesondere eine Presbyterial- und Synodalverfassung einzuführen sei, sich eines Gutach tens gänzlich enthalte, um damit der Ständeversamm lung, welcher ein diesfallssger Gesetzentwurf vorgelegt werden wird, in keiner Weise vorzugreifen; 6) daß sie es aber vor Allem als nöthig und als die erste er forderliche Maaßregel ansehe, daß eine Trennung der evangelisch - lutherischen Kirche vom Staate als Grund satz anerkannt und demzufolge für sie eine oberste colle- gialische Behörde, ein Oberconsistorium oder Kirchen rath gebildet werde, welcher die eigentliche Kirchenge- walt — das Befugniß, die inner» Angelegenheiten der Kirche zu ordnen und zu leiten — nach §. 57 der Ver fassungsurkunde in so weit zu übertragen sei, als solches mit Rücksicht auf die Rechte des Staats und die Vor schriften der Verfassungsurkunde geschehen könne, daß sie daher die hohe Staatsregierung bitte, einen desfall- sigen Gesetzentwurfder Ständeversammlung vorzulegen. (Der Staatsminister v. Könneritz tritt während des Verlesens in den Saal). Referent Viceprästdent v. Friesen: Bis so weit, glaubte ich anfangs, würde es nöthig sein, den Bericht vorzulesen und nun die allgemeine Berathung beginnen zu taffen. Da eS jedoch schwer sein wird, die allgemeine Berathung zu trennen von den Gegenständen, welche später nachfolgen, namentlich von den durch die Petitionen angeregten Fragen über den Religionseid und von der im Decrete enthaltenen Competenz- frage der Stände, glaube ich, ist es nothwendig, den Bericht bis zu seinem Ende durchzulesen, und in so fern mir nicht eine andere Weisung zukommt, würde ich mit der Vorlesung fort fahren. Staatsminister v. Wietersheim: Das Ministerium ist weit entfernt, dem entgegentreten zu wollen; aber es sollte mir doch scheinen, als ob in diesem weitläuftigen Berichte ein Ab schnitt wohl wünschenswerth wäre, und da glaube ich, daß hier der geeignetste Punkt dazu ist. Präsident v. Carlo Witz: Wenn darüber gezweifelt wird, würde ich mir die Entscheidung der Kammer erbitten; das Einzige aber muß ich dabei bemerken, daß, wenn hier ein Abschnitt gemacht und im Vorlesen nicht fortgefahren werden sollte, ich dann auch zu wünschen habe, daß die angemeldeten Herren Sprecher sich nur auf den Theil -es Berichts in ihren Reden beschränkten, der bis jetzt vorgetragen worden ist. v. Po fern: Es wird allerdings schwer sein, beide Theile beider Diskussion zu trennen, und ich glaube daher, daß cs wünschenswerth sein dürfte, den Bericht bis an's Ende vorzu lesen. v. Heynitz: Auch ich muß diesen Wunsch aussprechen. Es würde sehr schwer sein, über die einzelnen Punkte des Be richts zu sprechen, ohne zugleich die andern mit zu berühren. Prinz Johann: Ich setze -«bei voraus, -aß über die letzten Punkte dann noch eine besondere Debatte nachgelassen werde. Es könnte möglich sein, -aß einzelne Mitglieder nur
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder