Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ross auch nach dem Deputationsgutachten ohnedies nicht die Absicht der Ständeversammlung sein wird. Der Bericht fahrt fort: Als der Deputation nur die erste der erwähnten Petitionen, die Mittweidaische vorlag, vereinigte sie sich sehr bald zu derAn- sicht, daß sie nicht kompetent sei, denjenigen Theil derselben, wel cher von Abschaffung des Symbolzwangs handelt, zu begutach ten, da sie nur zum Bortrage über die Decrete Nr. 17 und 21 niedergesetzt worden war, und mithin nur derjenige Theil dieser Petition, in welchem von einer freiem Gestaltung der evange lisch-lutherischen Kirche durch Einführung einer Presbyterial- und Synodalverfaffung die Rede ist, zu ihrem Geschäftskreise zu gehören schien. Gegenwärtig aber, wo der Deputation außer jener noch 16 andere Petitionen ausdrücklich zugewiesen worden sind, welche theils eine Abänderung des Religionseides, theils eine unveränderte Beibehaltung desselben bezwecken, und in wel chen für Beides die Verwendung der Ständeversammlung nach gesucht wird, glaubt die Deputation es nicht unterlassen zu kön nen, den Standpunkt näher zu bezeichnen, in welchem die Stände versammlung sich in Bezug auf diese Petitionen befindet. Sie kann es um so weniger, als in der Sitzung vom 2. Januar ein Mitglied der ersten Kammer die letzteingegangenen Oberlausitzer Petitionen bevorwortete und eine besondere Beachtung für die selben in Anspruch nahm und als auch in der zweiten Kammer dieser wichtige Gegenstand schon in einer solchen Weise berührt worden ist, daß die erste Kammer bei gegenwärtiger Gelegenheit die Frage nicht dürfte unbeantwortet lassen können, ob sie sich für kompetent halte, die Anträge der Petenten bei der Staatsregie rung zu bevorworten. Bei Berathung des Entwurfs einer auf die Thronrede zu erlassenden Adresse wurde nämlich in der zwei ten Kammer S. 497 der Mitthellungen von einem Abgeordne ten die Frage aufgeworfen, „warum das Cultusministerium nicht eine zweckmäßige Abänderung des Religionseides veranlaßt hätte, auf welche das evangelische Landesconsistorium gleichwohl schon im Jahre 1840 angetragen habe," und von einem andern Abgeordneten S. 498: „ob die Staatsregierung sich wohl er mächtigt fühle, diesen Eid eigenmächtig abzuändern, ohne die Stände zu fragen, und ob sie demnächst glaube, daß die Regie rung und die Stände ermächtigt seien, eine Abänderung dieses Eides vorzunehmen?" Dabei wurde von demselben Abgeord neten bezweifelt, eben sowohl, daß es in der Hand des Ministe riums liege, den Eid der Geistlichkeit eigenmächtig abzuändern, den sie auf die Symbole ihrer Kirche geleistet habe, als auch, daß eine politische Versammlung dazu berechtigt sei. In Ueberein- stimmung hiermit wurde von den Organen der Staatsregierung erwidert, daß dies eine innere kirchliche Angelegenheit sei, deren nähere Erwägung eben so wenig, wie dogmatische Gegenstände hierher und nach ausdrücklicher Bestimmung der Verfaffungsur- kunde nicht vor die Ständeversammlung gehöre; dem Cultusmi nisterium stehe verfassungsmäßig das Recht ebenfalls nicht zu, den Religionseid zu ändern, nur mit Genehmigung der in Lvsn- gelicis beauftragten Staatsminister könne solches geschehen, wie . es durch sie auch im Jahre 1811 erfolgt sei. Auf diese Erklärun gen sprach der zweite Abgeordnete eine ausdrückliche Verwahrung aus, daß das Ministerium nicht ermächtigt sei, in inner» Kir chenangelegenheiten die geringste Abänderung vorzunehmen, pro- testirte feierlich gegen eine jede Abänderung dieser Art und wurde darin von einem dritten Abgeordneten unterstützt, ohne daß das Ministerium dagegen etwas einwendete, noch auch die Kammer selbst etwas dafür oder dagegen erklärte. Betrachtet man die bei dieser Frage zusammentreffenden Lhatsachen in ihrem Zusammenhang« und in ihren Gründen, erwägt man, daß im Jahre 1811 auf Antrag des Kirchenrathes und mit Genehmigung der in Lvaogeiicis beauftragten Minister eine Abänderung des damals gebräuchlichen Religionseides be reits vorgenommen worden, daß im Jahre 1840, ja schon im Jahre 1837 eine solche anderweit beantragt worden, die oberste Staats behörde bis jetzt aber immer noch Bedenken gefunden, oder doch Anstand genommen, sie zu genehmigen, daß ferner ein Abgeord neter der zweiten Kammer eine solche Abänderung für wünschens- werth, ein anderer aber für unzulässig erklärt, wenigstens bezwei- elt, daß die Staatsregierung darüber allein entscheiden könne, >aß Seiten der Staatsregierung wiederum behauptet wird, daß die Stände hierin nicht kompetent seien, daß endlich eine große Anzahl Geistlicher und Nichtgeistlicher um eine Abänderung des Religionseides ausdrücklich bitten, andere Petenten aber wieder den eben so bestimmten Wunsch aussprechen, daß an diesem Eide nicht das Geringste geändert werde, so muß man wenigstens so viel als gewiß zugestehen, daß diesen Widersprüchen Bedenken der wichtigsten Art zum Grunde liegen müssen, welche wenigstens nicht bei der jetzigen Berathung ihre Lösung finden können, bei einer Berathung, welche nur über die Erwählung von Deputa tionen für einen von der Staatsregierung künftig noch vorzule genden Gesetzentwurf über eine Reform der evangelisch-lutheri schen Kirchenverfaffung und höchstens darüber stattsinden kann, ob eine solche Reform überhaupt nöthig sei. Denn es sind die gegenwärtig zum Vorschein gekommenen Bedenken theils for melle, in so fern es noch an einem Einverständniß darüber fehlt, wer zu einer Abänderung des Religionseides kompetent sei, theils materielle, da sich die bis jetzt bekannt gewordenen An sichten über die Beibehaltung oder Abänderung des Religions oder Symbvleides geradezu entgegenstehen. Auf diese Fragen näher einzugehen, glaubt sich die Deputa tion jedenfalls enthalten zu müssen. Schon der Natur der Sache nach kann nämlich die evangelisch-lutherische Kirche durch eine politische Corporation, wie die konstitutionelle Ständeversamm lung in Sachsen ist, in deren einen Kammer nurzwei evangelische Geistliche, in deren andern aber gar keiner sich befindet/ und die nicht einmal aus Augsburgischen Confessionsverwandten allein besteht, in der vielmehr auch ein Geistlicher von einer andern Confessio» Sitz und Stimme hat, nicht vertreten werden. Da nun auch nach Z. 57 der Berfassungsurkunde die innern kirchli chen Angelegenheiten zu dem Wirkungskreise der Ständever- sammlung nicht gehören, derselben aber nach §. 109 der Verfas sungsurkunde das Petitionsbefugniß nur in Bezug auf solche Gegenstände, welche in ihrem Wirkungskreise liegen, zusteht und sie sich nach tz. 79 der Verfassungsurkunde blos mit solchen Sa chen beschäftigen darf, welche, als für sie gehörig, inderVer- faffungsurkunde bestimmt vorgezeichnet sind, so kann sie auch nicht befugt sein, dieFrage wegen Abänderung des Religionseides, die ohne Zweifel eine innere kirchliche Angelegenheit ist, in den Kreis ihrer Berathungen zu ziehen und einen desfavsigen Antrag an die Staatsregierung zu bringen. Es wird sonach sowohl die materielle als die formelle Frage der evangelischen Kirche selbst zu überlassen und von ihr mit einem desfallsigen Beschluß so lange Anstand zu nehmen sein, bis sie die ihr im Staate zukommende Verfassung und Stellung erhalten haben wird, als weshalb sich auf das zu beziehen ist, was die Deputation weiter unten unter Hl. äußern wird. Sie beantragt daher, >) die gedachten Petitionen auf sich beruhen zu lassen und sie, so weit sie nicht bei der zweiten Kammer gleichzeitig eingereicht sind, dieser mitzutheilen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder