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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Die Deputation giebt daher der Kammer anheim, in Erwi derung der angezogenen Stelle der Beilage zum Decrete, i) zu erklären, daß sie die Ständevcrsammlung zur Bera- thung des in Frage stehenden Gesetzentwurfs allerdings für competent halte. sä IV. Wenn endlich die Staatsregierung der Ständeversammlung noch anheimgiebt, diemit der künftigen Berathung des Entwurfs zu beauftragenden Deputationen in der Maaße zu wählen, wie es im Jahre 1834 Decret vom 3. October 1834, Schrift vom 28. ejusä. (Landtagsacten I. Abth. 4. Bd. S. 216 und 478.) vereinbart wurde, so dürfte sich mit einer geringen Modifikation auch hiermit einzuverstehen sein. Die Deputation glaubt, hier bei eines nähern Eingehens auf Z. 114 derBerfassungsurkunde und 120 der provisorischen Landtagsordnung sich enthalten zu dürfen, da der Sinn beider Stellen schon im Jahre 1834 sorg fältig in Erwägung gezogen wurde und schon damals durch die vorhin gedachte -Vereinbarung eine nähere Bestimmung erhielt. Läßt sich auch für die Erwählung einer einzigen Deputation nach 120 der provisorischen Landtagsordnung, welche daher durch eine gleiche Anzahl Mitglieder aus jeder Kammer zusammenge setzt werden muß, Manches anführen, so ist doch zu Gunsten der andern Art der Zusammensetzung, nach welcher jede Kammer eine Deputation für sich wählt, und jede Deputation unabhängig von der andern für sich berathet und ihren Bericht allein erstattet, wieder das anzuführen, daß diese Art des Verfahrens dem Zwei kammersysteme angemessener zu sein scheint, daß dabei die Zahl der Deputationsmitglieder, welche den Bericht in der Kammer erläutern und vertheidigen kann, größer ist, daß sich in zwei ge trennt von einander arbeitenden Deputationen die Ansichten vielleicht noch freier entwickeln können, und daß es der Staats regierung erwünscht sein muß, auf diese Weise die Wahrheit von ihrem höher» Standpunkte aus desto sicherer zu erkennen. Die Deputation muß sich daher nach dem Gegeneinanderhalten alles Für und Wider für dieses letztere Verfahren, mithin für den Mo dus von 1834 oder für den Vorschlag der Regierung erklären. Auch ist diese Behandlungsart bei der Worberathung des Crimi- nalgesetzbuchs, der Strafproceßordnung, der Wechselordnung, des Gewerbsteuergesetzes, des Gesetzes über Einführung eines Maaßsystems und der Landtagsordnung angewendet und es sind durch die hierbei gemachten Erfahrungen die Vorzüge des Ver fahrens wenigstens nicht widerlegt worden. Durch eine aus beiden Kammern gemeinschaftlich gewählte Deputation wurde bisher nur ein Gegenstand, nämlich die Ein bringung eines Stöllns in die Freiberger Bergamtsrevier bera- then, ein Gegenstand, welcher durch seine augenscheinliche Zweck mäßigkeit eine Uebereinstimmung aller Mitglieder der Deputa tion sehr bald veranlaßte. Um aber durch eine gewiß wünschens- werthe Vielseitigkeit der Erwägung eine Vereinigung nicht zu sehr zu erschweren, würde es noch einen bisher nicht angewende- len Mittelweg geben, daß nämlich beide Deputationen, wenn sie ihre Berathung beendigt hätten, und bevor sie ihren Bericht erstatteten, zusammenträten, um einen Vereinigungsversuch zu machen und die sich herausgestellte Verschiedenheit der Ansichten möglichst auszugleichen, worauf dann jede Deputation, es möge nun eine Vereinigung erfolgt sein, oder nicht, ihren Bericht für sich zu erstatten hätte. Es müßte denn die Staatsregierung, 1° 47. um eine gleichzeitige doppelte 'Berichterstattung zu vermeiden, sofort nach diesem Zusammentritt sich bestimmt erklären, in welche Kammer sie die Sache zuerst bringen wolle, in welchem Falle dann nur von der Deputation dieser Kammer der Be richt sofort zu entwerfen sein würde, wogegen die Berichterstat tung von der Deputation der andern Kammer bis nach Bera thung des Gegenstandes in der Kammer, an welche die Sache zuerst gelangt, auszusetzen wäre. Die Deputation beantragt daher, die Kammer wolle sich dahin erklären, Z) daß sie damit einverstanden sei, daß der im Decrete erwähnte Gesetzentwurf zur künftigen Berathung in den Kammern selbst durch besondere ständischeDeputationen der einzelnen Kammern in der Zwischenzeit vom Schlüsse des gegenwärtigen bis zumBeginnen des nächsten ordent lichen Landtags geprüft und begutachtet werde, K) daß sie bereit sei, zu diesem Zwecke eine Deputation aus ihrer Mitte in der bei frühem Vorgängen der Art ge wöhnlichen und durch Vereinbarung zwischen Staats regierung und Ständen im Jahre 1834 festgestellten Maaße zu wählen, wobei jedoch die oben näher bezeich nete Modisication von beiden Deputationen zu beobach ten sei. Endlich ist dem Decrete nach in der auf dasselbe zu erlassen den Schrift zuletzt noch die von jeder Kammer getroffene Wahl anzuzeigen. Präsident v. Carlo witz: Wenn der Herr Referent nichts hinzuzufügen hat, so würde hiermit die Debatte eröffnet sein und ich hätte nur noch über die eingeschriebenen Redner eine Mittheilung zu machen, doch erst nachdem der Herr StaatS- minister gesprochen haben wird, der sich so eben erhebt. Staatsminister v. Wietersheim: Es ist eine eigenthüm- liche Erscheinung, daß eine Idee, welche die Staatsregierung 15 Jahre hindurch sorgfältig in'S Auge gefaßt, gepflegt und zu verwirklichen gestrebt hat, in dieser langen Zeit sich Bahn zu brechen nicht vermocht hat, indessen sie jetzt, von der Tages- bewegung aufgegriffen, fast wie ein Blitz bei heiterm Himmel in das Herz des Volkes schlägt und zündet. Die Frage, woher das kommt, will ich nicht untersuchen. Es würde das von keinem praktischen Zwecke sein, zu Mißverständnissen führen, und dadurch leicht gehässig werden können. Aber eine andere Frage scheint mir nicht ohne practischen Zweck zu sein, und die ser widme ich einige Bemerkungen, der Frage, woher es ge kommen, daß der frühere Vorschlag der Regierung keinen An klang gefunden hat. Als die Regierung sich mit diesem Ge genstände vor dem ersten Landtage beschäftigte, konnte sie nach der Forderung der Theorie und nach dem Vorgänge aller Staa ten, in denen sich eine repräsentative Kirchenverfassung befin det, nichts Anderes wollen, als eine wirkliche kirchliche Ver tretung. Sie konnte nicht daran denken, die Angelegenheiten der Kirche als ein Beiwerk und Nebengeschäft den Vertretern der politischen Gemeinde zu übertragen. Diese Idee war ss, welche mit dem bei dem ersten Landtage 18HZ- neu erwachten 3*
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