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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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ansteht; es kann Jeder, welcher durch den jetzigen Priestereid sich bedrückt fühlt, sich andere Priester wählen, welche nach andern Verbindlichkeiten lehren; es kann jeder Geistliche, dessen Gewissen der jetzige Eid beschwert, von Niemandem behin dert werden, sein Amt niederzulegen und dadurch der ihn bedrückenden Verpflichtungen entledigt zu werden. Der Staat aber hat und behält die unverbrüchliche Pflicht, imJnteressedes Staats wohles zu bestimmen, in wie weit diese neuen Secten anzuerkennen, oder blos zu dulden sind, und wie deren Verhältnisse zu den jetzig enKir chen- gemeinden regulirt werden müssen. So viel über das Materielle des Gegenstandes, welches nicht ganz vermieden werden konnte. Fasse ich nun die ein zelnen Punkte des Deputationsgutachtens in das Auge, und versuche, meine oben ausgesprochenen Hauptgrundsatze mit ihnen zu vereinigen, so kann ich mit dem Punkte welcher Seite 695 des Berichts vorschlägt, daß die Kammer damit ein verstanden zu sein erkläre, daß Reformen in der bestehenden evangelisch - lutherischen Kirchenverfassung wünschenswerih seien, so kann auch ich mit der Deputation einverstanden sein, sobald sie den Ausdruck: „evangelisch-lutherische Kirchenver- faffung" nur im engern Sinne, und unter „Reform der Kir chenverfassung" nichts Anderes versteht, als die Organisation der Behörde ohne allen Bezug auf das Dogma. Anders wäre es allerdings, wenn in diesem Satze zugleich mit auf eine Ab änderung des Glaubensbekenntnisses hingedeutet werden sollte. Aber ich glaube, die Deputation ganz richtig zu verstehen, und wenn ich die 3 Punkte u>, b., «. zusammenfasse, so denke ich mir das von der Deputation Beantragte ungefähr so: „Die Kirche soll Organe bekommen, durch welche sie ihre innern An gelegenheiten selbstständig ordnen und leiten kann. Ich nehme aber als sich von selbst verstehend an, daß, in so fern die Kirche durch diese Organisation auch dem Staate gegenüber als Ge sellschaft auftritt, sie nach wie vor dem Aufsichtsrechte des Staats unterliegt. In dieser Beziehung wird also auch die Staatsregierung und die Stände kompetent sein, darüber Be schlüsse zu fassen, ob diese Organisation der Kirche an sich mit den Bedingungen vereinbar sei, unter welchen allein der Staat sie anerkennt und schützt, und ob der kirchliche und der politische Organismus in einer solchen Wechselwirkung stehen, daß deren beiderseitigen Zwecke gefördert werden. Wenn diese meine Ansicht mit der der geehrten Deputation übereinstimmt, so könnte ich, ohne mein Gewissen zu beschweren, für die Punkte K. und e. stimmen, und auch selbst mit 5; denn ich glaube durch das eben Gesagte dargethan zu haben, wie ich die von der Deputation unter f. beantragte Competenzfrage verstehe. Uebergehend zu Punkt ä., so unterschreibe ich das, was die Deputation davon gesagt hat, in materieller Beziehung buch stäblich. Denn ich hege die Ueberzeugung, daß die innere Selbstständigkeit der Kirche unter allen Umständen aufrecht er halten werden muß, daß die katholische Kirche sich in dieser Beziehung einer Bevorzugung vor der unsrigm zu erfreuen hat, daß die Stellung, welche das hohe Cultusministerium jetzt einnimmt, wohl nicht ganz zweckmäßig ist, und daß die 1834 beschlossene Aufhebung der Conflstorien keine ganz richtige Maaßregel war. Dagegen erregt mir der Schluß des Punktes 6. doch einen, wenn auch scheinbar formellen, doch aber nicht un wichtigen Zweifel. Nämlich auf der letzten Zeile des Punktes 6. will die Deputation um Vorlage eines Gesetzentwurfs die Staatsregierung ersucht wissen. Hier komme ich nicht ganz über den Zweifel hinweg, ob die Stastsregierung als solche competent sei, eine Reform vorzuschreiben, welche mehr oder weniger doch auch die innern Angelegenheiten, wenn auch nur mittelbar, berührt; oder ob nicht vielmehr diese Reform von der obersten kirchlichen Behörde, bei uns also den ioLvsoxelieis beauftragten Herren Ministern als denjenigen ausgehen müsse, denen die Handhabung des „jus in sscra", oder „suwmum ju» episeopale" zusteht. — DiestrZweifel findet seine Bestätigung durch das, was der Deputationsbericht an einer andern Stelle gesagt hat, wo die beantragten Reformen als eine innere kirch liche Angelegenheit bezeichnet werden. Nun scheint es mir aber, als wenn eben sowohl die ganze Vorlage eines Gesetzes wegen Organisation von Behörden, welche dieinnern kirchlichen Angelegenheiten ordnen sollen, ebenfalls eine innere kirch liche Angelegenheit sei. Auch §. 57 der Verfaffungsmkunde bestärkt meine Ansicht; in dessen zweitem Abschnitte heißt es: „Die Anordnungen in Betreff der innern kirchlichen Angelegen heiten bleiben der besondern Kirchenverfassung einer jeden Con session überlassen. Insbesondere wird die landesherrliche Kir chengewalt (jus episeoxuls) über die evangelischen Glaubensge nossen, so lange der König einer andern Konfession zugethan ist, von der Z. 41 bezeichneten Behörde (das sind die Herren Minister in Lvaugelicis) in der zeitheri'gen Maaße ausgeübt. Hiernach sind also ganz offenbar die in Lvungelieis betrauten Herren Mi nister im Gegensatz zur Staatsgewalt als diejenigen bezeichnet, welchen die Beschlußfassung in den innern kirchlichen Angelegen heiten zusteht. Auch das Regulativ vom 12. November 1837, welches auch die Deputation angezogen hat, räumtdmmLvulige- licis beauftragten Ministern „die Veränderung in der Verfassung der evangelischen geistlichen Mittel- und Oberbehörden" ein. Es scheintauchdadurch bewiesen, daß diese Verfassung inne re Kir chenangelegenheit sei, denn sie wird ja der für innere kirchlicheAnge- legenheiten bestellten Behörde zugewiesen. Dieser der mir über das Wort: „Staatsregierung" beigehende Zweifel. Indessen kann ich trotz dieses Scrupels dennoch für denPunkt 6. stimmen, selbst wenn das Wort „Staatsregierung" stehen bleibt; denn einmal hat die Ständeversammlung nicht mit den in Lvsogelieis beauftragten Ministern, sondern mit der Staatsregierung zu communiciren, und dann wird die Staatsregierung, wenn sie einen derartigen Antrag erhält, wohl selbst am besten ermessen, ob sie competent sei oder nicht, und wenn sie es nicht ist, die Angelegenheit an die in Lvangelicis beauftragten Minister abgeben. Sollte jedoch Jemand einen Antrag auf Veränderung des Wortes : „Staats-
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