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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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rung des Glaubensbekenntnisses stattgefunden hat. Allerdings wird irrthümlich und mißverständlich Beides ost verwechselt, und das ist gerade, was eine Abänderung der Verpflichtungsformel so äußerst bedenklich macht. Aber gleichbedeutend ist Beides auf keine Weise. Ich habe dies sagen müssen, weil, wenn dieAeuße- rung gegründet wäre, schwere Verantwortlichkeit das Cultus- ministerium treffen würde, welches die Frage wegen Verände rung der Verpflichtungsformel, wenn auch in früherer Zeit, selbst angeregt hat. v. Erdmannsdorf: Nur ein Wort zur Entgegnung! Es ist dies einMißverständniß, an welchem ich allein die Schuld trage; wenn ich von Abänderung des Religionseides gesprochen, so verstand ich darunter die allerumfassendste, wie sie sehr häufig petirtworden. Ich habe dies wahrscheinlich nur mangelhaft aus gedrückt; in dieser Ausdehnung aber wird mir der Herr Staats minister wohl Recht geben. Secretair ».Biedermann: Damit Sie sofort wissen, woran Sie mit mir sind, so rufe ich Ihnen, meine Herren, in Bezug auf die Aeußerung des Herrn v. Erdmannsdorf die Worte zu: su<li»tur et altera pars. Als ich in einer frühem Sitzung eine Petition auf Abänderung des Amtseides der Geist lichen zu der meinigen machte, übernahm ich damit die morali sche Verbindlichkeit, meine Ansichten darüber auszusprechen. Was erstens das Formelle anlangt, so mußte ich mir damals die Frage stellen: auf welchem Wege ist dieser Zweck zu errei chen, Abänderung des Amtseides der Geistlichen, oder welches ist die Macht im Staate, welche diese Abänderung verfügen kann? Ich mußte mir sagen, daß diel» LvavFelleis beauftrag ten Herren Minister doch wohl Bedenken tragen könnten, eine solche Verfügung zu treffen, da sie selbst durch den gleichen Eid gebunden sind, und sich gewissermaaßen vorher selbst erst von einem solchen Eide dispensiren müßten, um eine solche Bestim mung zu treffen. Dies führte mich zu der zweiten Frage: wem haben die Minister den Eid geleistet, und wer hat demnach das Recht, sie davon zu dispensiren? Auf den ersten Anblick schien diese Frage leicht zu beantworten. Die Stände haben im Jahre 1697 die Stellvertretung des zur katholischen Religion Lbergegangenen Landesherr« in Sachen der Religion einem Collegium hoher Staatsbeamten übertragen, und haben diese zur Sicherstellung vor Eingriffen mit dem Religionseide be legt. Also sind auch wieder die Stände es, welche den Reli gionseid Nachlassen können. Allein diesem Schluffe tritt fol gende Erwägung entgegen. Zur Zeit, wo nur allein das Be- kenntniß der evangelisch-lutherischen Confession staatsbürger liche Rechte verlieh, waren die Stände eben sowohl die Ver treter der herrschenden Kirche, als die des Volkes, so wie die Fürsten als vorpus evMgelleornm die Kirche dem deutschen Reiche gegenüber vertraten. Durch den Abschluß des Posener Friedens hat sich aber dieses Verhältniß geändert. Die Stande waren von nun an nicht mehr Vertreter einer herrschenden Kirche, und mehr Rechte, als sie damals hatten, konnten sie an die jetzigen Stände nicht übertragen. Es schien daher nöthig, daß erst eine Vertretung der Landeskirche geschaffen werde. Als demnach das Allerhöchste Decret vom 14. September vori gen Jahres eine solche Maaßregel in Aussicht stellte, als ver lauten wollte, die Deputation würde nicht nur beifällig sich aussprechen, sondern die Frage wegen Abänderung des Reli gionseides als eines der wichtigsten Attribute der zu begrün denden Vertretung bezeichnen, so begrüßteich diese Erscheinung als das Morgenroth eines schönen Tages; denn, meine Herren, ich halte die Abänderung des Eides, welcher die Geistlichen ver pflichtet, nur das zu lehren, was in den symbolischen Büchern steht, für eine Grundbedingung einer glücklichen Zukun stunserer evangelisch-lutherischen Kirche, ja für eine Lebensfrage für die selbe. Aber wie in der Natur auf eine schöne Morgenröthe nicht immer ein schöner Tag folgt, sondern dieselbe, und zwar um so öfter, je glänzender und schneller sie aufgetreten war, statt vor den Strahlen der ausgehenden Sonne zu erbleichen, einem dichten kalten Nebel weicht, der die Sonne oft den ganzen Tag unserm Blicke entzieht, so erkannte ich, daß meine Hoffnung trügerisch gewesen war, als ich in dem Lesen des Deputationsberichts bis zu dem Anträge unter b. gekom men war, wo gesagtist: „und dabei nichts vorgenommen werde, wodurch die Glaubenslehren, zu welchen die Kirche sich bekennt, in Frage gestellt werden könnten;" denn es ist durch einen sol chen Beschluß die Abänderung des Eides geradezu unmöglich gemacht worden. Dasselbe empfand ich, als ich Seite 700 deS Berichts las, daß man die eingegangenen Petitionen, worunter auch die begriffen sind, welche die Abänderung des Religions eides beantragen, ohne weiteres dem Staube der Acten und dem Moder preisgeben will. Die Deputation — das scheint daraus klar hervorzugehen — will den Symbolzwang, der 300 Jahre unsere Kirche beherrschte, und zwar so beherrscht hat, daß er nicht nur ihre Ausbreitung nach außen verhinderte, son dern auch im Innern ihre Heranbildung zu dem Ideale ver eitelte, welches ihren würdigen Gründern gewiß vvrschwrbte, die Deputation will ihn mit einem schützenden Damme um geben, an welchem sich die Wogen der Zeit brechen sollen, auf daß sein Fundament unerschüttert dastehe. Ich lasse es dahingestellt sein, ich lasse die Frage unerörtert, warum die Deputation sich überhaupt hier auf die Gesetzgebungs initiative eingelassen hat, warum sie sich nicht auf ein ein faches Ja und Nein beschränkt, und sich im Bejahungsfälle nicht eines Antrags an die Staatsregierung, der gar nicht ge fordert ist und wozu keine Aufforderung im Decrete lag, ent halten hat. Wenn sie aber in eben diesem Satze b. sich auf die Meinung der Staatsregierung beruft, so tröste ich mich damit, daß diese Aeußerung blvs nur auf den ersten Satz des Satzes l>. Bezug haben möchte, der von dem einheitlichen Bestehen der Kirche spricht. Wenn die zu begründende Stellvertretung der protestantischen Kirche sich blos mit materiellen Interessen be fassen soll und mit Formalitäten, wenn ihr das Gebiet der
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