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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Apostel einige Schreier nennt— und von ihnensogar sagt, daß sie leider so Biele aus dem Wolke der Pharisäer und Hohenpriester verführt hätten. So wenigstens habe ich die betreffende Stelle verstanden. Präsident v. Carlowitz: Wenn hierüber nichts weiter bemerkt wird, so könnten wir nun zurLagesordnung Über- Zehen. Herr Domherr v. Günther ist Referent. Referent Domherr 0. Günther trägt zuvörderst das Allerhöchste Decret, den Entwurf einer Wechselordnung betref fend, vor, so wie die allgemeinen Motive dazu (s. beide in Nr. 22 der Mittheilungen H. Kammer S. 559 und 560 flg.). Hierzu lautet derHauptbericht: Die während des Landtags vom Jahre 18M in Folge Allerhöchsten Decrets vom 8. Juli 1843 (Landtagsacten I. Abth. 2. Bd. S. 458) erwählte außerordentliche Deputation zur Be gutachtung des im Laufe desselben Landtags den Kammern vor- gelegten Entwurfs einer Wechselordnung war durch besondere Misstven auf den 27. Januar 1845 einberufen worden, und der Herr Justizminister, Staatsminister v. Könneritz, als König licher Commissarius, theilte derselben, indem er sie wegen der Wechselordnung selbst auf den in der oben angegebenen Stelle der Landtagsacten zu lesenden Entwurf verwies, noch zwei Bei lagen «üb I mit, in welchen die Materie von den falschen, verfälschten und verlornen Wechseln behandelt ist und deren Be gutachtung ebenfalls erfordert wurde. Die Deputation vertagte sich, trat aber am 27. März 1845 wiederum zusammen, begann an diesem Tage ihre Sitzungen, und hat dieselben bis zu völliger Vollendung ihrer Arbeiten, zuletzt in Gegenwart der Königlichen Eommissarien, des Herrn Justizministers und des Herrn Vice- präsidenten des Königlichen Oberappellationsgerichts v. Einert, ohne Unterbrechung fortgesetzt. Bürgermeister Hübler: Ich werde mir erlauben, den Herrn Referenten im Vorlesen des Berichts zu unterstützen. Die erste und wichtigste Frage, welche sich der Deputation darbot, war natürlich die: Ob es jetzt wohl an der Zeit sei, ein neues Wechselgesetz für das Königreich Sachsen zu erlassen? — Die Wichtigkeit des Gegenstandes für den Handel und das Ge werbe unsers Vaterlandes — die mannichfaltigen Zweifel und Controversen, welche im Laufe der Jahre in Bezug auf viele Sätze des sächsischen Wechselrechts hervorgetreten und von denen durch das Gesetz vom 18. Juli 1840 (Ges.- u.Ver.-Blatt v.1840 12. Stück Nr. 59 S. 168 flg.) nur einige, bei weitem aber nicht alle entschieden werden —, dieNothwendigkeit endlich, eineMa- terie, wie die fragliche, nicht durch theilweise Entscheidung ein zelner Punkte, sondern durch Auffassung des Ganzen unter Einen höchsten Gesichtspunkt zu ordnen —, dies Alles schien unbedingt für die bejahende Beantwortung jener Frage zu sprechen. Da gegen war auf der andern Seite nicht zu leugnen, daß auch für die entgegengesetzte Ansicht sehr beachtungswerthe Gründe spre chen. Das Institut des Wechsels ist seiner innersten Natur nach ein kosmopolitisches; — der an einem inländischen Handelsplatz ausgestellte Wechsel muß, wenn er seine Bestimmung erfüllen soll, oft weite Kreise des Auslandes durchlaufen. Wie nun für den Geschäftsmann nichts beschwerlicher ist, als wenn ein und dasselbe Geschäft nach vielfach verschiedenen Gesetzen verschiede ner Lande eingerichtet und beurtheilt werden soll, so könnte ihm andererseits nichts wünschenswerther sein, als ein gleichförmiges Wechselrecht der ganzen civilisirten Welt. Da jedoch wohl ein solches zu den unerreichbaren Idealen gehören möchte, so darf er wenigstens wünschen und hoffen, daß für ganz Deutschland, und wenn auch dies noch zu viel gefordert sein sollte, mindestens für die durch den Zollverein enger verbundenen deutschen Staaten eine gemeinsame, allenthalben in deren Grenzen geltende Wechsel gesetzgebung zu Stande komme. Aber auch dieses, gewiß eben so billigen, als bescheidenen Wunsches dereinstigeVerwirklichung wird freilich immer unwahrscheinlicher, je mehrere dieser Staa ten eigene Particulargesetzgebungen, welche hinsichtlich der Hauptgrundsätze, wie der einzelnen Bestimmungen vielfältig von einander abweichen, hervortreten zu lassen sich bewogen fin den. Einen besondern Anspruch auf Berücksichtigung gewinnen diese Bedenken noch dadurch, daß sicherm Vernehmen nach der Handelsstand der Stadt Leipzig eine Schrift an die Stände versammlung zu richten beabsichtigt, worin die Bitte, daß die hohe Staatsregierung Verhandlungen unter den gesummten deutschen Bundesstaaten, oder doch unter den Staaten des Zoll vereins über Begründung einer allgemeinenWechselgesetzgebung einleiten wolle, ausgesprochen und die Ständeversammlung um deren Bevorwortung ersucht wird. Wie sehr nun aber auch die Deputation das Wünschens werte einer solchen gemeinsamen Maaßregelanerkennt, so konnte sie sich doch nicht entschließen, deshalb die oben aufgestellte Frage verneinend zu beantworten. Denn ob es jemals, und be sonders ob es in naher Zeit gelingen werde, auch nur die Zoll vereinsstaaten zu einer gemeinsamen Wechselgesetzgebung zu vereinigen, dies ist mindestens höchst zweifelhaft, ja es ist mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen, daß über gewisse Punkte, z. B. über die Frage: Wer wechselfähig sein solle? eine allge meine Uebereinstimmung schwerlich jemals zu erlangen sein wird. Dem jetzigen Zustande unsers Wechselrechts aber durch gänz liche Ablehnung des vorgelegten Gesetzentwurfs eine Dauer auf unbestimmte Zeit hinaus zu sichern, konnte man keinesfalls für rathsam achten. Auch sprach hiergegen noch ein anderweites wichtiges Moment. Wenn man nämlich auch manchen einzel nen Bestimmungen des vorliegenden Entwurfs nicht beizustim men vermag und vielleicht selbst eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der höchsten demselben zum Grunde liegenden theore tischen Ansicht über das eigentliche Wesen desWechsels, nament lich der Tratte, staltsinden kann, so steht dennoch derselbe nach der aufrichtigen Ueberzeugung der Deputation, sowohl in Hin sicht der wissenschaftlichen Begründung, als der praktischen Brauchbarkeit, bei weitem höher, als irgend eine andere bisher bekannt gewordene Wechselgesetzgebung. — Endlich darf nicht außer Acht gelassen werden, daß der größte Theil seines Inhal tes nur eben die Sätze des gemeinen deutschen Wechselrechts aus spricht, wie solche allen deutschen Wechselgesetzgcbungen zum Grunde liegen und wie sie namentlich auch in Sachsen gegolten haben, weshalb er denn wohl auch vorzüglich geeignetfein dürfte, einer künftigen allgemeinem Gesetzgebung zum Grunde gelegt zu werden. Die Deputation glaubt daher, um beide Rücksichten zu vereinigen, von der Ablehnung des Entwurfs gänzlich absehen, dagegen der Kammer den doppelten Vorschlag machen zu müssen: 1) die hohe Staatsregierung zu ersuchen, daß dieselbe un ter Benutzung alles ihres Einflusses sich bei den Re gierungen der den deutschen Zollverein bildenden Staa ten für eine gemeinsame Gesetzgebung in Wechselsachen, mindestens für eine Vereinigung über die Hauptgrund sätze des Wechselrechtes und die Anwendung der verschie-
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