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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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absehen kann, wie dies zu verstehen sei; es scheint freilich damit die Stellern Verbindung gebracht werden zu müssen, wo es heißt: „noch das Recht der landesherrlichen Kirchengewatt wesentlich zu ändern." Nun ich glaube, daß erst aus dem Gesetzentwürfe wird ersehen werden können, wie dies zu verstehen sei. Allein eine wesentliche Beeinträchtigung der landesherrlichen Kirchen gewalt werde ich allerdings dann nicht zu finden glauben, wenn man sich befleißigt, die eigentliche Kirchengewalt, das Kirchen regiment, das jus ill saers von dem jus circa sacra in Zukunft scharfer zu trennen, denn das erstere scheint mir eine Berechtigung der Kirche selbst, ein Theil ihres Gesellschaftsrechtes zu sein, während das letztere, das Dberaufsichts- und Schutzrecht, aller dings dem Landesherrn unbestreitbar zusteht. Im voraus will ich hier nur bemerken, um nicht mißverstanden zu werden, daß ich, wenn ich hier von der Kirche spreche, darunter nicht blos die Geistlichkeit meine, was nicht im protestantischen Sinne gespro chen sein würde, daß ich vielmehr unter Kirche hier allemal die Gesammtheit derer verstehe, die sich zu einem Religionsbekennt nisse halten. Es steht nun, und ich glaube dies wohl annehmen zu dürfen, geschichtlich fest, daß nach derReformationdieKirchen- gewalt in Sachsen von den damals derselben Confession angehö rigen Landesfürsten übernommen wurde, und zwar auf die drin genden Wünsche der Reformatoren und der Landstände selbst, die sich zu jener Zeit als die Vertreter der Kirche betrachteten. Es ist dies gründlich nachgewiesen in der Einleitung zu dem Weber'schen Kirchenrecht. Dieses Verhältnis! hat bis jetzt bestan den, nur mitdemUnterschiede, daß nach dem Religionswechsel des Regentenhauses an dieStelledesLandesfürsten dessen evangelische geheime Räthe und nach der neuen Verfassung die in Lvsnge- licis beauftragten Staatsminister traten. Allein diese Ein richtung, welche, wie erwähnt, zur Zeit der Reformation nur durch die Noth herbeigeführt wurde, hat doch in späterer Zeit zu mancherlei Uebelständen und Verwickelungen geführt, weil damals die eigentliche Kirchengewalt und die Staatsgewalt über die Kirche nicht genau genug geschieden worden war. Es ist dies früher vielleicht weniger fühlbar gewesen, so lange man in staatsrechtlicherBeziehung noch nicht so genau zu unterschei den gewohnt war; jetzt aber, wo die konstitutionelle Bildung immer mehr Wurzel geschlagen hat, tritt dieses Mißverhältniß immer greller hervor. Man vergleicht die Verfassung der evangelisch-lutherischen Kirche mit der Staatsverfassung einerseits und mit der Verfassung anderer Kirchen an dererseits. Man sieht in der Staatsverfassung eine ge setzmäßige Vertretung des Volkes der Regierung gegen über, während in der Kirche die absolute Gewalt noch im mer an der Spitze steht, in der Hand einer bestimmten An zahl Minister sich befindet, die Kirche selbst aber ohne Vertre tung dasteht. Auch in Bezug auf andere Kirchen fällt der Vergleich zum Nachtheile der evangelisch-lutherischen aus. Denn es giebt Kirchen, die in Bezug auf die inner» Angele genheiten ganz unabhängig vom Staate dastehen, wie dies na mentlich mit der römisch-katholischen und reformirten der Fall ist, die letztere namentlich vermöge eines bestehenden Regula tivs. Dieser, wie mir scheint, unnatürliche Zustand der evan gelisch-lutherischen Kirche hat allerdings wohl schon früher bis weilen das Verlangen nach Umgestaltung ihrer Verfassung rege gemacht und dieses Verlangen ist noch lebendiger hervor getreten, seit eben jene Streitfragen auf dem religiösen Gebiete entstanden sind, deren glückliche Lösung man bei der jetzigen Verfassung unserer Kirche schwerlich hoffen darf. Darum eben wird es von mir höchst dankbar anerkannt, daß die hohe Staatsregierung uns entgegengekommen ist mit dem Erbieten, für die Zukunft eine Abänderung der Verfassung der protestan tischen Kirche in Antrag zu bringen. Nun hat man aber eben, wie schon erwähnt, dabei als Bedingung aufgestellt, daß die Grundverfaffung der Kirche nicht gefährdet werde. Freilich versteht man unter Grundverfassung, daß die ganze eigentliche Kirchengewalt ferner in den Händen der Staatsminister ver bleiben soll, so glaube ich, daß schwerlich diese Grundverfas sung in Zukunft beizubehalten sein werde, wenn der Kirche das Recht, sich selbst zu regieren, was ihr ursprünglich als Gesell schaft zusteht, zurückgegeben werden soll. Denn geschähe Letz teres nicht, so glaube ich, wird man sich leicht wiederum blos in leeren Formen bewegen, und das eigentliche Grund übel wird kaum geheilt werden. Eben so ist es auch mit der Beibehaltung der zeitherigen Rechte der landesherrlichen Kir chengewalt. Es ist in der Regierungsvorlage Bezug genom men auf §. 57 der Verfassungsurkuude, uack wMcm die Ausübung des jus episcopsls in die Hand der ill LvauZelicis beauftragten Minister gelegt ist. Sollte dies so fort bleiben, so würde etwas Wesentliches nicht gebessert werden. Die alten, U.belstände und Verwickelungen werden fortbeftehen, und wenn man bei der Prcsbyterial- und Synodalverfassung der Kirchengemeknde nicht die Befähigung ertheilen will, ihre in ner» Angelegenheiten selbstständig zu ordnen, so könnte es leicht dahin führen, daß diese Verfassung nur ein Schattenbild wäre. Daher scheint es mir, wenn ich im voraus und im Allgemeinen meine Ansicht über die einzuführende Verfassung aussprechen soll, nothwendig, von jener Bedingung, wenig stens wie ich sie verstanden und genommen habe, abzusehen, und der Kirche ihre ursprünglichen Gesellschaftsrechte zurück zugeben. Es scheint für den Staat die Zeit gekommen zu sein, wo er sich der innern Kirchengewalt wieder zu entäußern hat, um die richtige Scheidung zwischen dem Staate und der Kirche wieder herbeizusühren. In diesem Sinne habe ich das ge nommen, was die Deputation in ihrem Berichte ausgesprochen hat. Freilich kann ich nicht in Abrede stellen, daß dabei eine Abänderung der jetzigen Staatsverfaffung in Frage kommt, nämlich der §§. 41 und 57 der Verfassungsurkunde. Allein bei aller treuen Anhänglichkeit an die Verfassung trage ich den noch kein Bedenken, dazu zu rathen, denn es scheint die Zeit der Nothwendigkeit hierzu gekommen zu sein. Man wäre viel leicht schon 1831 auf die von der Geistlichkeit eingereichten Pe titionen dahin gekommen, wenn nicht die Umgestaltung der Staatsverfaffung alle Kräfte der Regierung und der Stände damals schon zu sehr in Anspruch genommen hätte. Und in
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