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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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der That, ich würde keinen ausreichenden Grund absehcn kön nen, warum man nicht jetzt das ausgeben wollte, was ehemals nur ein Werk der Noth gewesen ist und den jetzigen gelauter ten Begriffen des Kirchenstaatsrechts in Bezug auf den Unter schied zwischen der Staats- und der Kirchengewalt nicht mehr entspricht. Es kann uns dahin auch das Beispiel an derer Länder leiten, wo eine solche freie Presbyteriak- und Synodalverfassung mit dem glücklichsten Erfolge bereits besteht, und eben so sehen wir, wie schon angedeutet, andere Kirchen unsers Landes sich einer solchen Verfassung er freuen, ohne daß man für denStaat Nachtheile davon befürch tet oder wahrgenommen hätte. Dies ist also der Sinn, in welchem ich mir die Presbyteriak- und Synodalverfassung denke. Man hat zwar von manchen Seiten herTadel dagegen erhoben, daß man Staatseinrichtungen jetzt auf Kircheneinrichtungen überzutragen eine gewisse Neigung habe, allein ich kann in der That diesem Tadel nicht beistimmen, um deswillen nicht, weil ja die Kirche, im subjectiven Sinne genommen, eine Gesellschaft, so wie der Staat ist. Warum also sollten nicht ähnliche Ein richtungen, wie der Staat hat, auch auf die Kirche passen? Jedoch gestehe ich gern zu, daß hierbei die Eigenthümlichkeit der Kirchengesellschaft nie aus dem Auge zu lassen sein wird, daß das ewig Unwandelbare, dessen Erhaltung in den Gemü- theru der Menschen die Kirche bezweckt, unabweisbare und wohlerwogene Rücksichten fordert. Ich gehe nun etwas näher auf das Deputationsgutachten ein, und namentlich auf den Punkt <1., welcher mir der wichtigste zu sein scheint. Hier be antragt nun die Deputation zuvörderst eine Trennung der evangelischen Kirche vom Staate und daß diese als Grundsatz bei der Verfassung anerkannt werde. Das meine ich auch, allein ich hatte dennoch nicht für nöthig, hier gerade einen be stimmter» Antrag zu stellen, indem es mir scheint, als würde man dadurch den Maaßregeln der hohen Staatsregierung zu sehr vorgreifen und sich schon zu sehr in die Initiative der Ge setzgebung einmischen. Die geehrte Deputation hat nun zur Ausübung der eigentlichen Kirchengewalt eine oberste collegiale Behörde gewünscht. Das kann ich aber freilich nicht ganz ver einigen mit dem, was weiter im Deputationsberichte gesagt ist. Zuvörderst heißt es nämlich, es solle dies nach §. 57 der Ver fassungsurkunde geschehen. Das scheint aber unvereinbar mit einander, denn §.57 der Verfassungsurkunde benennt doch eine ganz andere Behörde, welche die Kirchengewalt ausüben soll; will man also eine neue errichten, so muß die Behörde, welche §. 57 genannt ist, ihre Erledigung finden. Es heißt ferner: „In so weit es mit Rücksicht auf das Recht des Staates und die Vorschriften der Verfassungsurkunde geschehen kann." Nun, wie schon erwähnt, scheint der Staat also gar keinen An spruch an das M8 in sacra zu haben, und folglich glaube ich, daß von einem absoluten Rechte des Staates hier nicht die Rede sein kann. Die Vorschriften der Berfassungsurkunde aber würden allerdings meinem Sinne nach eine Abänderung erlei den müssen, wie ich bereits erörtert habe. Db nun eine Be hörde, wie unsere Deputation sie vorschlägt, zur Ausübung der eigentlich en KirchengewalL cinzurichten sei, ist, glaube ich, künf tig einer weitern Erwägung zu überlassen; und ich würde mich nicht entschließen können, jetzt schon eine Entscheidung darüber abzugeben. Doch will ich nicht in Abrede stellen, dgß auch mit meiner Ansicht eine solche Behörde nicht unvereinbar wäre; wenn z. B. die Einrichtung so getroffen würde, daß diese Be hörde mittelbarerweise von der Kirche eingesetzt würde, wenn diese Behörde dann die vollziehende Gewalt in Kirchensachen hätte, bei Gegenständen der Gesetzgebung aber an die Einwilli gung der Generalsynode und die landesherrliche Genehmigung gebunden wäre, welche letztere vermöge des jus cü-os saer» vorausgesetzt werden muß, dann würde sie keineswegs mitmei- ner Ansicht in Widerspruch stehen. Ich komme nun auf die Competenzfrage, welche die geehrte Deputation in ihrem 3. Punkte Seite 701 des Berichts angeregt und erörtert hat/ In dieser Beziehung kann ich kurz sein. Ich bin da im Allgemei nen mit der Deputation einverstanden, und glaube namentlich, daß, da die jetzigeVerfaffung dercvangelisch-lutherischenKirche auf gesetzlichem Grunde und Staatseinrichtungen beruht, auch eine neue Verfassung nur auf dem gewöhnlichen Wege festge setzt werden könne, welcher für Gesetzgebungsgegenstände vor geschrieben ist. Was den Zeitpunkt betrifft, zu welchem die von der hohen Staatsregierung zugesicherte Vorlage an uns gelangen möchte, so muß ich freilich erklären, so sehr ich auch dafür bin, daß gerade dieser Gegenstand der reiflichsten Erwä gung unterliegen möge, daß ich dabei den Wunsch doch habe, daß damit wo möglich nicht bis zum nächsten Landtage gezögert werden möge; denn es scheint mir bei der Lebendigkeit der Be wegungen, deren ich im Anfänge meiner Rede gedachte, nicht wünschenswerth, daß die Angelegenheit so lange hinausgescho ben werde. Ich glaube, daß sich durch die Vertagung des Landtags ein Mittelweg würde finden lassen, will jedoch einen besondern Antrag darauf jetzt nicht stellen, denn es kommt die Sache noch weiter bei den jetzigen Verhandlungen zur Sprache, wobei wir vielleicht noch eine bestimmtere Ansicht hier über gewinnen werden. Wegen der andern Punkte, die unsere Deputation in ihrem Berichte noch angebracht hat, werde ich jetzt die Kammer nicht weiter aufhalten, indem ich glaube, daß, wenn es zur Berathung der einzelnen Punkte kommt, es dann noch Zeit sein wird, näher darauf einzugehen. Staatsminister v. Wietersheim: Der geehrte Abgeord nete hat einen interessanten und wichtigen Vortrag gehalten, in welchem er seine Argumente zum Theil aus der Erklärung der Regierung in der Decretsbeifuge entlehnt hat, und ich erlaube mir zuvörderst, nochmals auf die betreffenden Stellen zurückzukommen. Sie lauten so: „Man hat dermalen um so weniger Bedenken gefunden, dem Wunsche der Einführung einer Presbyteriak- und Synodalverfassung in geeigneter Weise, wiewohl nur in der Art zu entsprechen, daß dadurch weder die Grundverfaffung und das einheitliche Bestehen der evangelisch lutherischen Kirche gefährdet, noch die Rechte der landesherr lichen Kirchengewalt (§. 57 der Verfassungsurkunde) wesent»
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