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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Seiten bedrängt und bedroht, nur unter dem Schatten der lan- Lesfürstlichen Macht in ihrer Kindheit gedeihen und erstarken, nur unter dem Panier gottseliger Fürsten Schutz und Schirm finden konnte, das ist eben so ausgemacht. Aber ist das darum wohl ein normaler Zustand der Dinge, ein in der Idee des Rechts und der Wissenschaft begründeter, ein den Interessen der Kirche und ihren Zwecken unbedingt heilsamer, ein den Bedürfnissen der Gegenwart angemessener? Nimmermehr! So wenig der Staat sich entschließen wird, sich wieder unter die Herrschaft der Kirche zu begeben, so wenig kann auch die Kirche unter der Herrschaft des Staats gedeihen! Denn ihr innerstes Wesen ist jedem Absolutismus des Kirchenregiments durchaus entge gen; es würde verkümmern, wenn sie in einem solchen Zustande bleiben sollte. Sie muß auf eine vernünftige Selbstständig keit, auf eine gewisse bemessene Autonomie, auf eine konstitu tionelle Verfassung in der Gegenwart dringen und mit aller Kraft danach ringen. Das ist das Bedürfniß der Kirche in unserer Zeit, das ist die Forderung der Gegenwart! Und die Gründe dafür liegen nicht fern. Der Begriff der Kirche, als ethisches Gemeinwesen, ist mit Glaubens - und Gewissens freiheit unzertrennlich verbunden, er läßt sich nicht denken ohne eine nur durch Liebe bewirkte Selbstbestimmung in Dingen, Vie das Heil der Seele angehen, bei welchen die Natur der Sache keine Bestimmung von außen zuläßt. In der gänzlichen Ab hängigkeit vom Staate wird diese Glaubens-und Gewissens freiheit zur Illusion, weil ihr keine Sphäre zu ihrer Bethä- tigung übrig bleibt. Die höchste Aktivität des Gemüthslebens in der Religion wird zur traurigsten Passivität. So lange Machtgebote von oben die Kirche regieren und sie von aller Lhcilnahme an ihren Angelegenheiten, von aller Zustimmung bei der Gesetzgebung, von aller Mitwirkung bei der Verwal tung ausschließen, die Kirchenglieder nicht als Gleichberechtigte, sondern blos als Verpflichtete betrachten, die ganze Gemeinde nicht als einen Tempel des heiligen Geistes, sondern nur als einen Stoff, der von außen her seine Gestalt empfängt, behan deln, so lange kann ein wahrer Gemeingeist in der Kirche nicht aufkommen! Gleichwohl ist die Kirche eine vom Staate aner kannte Corporation, die als solche auch Gesellschaftsrechte be sitzt. Warum will also der Staat der Kirche ihre Rechte nicht lassen? Warum will er nicht um seines eignen Besten willen die Autonomie der Kirche gründen und ihr eine Ver fassung geben, bei der sie gedeihen kann? Etwas Neues wäre das nicht; denn werfen wir einen Blick auf die Urzeit des Ehristenthums und der Reformation, so hat damals Hie Kirche Rechte gehabt und geübt, die ihr jetzt seit langer Zeit verloren gegangen sind. Ich will diese Rechte hier nicht na mentlich aufzählen, allein daß z. B. die Berechtigung der Gemeinde zur Wahl ihrer Pfarrer und Schullehrer im Anfänge der Reformation ausdrücklich anerkannt und ausgeübt worden ist, das läßt sich durch Thatsachen beweisen. Es dauerte das aber nur so lange, bis der unglückliche Bauernkrieg diese Be rechtigung gleich im Keime erstickte. Gelten aber die Tage des Aufkeimens eines neuen Princips nicht mir Unrecht als l. 48. Normen für kommende Geschlechter, so wird damit wenigstens so viel bewiesen, daß das Princip der Kirche den Besitz mehre rer Rechte nicht ausschließt, sobald sie nicht mit den Verhält nissen der Gegenwart im offenbaren Widerspruche stehen. Was aber hier besonders maaßgrbend ist, das sind unsere Be kennt« ißschrift en, namentlich die AugsburgifcheConfessson. Im letzten Artikel derselben ist ausdrücklich bestimmt, daß geist liche und weltliche Gewalt nicht unter einander gemengt, sonder» wohl unterschieden werden müsse, daß die Kirche nicht weltlich, aber auch der Staat nicht geistlich herrschen darf. Laßt nun aber der Staat der Hierarchie gegenüber diesen Grundsatz für sich gelten, so muß er ihn auch der Kirche gegenüber gegen sich gelten lassen. Das fordert die Gerechtigkeit, die Gegen seitigkeit, das fordert die Anerkennung der evangelischen Kirche von Seiten des Staats. Denn wenn er die Kirche als Cor poration anerkennt, so sind damit auch ihre Grundsätze zugleich anerkannt. Steht aber mir diesen Grundsätzen der Kirche ihre gegenwärtige Verfassung im Widerspruch, nun so ist jeden falls das Verlangen der Kirche gerechtfertigt, daß ihre Ver fassung mit ihren Grundsätzen in Einklang gesetzt werde. Und damit stimmt die Wissenschaft des evangelischen Kirchen- rechtS in der Gegenwart vollkommen überein. Ihre würdig sten und geachketsten Vertreter und Wortführer stimmen unter sich in die Nothwendigkeit der Wiederherstellung der Autono mie der Kirche fast einstimmig zusammen. Ich nenne hier nur die Namen eines Eichhorn, eines Weber, eines Richter. Der Letzte sagt ausdrücklich in seinem Kirchenrechte Seite 91: „Bei jeder Gesetzgebung in dem Gebiete der Lehre, der Litur gie und der Verfassung fordert das Princip des Protestantis mus, daß die entscheidende Stimme der Kirche selbst verbleibe. Deshalb ist eine Repräsentation der Kirche ein Postulat der Verfassung und die endliche Vollziehung dieses Gesetzes der Reformation gehört, dem in vielen Ländern bestehenden unvollkommenen Zustande gegenüber, zu den gerechten Forde rungen auch der lutherischen Kirche." Vertritt aber die Wis senschaft des Kirchenrechts daö Bewußtsein der jedesmaligen Gegenwart-in seiner höchsten Potenz, in seiner engsten Con centration, so wird das Verlangen der Gegenwart nach einer grö ßer» Selbstständigkeit der Kirche um so mehr begründet, als das selbe auch das ZeugnißderErfahrung und derGeschichte fürsich hat. DieSysteme derHierarchie und des Cäsareopapismus hat die Geschichte längst gerichtet. Für gewisse Zeiten, Bil dungsstufen und Volkszustände mögen jene Systeme zwar heil sam und sogar nothwendig sein, aber eine absolute Geltung ha ben sie keineswegs in Anspruch zu nehmen. Die Geschichte des byzantinischen und fränkischen Reichs, die Geschichte des Mittel alters zeugen wider sie. Das einzige für unsere Zeit passende System ist unstreitig das einer bemessenen Autonomie der Kir chen, denn das empfiehlt sich in der Erfahrung ganz unstreitig durch die herrlichsten Früchte. Ich will mich hier gar nicht auf das Beispiel von Schottland berufen; denn der Jndependentis- mus der schottischen Kirche vom Staate ist weder ein Bedürfniß, noch ein Gegenstand des Wunsches für uns. Ich berufe mich 2
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