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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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sen Bersuch im Keime; sic trug den Sieg davon. Politische Verdächtigungen durch die Vorspiegelung des Gespenstes einer protestantischen Hierarchie, ein wahres Oxymoron, war die Waffe, deren sie sich bediente. Dennoch ging der ausgestreute Saame nicht verloren, Altenburg, Baden, Baiern, Kurheffen führten Synodalvcrfammlungen ein, deren Wirkungen ich nicht naher bezeichnen kann, und Preußen selbst ist im vorigen Jahre auf die verlassene Bahn zurückgekehrt, indem das ausgesprochene königliche Wort: „die Kirche müsse sich von innen heraus selbst regenerircn," in allen Provinzen des preußischen Staates Syno den veranlaßte, deren Protocolle im Drucke vorliegsn und die Einführung der Presbyterial- und Synodalverfassung für die evangelische Kirche als das Mittel des Heils für dieselbe fast einstimmig empfehlen. Auch auf dem Landtage in Würt temberg, das schon ein altes Synodalinstitut, wo jedoch nm Geistliche die Synode bilden, besitzt, hat der Antrag des Ab geordneten Schmid von Duttlingen im vorigen Jahre großen Anklang und von der Deputation, die darüber berichtet hat, die beifälligste Begutachtung gefunden. Nur Sachsen allein ist in dieser Berfaffungsangelegenheit noch zurückgeblieben. Die im Jahre 1831 gemachte Anregung hatte zwar durch das ganze Land eine Abstimmung aller Geistlichen und manche andere Er örterung zur Folge; man ließ es aber endlich bei dem Anträge bewenden und die Sache wurde wieder bei den Acten begraben, wahrscheinlich deshalb, weil nach einer Aeußerung eines hohen ministeriellen Resm'pts vom 9. Februar 1832 das damalige Kultusministerium zwar für Presbyterien gestimmt war, aber die Synode bis dahin vertagte, „wenn sie zum Besten der Kirche und Schule nöthig befunden werden sollte." Ein Bersuch des gegenwärtigen Kultusministeriums am vorigen Landtage, Kir- chenvorstände einzuführen, ist bekanntlich gänzlich gescheitert. Jetzt aber hat da§ ganze Land unter dem Vorgänge Leipzigs auf Veranlassung des bekannten dortigen Streites über den Ge brauch des apostolischen Symbolums (bei Gelegenheit dessen ich in meinem Berichte es als ein pium äesiäeriuM aufstellte, daß eine Kirchmverfaffung fehle und ein Presbyterium, durch wel ches die Gemeinde sich hätte aussprechen und einen solchen Streit augenblicklich verhüten können), jetzt, sage ich, hat das ganze Land kn zahlreichen Petitionen laut seine Stimme erho ben, so daß an dem allgemeinen Verlangen nach einer kirch lichen Verfassung im Sinne der Autonomie kein Zweifel übrig ist. Es kann sein, daß der ausgebildete repräsentative Drang und die Analogie der politischen Institutionen dabei mit ge wirkt hat; allein es liegt auch etwas sehr Wahres in dem Ver langen, indem man, wenn man einen selbstgepflanzten Baum nicht mehr mit Sorgfalt pflegen, beschneiden, behacken darf, selbst wenn einem von Zeit zu Zeit einzelne Früchte von dem selben zugeworfen würden, doch das Interesse daran verliert. Möge der Staat, der der Reformation die Höhr der Bildung und des Glücks, dessen er sich gegenwärtig erfreut, zu verdan ken hat, der evangelischen Kirche das Recht widerfahren lassen, das ihr gebührt, und das Princip derselben auch in dieser Be ziehung in Anwendung bringen! Möge Sachse», von welchem das System der Casareopapie in dem evangelischen Deutschland ausgegangen ist, sich das große Verdienst erwerben, demselben nun auch wieder das Panier der kirchlichen Freiheit vorzutra gen! Scheint damit die erste Frage, nämlich die Vorfrage, ob eine solche Verfassung Bedürfniß sei, meines Bedünkens un zweideutig beantwortet zu sein, so wende ich mich nun zu der zweiten Hauptfrage: wie und in welcher Maaße dieselbe zu Stande zu bringen sein dürfte? Da zur Zeit darüber noch kein Deeret vorliegt, so bin ich weit entfernt, der hohen Staats regierung in ihren Entschließungen vorgreifen zu wollen; allein was die Methode des Verfahrens betrifft, so bin ich mir den Grundsätzen der geehrten Deputation, von denen sie in ihrem Beuchte ausgegangen ist, vollkommen einverstanden und spreche ihr dafür hiermit meinen aufrichtigen Dank aus. Es sei mir verstattet, mich ganz kurz noch darüber zu erklären. Die ge ehrte Deputation baut von oben nach unten und stelltdasPrin cip der Selbstständigkeit der Kirche an die Spitze ihrer Vor schläge. Daß sie mit der Trennung der Kirche vom Staate nicht einen schottischen Jndependentismus meint, versteht sich von selbst, denn das wäre keine Reformation, keine Rückkehr zum Ursprünglichen, sondern eine Revolution; eine solche würde der Kirche und dem Staate gleichmäßig zum Schaden gereichen. Das jus circa sacra muß jedenfalls dem Staats in vollster Ausdehnung verbleiben, und auch das jus in saors, die eigent liche potestss ccclesiastica, das oberste bischöfliche Recht will ich nur modificirt und beschränkt wissen; modisicirt durch sich selbst, und beschränkt nach'dem Wesen der Kirche und nach den Bedürfnissen der Zeit. Das scheint mir eine Nothwendigkeit, eine Pflicht der Gerechtigkeit und eine Forderung der Staats weisheit zu sein. Denn im Haupte liegt der Schaden, die Concentration der Kirchengewalt in den Händen des Staats ist der Grund des Verlustes der kirchlichen Freiheit. Soll diese der Kirche wieder zu Kheil werden, so kann dies nur dadurch geschehen, daß der Staat eines Theils der Kirchengewalt zum Besten der evangelischen Kirche sich wieder großmüthig ent äußert und ihr das zurückgiebt, was ihr gebührt. Das ist nothwendig eine Veränderung in der bestehenden Verfassung, in dem Verhältniffeder Kirche zum Staate, die ohne Zustimmung und Berathung der Stände nicht zu Stande kommen kann, und daher stimme ich zweitens vollkommen mit der geehrten Deputation in der Behauptung überein, daß die Aenderung derKirchenvsrfkffung ein Gegenstand der Kompetenz der Stände ist und daß die Berathung eines neuen kirchlichen Grundgesetzes unstreitig vor die Stände gehört. Endlich ist unter dieser Voraussetzung der Staat der Geber, die Kirche die Empfängerin der dargebotenen Gabe. Nun ist aber die Kirche noch nicht repräsemirt, es fehlen ihr die Organe, um die Rechte, welche der Staat ihr überlassen will, in Empfang zu nehmen. Daher stimme ich auch mit der geehrten Deputation vollkommen darin überein, haß Konsistorien und ein Ober- consistorium den Anfang einer veränderten kirchlichen Verfas sung machen müssen. Die Consistorialverfassu ig ist nach der Geschichte die Urverfaffung der evangelischen Kirche-,
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