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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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hältnisse bedingt, die eigenen Wechsel eine nicht unbedeu tende Rolle, während bei uns in Sachsen die eigenen Wechsel im kaufmännischen Verkehr fast gar nicht vorkommen. So hat ein fabriktreibender Staat, wie Sachsen, das Bedürfniß -er Anweisungen, mehr darauf berechnet, sich Credit zu ver schaffen, während man in andern Staaten Anweisungen in dieser Beziehung nicht kennt. Man wird aber schon viel ge winnen, wenn manübergewiffe einzelne Sätze sich verständigte. Und so kann das Ministerium nur den Wunsch aussprechen, daß die Kammer sich nicht abhalten lasse, die Wechselordnung zu berathen und definitiv festzustellen. Allerdings würde schließlich die Regierung eine Ermächtigung der Stände in Anspruch nehmen, daß nämlich, wenn bei der Vereinigung mit andern Regierungen es nothwendig sein sollte, von diesen oder jenen Bestimmungen abzugehen, die Regierung dazu er mächtigt wäre. Die Kammer möge aber die Versicherung hinnehmen, daß das Ministerium das eigenthümliche Bedürf niß Sachsens, so wie das System hierbei gewiß nicht außer Acht lassen werde. v. Criegern: Blos hinsichtlich des Antrags der Deputation unter 2 S.149 (s. o. S. 758) wollte ich einige Worte beizufügen mir erlauben. Nach meiner Ansicht wird das sehr wünschenswerthe Ereigniß einer allgemeinem Vereinigung über Bestimmungen des Wechselrechts in Deutschland am leichtesten erreicht werden, wenn recht bald in einem Staate eine neue vollständig durchge sprochene Wechselordnung publicirt und in Anwendung gebracht wird. Ich verspreche mir daher gerade von der Publikation un serer Wechselordnung sehr viel für den Zweck allgemein überein stimmender Wechselgesetzgebung in Deutschland. Aus diesem Gesichtspunkte schien es mir auf den ersten Anblick bedenklich, wenn die Deputation darauf hinzudeuten scheint, daß der Pu- blication der Wechselordnung, eintretenden Falls mit Rücksicht auf Verhandlungen mit dem Auslande Anstand gegeben werden möge. Bei näherer Erwägung und vorzüglich mit Berücksich tigung dessen, was von dem Herrn Staatsminister gesagt wor den ist, verschwindet abermeinBedenken; dennich darf die Ueber- zeugung fassen, daß die Staatsregierung von einer Ermächtigung, wie sie unter 2 im Deputationsberichte erwähnt wird, nicht leicht in der Maaße Gebrauch machen wird, daß die Publikation der Wechselordnung überhaupt ausgesetzt bleibe, sondern daß solche nur dazu benutzt werden dürfte, nach Befinden einzelne Bestim mungen erst spater in Wirksamkeit treten zu lassen. In dieser Beziehung enthalte ich mich, hierbei ein Amendement zu stellen. Zugleich habe ich zu bemerken, daß ich mit dem Anträge unter 1 Seite 149 (s. o. S. 757 flg.) wegen der künftigen Redaction vollständig einverstanden bin. Staatsminister v. Könneritz: Es ist nicht die Absicht des Ministeriums, die Publikation auszusetzen, aber allerdings kann die Regierung in den Fall kommen, die Publikation ausgesetzt sein zu lassen, wenn nämlich kurz vor der Publikation der Antrag auf eine gemeinschaftliche Conferenz ergehen sollte. Für diesen Fall würde das Ministerium allerdings mit der Publikation noch einige Zeit anstehen, um erst abzuwarten, welche Resultate eine solche Conferenz herbeiführte. Prasidentv. Carlowitz: Wünscht der Herr Referent zum Schlüsse der Berathung noch das Wort? Ref.Domherrv. Günther: Wasdiebeiden S.149(s.o. S.757 flg.) zu lesenden Anträge der Deputation betrifft,so habe ich zuderenEmpfehlung nichtszu sagen,namentlich verschwindetnach dem, was der Herr Staatsminister bemerkt hat, jedes etwa da gegenauftauchende Bedenken. Ganz vorzüglich mache ich dieKam- meraufmerksamaufdenAntrag,derS-150(s.o. S.758) enthalten ist, auf die Niedersetzung einer ständischen Deputation in dersel ben Maaße, wie bei dem Criminalgesetzbuche geschehen. Das scheint eine dringende Nothwendigkeit zu sein. Es ist nament lich von Sr. Königl. Hoheit bemerklich gemacht worden, wie fast unmöglich es ist, ohne eine solche Redactionsdeputation ein so schwieriges Werk, wie die Wechselordnung ist, zu einem gehörig zusammenhängenden Ganzen zu verarbeiten. Diesen Antrag habe ich also der Kammer ganz besonders und ganz in dem Sinne zu empfehlen, welchen Se. Königl. Hoheit in ihrer Rede entwickelt haben. Staatsminister v. Könne ritz: So hat es auch das Mini sterium verstanden, indem es darauf hingewiesen hat, daß die Ermächtigung zur Redaktion in derselben Maaße, wie beim Criminalgesetzbuche erfolge. Denn es wurde auch dort das Ministerium und die Deputation ermächtigt, selbst ma terielle Abänderungen in gewissen Fällen vorzunehmen. Präsident v. Carlowitz: DieallgemeineBerathunggiebt mir Anlaß zu einer dreifachen Fragstellung. Zuerst habe ich die Fragezu stellen lautS. 149d.Ber.(s.o.S.757flg.) aufden Vorschlag: „Die hohe Staatsregierung zu ersuchen, daß dieselbe unter Benutzung alles ihres Einflusses sich bei den Regie rungen der den deutschen Zollverein bildenden Staaten für eine gemeinsame Gesetzgebung in Wechselsachen, mindestens für eine Vereinigung über die Hauptgrundsätze des Wechselrechtes und die Anwendung der verschiedenen Einzelgesetzgebungen in Collisionsfällen verwenden wolle." Ich frage die Kammer: ob sie nach dem Gutachten ihrer Deputation diesen Vorschlag annehme? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Ich stelle die zweite Frage: ob die Kammer den Vorschlag annehme: „zu erklären, wie sie da mit einverstanden sei, wenn die hohe Staatsregierung, dafern die einzuleitenden Verhandlungen einen günstigen Erfolg zu versprechen scheinen, mit der Publikation der jetzt im Entwürfe vorliegenden Wechselordnung vorläufig Anstand nehmen wolle." Tritt die Kammer auch hierin dem Deputationsgutachten bei? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Die dritte Frage werde ich auf den Antrag wegen der künftigen Redaktion stellen, einen An trag, über dessen Verständniß nun wohl kein Zweifel mehr ob- waltenkann,erist aufS.15O d.Ber. (s. o. S. 758) enthalten, in
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