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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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alle Rechte haben und besitzen, welche der Bischof in der Kirche auszuüben hat; die Kirche erhält dadurch das jus episeopale, wie es die Verfaffungsmkunde tz. 57 jeder Kirche zugesteht. Ich kenne wohl die Borwürfe, die man, dem frühern Consiflorium ge macht hat, und die Vomrtheile mancherlei Art, die man gegen diese Behörde hat; aber das sind vergangene Zeiten, und es ist nicht nothwendig, darauf naher einzugehen. So viel aber ist gewiß, daß eine Behörde dieser Art gewiß so eingerichtet werden kann, daß sie der Kirche und ihrer Aufgabe genügt. Wenn man uns eingehalten hat, derBorschlag widerspreche der Verfassungs urkunde in 57, so ist zuzugeben, daß Z.57 die Kirchen gewalt, das jus episcoxgle» in dieHände einerMinisterialbehörde legt, welche im 41. §. der Verfassungsurkunde bezeichnet ist. Allein zu übersehen ist auch in diesem Paragraphen nicht, daß dabei gesagt ist: „ferner in der zeitherigen Maaße". Am 4. Sep tember 1831 bestand aber bekanntlich noch der Kirchenrath; er ist erst am 7. November 1831 aufgelöst worden. Wenn also da mals der Kirchenrath neben und unter den Ministern w Lvsnge- licis noch wirksam sein und die Rechte einer obersten Kirchen behörde ausüben konnte, so ist auch nicht daran zu zweifeln, daß das jetzt noch möglich sei. Uebrigens wiederhole ich nochmals, daß es nicht nothwendig ist, auch hierin die Theorie auf die äußerste Spitze zu treiben. Die Minister in Lvsogelicis kön nen ihre Befugnisse behalten, wenn auch das Regulativ von 1837 einer Veränderung bedürfen wird. Allein da dieses von den Ständen berathen worden ist, so kann es auch von der Staatsregierung mit den Ständen wieder verändert werden. Daß man aber sagen könne, daß die Minister w Lvsugelicis die bischöfliche Kirchengewalt auch ohne eine untere große Behörde ausüben könnten, wird gewiß Nie mand vrrtheidigen. Die Minister in Lv-mgekois stehen erstlich als wirklich verwaltende und leitende Behörde zu hoch, und sind viel zu wenig Behörde; sie handeln nur im Namen des Landes herrn. Sie sind ferner Staatsminister und als solche die wesent lichsten und obersten Mitglieder der Staatsregierung. Also wollte man das jus exiscvxsle in den Händen der Minister 'm Lvemgelicis allein lassen, so würde damit der Grundsatz der Vermischung der Staatsgewalt und der Kirchengewalt zu deut lich ausgesprochen, fortdauernd ausgesprochen. Allein das Wich tigste, was gegen diese Einrichtung zu sagen ist, ist das, daß es unmöglich ist, daß ein Minister, der gleiche Rechte hat mit den andern Ministern, zu gleicher Zeit unter den Ministern stehen kann, und zu gleicher Zeit wieder über denselben,, und das ist die Lage des Herrn Cultministers, indem er das weltliche Dberhoheitsrecht über die lutherische Kirche ausübt, zu gleicher Zeit aber nach der ausdrücklichen Vorschrift des Regulativs von 1837 in gewissen kirchlichen Angelegenheiten Vortrag an die Minister iu Lvaogelicis zu thun und ihre Resolution anzu nehmen hat. Daß diese Stellung fortdauern könne, scheint un möglich; allein ebensogut ist es möglich, dieVerfassungsurkunde nicht abzuändern, sie bestehen zu lassen, wenn eine oberste Kir chenbehörde, wie die Deputation vorgeschlagen hat, eingerichtet wird. Wie ein Redner von gestern angeführt hat, er könne sich nicht denken, in welcher Stellung diese Behörde zu den Ministern in Lvkingelieis und zu dem Cultminister treten soll, so glaube ich auch darauf kurz und hinreichend antworten zu können, daß ich mir ihre Stellung so denke, wie die einer obersten Justizbehörde, die als richterliche Behörde unabhängig unter dem Justizmini sterium steht. Diese oberste Kirchenbehörde, welche im Namen der Kirche handelt, wird in ihrem Wirkungskreise ebenfalls un abhängig sein. Sie hat vielleicht in manchen Dingen die höchste Resolution des Landesherrn oder der Minister in Lvsngeiieis ein- zuholen; allein sie handelt immer im Namen und Dienste der Kirche, und so wenig sich in Sachsen das vorausfetzen läßt, so könnten doch allerdings Fälle eintreten, wo sie sagen könnte: man muß Gott mehr gehorchen, als den Menschen. Auf das Einzelne, was gesagt worden ist, glaube ich hinreichend geantwortet zu haben, namentlich auch auf die Erinnerung des Herrn Secretairs Ritterstädt und des v. Großmann, wegen der Prcsbyterial- und Synodalverfassung. Ich glaube, die Deputation konnte hier nicht mehr beantworten und beantragen, als sie gethan hat. Sie hätte hier offenbar der Regierung selbst vorgegriffen, indem die Regierung selbst sagt, daß sie einen Plan dazu noch nicht aus gearbeitet habe, daß sie selbst noch nicht einmal das Gutachten der Eonflstorialbehörve erfordert und erhalten habe; sie hätte offenbar der künftigen Ständeversammlung vorgegriffen, die in diesem wichtigen Punkt« nicht nur über die Annahme, sondern auch über den Modus der Ausführung zu urtheilen hat. Also ich glaube, daß dieser Einwand wohl beseitigt sein wird, und ich halte die Deputation durchaus nicht für competent, auf diese Frage, die nicht einmal im Decrete vorgelegt, sondern nur in der Beilage erwähnt war, näher zu antworten. Staatsminister v. Wietersheim: Das Ministerium findet es nöthig, über den in dem Deputationsberichte unter 6. gestellten Antrag Einiges zur Beleuchtung dieser wichtigen Frage zu äußern. Es hatte sich vorgenommen, die Reihe der Redner nicht zu unterbrechen, und will das auch jetzt noch. Indessen kann ich nicht umhin, auf die Rede des Herr Referenten Einiges zu bemerken. Bei der Durchsicht des Deputationsberichts war ich selbst in Ungewißheit darüber, wohin eigentlich die Ansicht der Deputation ginge. Einerseits war bemerkt, man wolle die Grundbrstimmung der Verfassung nicht ändern, es sei nicht die Absicht, die Trennung des juris circa sucra und des juris ill sacra, wie es die Theorie vorschreibe, streng durchzuführen. Bei die ser Erklärung habe ich volle Beruhigung gefaßt. Ein anderer Ausdruck wäre vielleicht geeignet gewesen, eine andere Ansicht von der Sache zu fassen, ich habe indessen bei einer solchenArbeit ! nicht sowohl die Worte in's Auge gefaßt, als vielmehr auf den Sinn gesehen. Neuerdings hat aber der Herr Referent den An- ! sichten der Deputation eine Deutung gegeben, wogegen ich doch Einiges zu erinnern habe. Er geht davon aus, daß die neu zu ! bildende collegiale Behörde ganz und gar die bischöfliche Gewalt vertreten solle, daß sie die volle ungetheilte Kirchengewalt aus- ! üben solle. Dagegen erkläre ich, daß, wenn das dieAbsicht wäre, > dies geradezu eine ganz entschiedene Aufhebung der Verfassungs urkunde sein würde. EinesoweitgehendeTrennungistübrigensin
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