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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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die die Kammer damals gefaßt hatte, eine andere zu sein geschie nen hatte. Es scheint nämlich, als ob man damals, als die Ver handlung über die betreffende von dem Herrn 0. Großmann in Anregung gebrachte und von mehrern Mitgliedern in der ersten Kammer unterstützte Frage gepflogen wurde, die Absicht gehabt habe, dieses Ergebniß zur weitern Prüfung einer Deputation zuzuweisen. Ich würde daher zuvörderst die erste Frage darauf zu stellen haben, ob es wirklich noch die Ansicht der Kammer sei, die Eingabe einer Deputation zuzuweisen, eine Frage, welche, wenn sie bejaht würde, natürlich jetzt die Vorlesung entbehrlich machen würde. Was nun, vorausgesetzt, daß die Deputation diese Frage bejaht, die Frage anlangt, an welche Deputation diese Angelegenheit zu verweisen sein dürfte, so scheint dem Di rektorium die dritte die einzige hier kompetente zu sein. Die erste könnte es nicht sein und wird es nicht sein, weil es ja nur ein rei ner Zufall war, daß bei der Gelegenheit der Berathung des Gesetzentwurfs über das jus cirvA sscrs, der ihr eigentlich als Gesetzgebungsgegenstand zukam, diese Frage aufgegriffen wurde und in Anregung kam. EinePetition, wenn sie auch gestellt wird bei Gelegenheit derBerathung eines Gesetzentwurfs, gehörtnichtder ersten Deputation, sondern der dritten an. Hier handelt es sich aber recht eigentlich von einer ständischen Petition, und als solche gehört sie vor das Ressort der dritten Deputation. Es kommt dazu, daß der Gegenstand bereits auf dem vorigen Landtage von der dritten Deputation bearbeitet worden ist, daß es sich also ge- wifsermaaßen jetzt nur von einer Fortsetzung der damals gepflo genen Verhandlungen handelt. Darum dürfte Ihnen das Di rektorium, wenn man erst darüber einverstanden sein wird, diese Angelegenheit an eine Deputation zu verweisen, den Vorschlag machen, sie der dritten Deputation zur Prüfung mitzutheilen. Ich habe zu erwarten, ob Jemand darüber noch zu sprechen be gehrt, und werde spater die Fragstellung in dieser Maaße ein treten lassen. v. Großmann: Dem von dem hohen Präsidium gemach ten Vorschläge und seinen Gründen trete ich vollständig bei und bitte, daß diese Angelegenheit an die dritte Deputation ver wiesen werden möge, weil sie auch am vorigen Landtage an dieselbe verwiesen worden ist. v. Gross: Ich trete ebenfalls der Ansicht des Direktoriums bei, und zwar um so mehr, als diese Petition wenigstens aus dem angegebenen Grunde nicht an die erste Deputation zu ver- j weisen sein dürfte, indem der Gesetzentwurf über das jus circa sscra nicht von der ersten Deputation, sondern von einer beson, ders erwählten außerordentlichen Deputation berathen worden ist, deren Gefchäftskreis allein auf diesen Gegenstand sich be schränkt. Prinz Johann: Streng genommen, glaube ich, sollte dieser Gegenstand an keine Deputation verwiesen werden, da keine Erklärung Sekten der Ständeversammlung verlangt wor den ist; aber ich bin selbst damals Veranlassung gewesen, daß man dieses Bedenken überging; ich glaube, daß es unter den vorliegenden Umständen zur Beruhigung gereichen würde, wenn der Gegenstand an eine Deputation überwiesen wird, und ich stimme über die Wahl der Deputation dem Direktorium bei. Graf Hohenthal-Püchau: Ich wollte ganz dasselbe sagen, was Se. König!. Hoheit gesagt hat. Ich stimme auch dafür, daß der Gegenstand einer Deputation überwiesen werde, weil es, ich möchte sagen, gleichsam eine Antwort der Regie rung auf die Petition ist, die Herr v. Großmann eingereicht hat, und diese Antwort die Ergebnisse enthält, die in Folge der Schritte, die die Regierung in dieser Beziehung gethan hat, vorliegen- und ich glaube, daß die Berichterstattung einer Depu tation über diese von der Regierung den Ständen übergebene Zusammenstellung sehr wesentlich zur Beruhigung derjenigen Personen, die an wirkliche Uebergriffe der katholischen Geistlich keit glauben, beitragen kann, und aus diesem Grunde stimme ich auch für die Ueberwelsung an die dritte Deputation. Präsident v. Carlowitz: Ich werde demnach die erste Frage darauf stellen: ob man überhaupt die Eingabe an eine Deputation verweisen wolle? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo witz: Und nun die zweite Frage: ob die Kammer in dieser Beziehung die dritte Deputation für kompetent halte? — Einstimmig Ja. Nun folgt aus der Registrande: 2. (Nr. 303.) Petition der Gemeinde Gertitzsch durch den dasigen Gemekndevorstand wegenAbänderung H.3 des Mandats vom 12. November 1828. Domherr v. Günther: Der Gegenstand dieser Petition ist wichtiger, als er auf den ersten Anblick scheint. Die Peten ten bringen darin Folgendes vor: In dem Mandate vom 12. November 1828 ist in Bezug auf die Ernährung unehelicher Kinder festgesetzt worden, daß die diesfallsige Verpflichtung des außerehelichen Vaters mit dem erfüllten 14. Jahre des KkndeS erlöschen solle. Daraus folgt, daß, wenn uneheliche Kinder nach erfülltem 14. Jahre nicht im Stande sind, sich selbst zu ernähren, diese Verpflichtung auf die Communen fällt. Die petirende Commun ist, ihrem Anfuhren nach, jetzt kn der Lage, daß vier uneheliche Kinder eines, wie in der Petition behaup tet wird, wohlhabenden Mannes der Commun und der dortigen Armencasse in diesem Augenblicke schon zur Last gefallen sind oder bald zur Last fallen werden. Deswegen beantragt sie eine Revision der betreffenden Gesetzstelle und die Wiederherstellung des alten Rechtes, vermöge dessen uneheliche Väter zur Ernäh rung ihrer unehelichen Kinder so lange verpflichtet waren, bi- die letztem ihr Brod sich selbst zu verdienen im Stande waren, mochten sie auch älter sein, als 14 Jahre. Ich gehe nicht auf die Frage selbst ein, sondern bemerke nur, daß die Petenten mir ihre Petition zugeschickt und mich ersucht haben, sie der hohen Kammer zu überreichen und zu bevorworten. Das will ich hiermit gethan und erklärt haben, daß ich sie, ohne über den
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