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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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ob die Reformation des 16. Jahrhunderts auf dem Grunde eines Unrechts beruhe. Er hat nämlich ausdrücklich gesagt, „die Kirche kann nicht irren, kann nicht fortschreiten". Diese letztere Aeußerung würde uns auch den Grund und Boden für die jetzige Berathung nehmen. Ich glaube aber wohl, daß der Herr Referent diese Worte in einem andern Sinne'genommen habe und von dem Chrisrenthume habe sprechen wollen, und erbitte mir daher seine gefällige Erklärung darüber. Referent Vicepräsident v. Friesen: Meine Herren, wol len Sie, daß ich mich in dogmatische Erörterungen in der Kam mer einlasse? Ich glaube, das kann nicht die Absicht der Kam mer sein. Ich würde es am wenigsten wagen können, gegenüber einer so angesehenen theologischen Autorität, wie der geehrte Herr Redner. Das aber will ich versichern, entschlüpft ist mir diese Aeußerung nicht; ich habe sie mit vollem Bedacht gethan, ich werde sie immer wiederholen und werde diese meine Ansicht behalten bis ans Ende meines Lebens. Ich habe ausdrücklich nicht von der Kirchengesellschaft gesprochen; ich habe es zuge geben und muß es leider zugeben, weil die Kirchengesellschaft es selbst sagt, daß sie sich irren könne und sich vielfach irre und im Zustande des Zwiespalts befinde. Ich habe gesagt, die Kir chengesellschaft kann die Heilung der Mängel, über die sie klagt, und den Frieden nur finden in der Kirche. Ich habe auch nicht gesprochen von dem, was wir hier auf Erden die Kirche nennen; ich habe nur diejenige Kirche im Sinne gehabt, von welcher die Schrift spricht, und von dieser, ich wiederhole es, muß ich aller dings glauben, daß sie nicht irren, nie zweifeln könne. So viel will ich in der Kammer erklären, mehr nicht. Will aber der Herr Redner mir gestatten, daß ich mich persönlich gegen ihn über die gethane Aeußerung rechtfertige, so will ich es thun mit den Worten der Schrift und mit den Worten Luthcr's selbst, die er gewiß anerkennen wird. v-Großmann: Ich will keine Debatte anknüpfen und sehe einer Privatäußerung mit Vergnügen entgegen. Präsident v. Carlo Witz: Nun wird Herr v. Criegern das Wort haben. v. Criegern: Diese reichhaltigen Debatten der frühem Sitzungen könnten mir vielleicht Veranlassung geben, auf das Wort zu verzichten, wenn ich nicht der Ueberzeugung wäre, daß es angemessen sei, wenn gerade über einen Punkt jeder Einzelne, so viel möglich, seine individuelle Ansicht ausspräche, nämlich darüber: wo sind eigentlich in der vorliegenden An gelegenheit die Grenzen dessen, was zu den Verhandlungen der Ständeversammlung gehört, und wo ist die Scheidewand, die hierbei nicht überschritten werden darf? Im Allgemeinen scheint mir hier die Grenze der ständischen Wirksamkeit zusam menzufallen mit dem, was überhaupt Gegenstand der Gesetz gebung sein kann. Die Staatsregierung und die Stände versammlung in ihrer Vereinigung bilden diejenige Gewalt, von der die Gesetzgebung auszugehen hat. So weit es sich daher der Kirche gegenüber um gesetzliche Feststellung der Grenzen handelt für die äußern und innern Angelegenheiten derselben, so kann es nie dem geringsten Zweifel unterliegen, daß die Competenz der Ständeversammlung völlig begründet ist. Ich pflichte daher in dieser Beziehung dem unbedingt bei, was von der verehrten Deputation Seite 703 sub f. (siehe Nr. 47 Seite 1085) gesagt worden ist. Doch glaube ich, daß der Satz: so weit die Gesetzgebung zu reichen hat, geht auch die Competenz der Ständeversammlung in kirchlichen Angelegenheiten, Veranlassung giebt, noch einen Schritt wei ter zu gehen, als es gerade an dieser Stelle von der Deputation geschehen ist. Ich finde zugleich in dem, was ich mir erlauben werde anzuschließen, die volle Rechtfertigung dessen, daß deu Deputationsbericht sich bereits über mehrere materielle Fragen, wenn auch nicht entscheidend, doch vorbereitend, verbreitet Hat- Wenn es sich nämlich davon handelt, daß die Kirche ihre in nern Angelegenheiten reguliren soll, so muß meines Erachtens vor allen Dingen der Gesichtspunkt in's Auge gefaßt werden, wie die Kirche nach außen hin zu repräsentier» sei. DieKirche als etwas Ideales kann nicht handeln; sie tritt blos in Wirk samkeit nach außen hin als moralische Person, so weit ihr ei» Organ gegeben ist. Die Organe der Kirche beziehendlich durch Bestimmungen über den Wahlmodus zu schaffen, daS scheint mir aber Sache der Gesetzgebung zu sein; denn die Kirche besteht in ihrer Verbindung mit dem Staate als eine gesetzlich anerkannte Corporation. Ihre Repräsentation in formeller Hinsicht muß daher zunächst von der Gesetzgebung ausgehen. Diese Repräsentation scheint mir aber nach Ver schiedenheit ihres Zweckes verschieden sein zu müssen. Regu- lirung der innern kirchlichen Angelegenheiten soll von der Kirche jeder Confession ausgehen. Zu diesen innern Ange legenheiten, so weit sie von der Kirchengewalt abhängen, ge hören nun zwar keineswegs eigentliche christliche Glaubens lehren, wohl aber zähle ich dahin Manches, das mit dem Dogma der einzelnen Confessionen im Zusammenhangs steht. Es muß daher nach meinem Erachten die Repräsentation der Kirche eine ganz andere sein, wenn es sich darum handelt, ihre Mei- nungüber confessionelle Fragen zu vernehmen, als wenn es nur darauf ankommt, irgend eine vorübergehende Einrichtung, die zwar zu den innern Angelegenheiten gehört, aber nicht daS Wesentliche der Kirche betrifft, einzuleiten. Es scheint mir daher, daß von diesem Standpunkte aus betrachtet, und be sonders mit Rücksicht auf die vorliegenden Petitionen doch bei den gegenwärtigen Verhandlungen von Seiten der Stände versammlung die Frage nicht ganz umgangen werden kann, ob wirklich ein Bedürfniß in der protestantischen Kirche vor liege , irgend eine Revision der symbolischen Bücher vorzuneh men, weil von ihrer Beantwortung zugleich die Modalität der erforderlichen Repräsentation der Kirche abhängt. Ich stimme vollkommen mit der Ansicht des geehrten Herrn Referenten überein, wenn er ausgesprochen hat, daß die Glaubenslehren des Christenthums so feststehend sind, daß von einer Verän derung derselben nie die Rede sein kann. Ich bin auch damit einverstanden, daß das eigentliche Dogma der protestantischen
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