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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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^Kirche keiner Veränderung unterworfen werden kann, daß wir daher auch bei der Frage über die Repräsentation der Kirche nie davon ausgehen dürfen, als stehe ihren Organen die Macht zu, hieran etwas zu ändern. So viel ich aber von meinem Standpunkte aus zu beurtheilen vermag, so schließt das noch nicht unbedingt die Möglichkeit aus, eine Revision der soge nannten symbolischen Bücher vorzunehmen. Ich beziehe mich zum Belege dieser Ansicht auf einen Ausspruch in der Concor dienformel, Epitome I. unter 1 und 2. Ich weiß nicht, ob ich denselben richtig aus dem lateinischen Texte der Haase'schen Ausgabe, die mir vorlag, übertragen habe. Mir scheint der Sinn der zu sein: 1) „Nur die prophetischen und apostolischen Bücher des alten und neuen Testaments sind die Norm und Regel, wonach alle Glaubenssätze und alle Lehren gewürdigt und beurtheilt werden sollen; 2) andere Schriften sind der Bibel nie gleichzuachten und für nichts anderes anzunehmen, als für Zeugnisse, daß und wo die Lehre der Propheten und Apostel am reinsten aufbewahrt worden sei." — Es ist daher von den Stiftern unserer Confession selbst anerkannt worden, daß dabeiDinge mit in Frage kommen, die nicht schlechterdings Unveränderlich sind. Wenn also die Schriften, welche mit dem Collcctivnamen: „Symbolische Bücher" bezeichnet wer den, wohl Manches enthalten, das mit dem Dogma nicht so eng verbunden ist, daß es zum Wesender protestantischenKirche gehört, so glaube ich, könnten sich wohl Gründe aufsinden lasten, die es wünschenswerth machen, durch geeignete Organe der Kirche eine Revision der symbolischen Bücher, nicht etwa des Dogma der protestantischen Kirche selbst, sondern blos der symbolischen Bücher, zu dem Ende vorzunehmen, damit alles nicht Wesentliche aus der Glaubenslehre ausgeschieden werde und der eigenthümliche Geist der protestantischen Kirche in einfachen Sätzen so klar und frei dastehe, daß nicht blos Lehrer rn Kirche und Schule, sondern auch das Volk sich nach eigner voller Ueberzeugung davon allenthalben vergewissern könnte, was der eigentliche Kern und was nicht zu diesem Kerne zu rechnen sei. In dieser Beziehung war ich anfangs schwan kend, ob ich in zwei Punkten mit der geehrten Deputation vollkommen würde übereinstimmcn können, und zwar bei dem unter b. hinsichtlich des Ausdrucks: „Glaubenslehren", wo ich anfangs den Wunsch hegte, daß das Wort: „wesentlichen" eingeschaltet werden möchte, und zweitens in Betreff der Frage unter«., ob man dahin gelangen könnte, alle Petitio nen ohne weiteres auf sich beruhen zu lassen, da mir bedünken wollte, als ob ein Theil derselben eigentlich nur dahin gerichtet wäre, daß eine derartige Revision vorgenommen werden möge. Ich bin aber zu der Ueber zeugung gelangt, daß es gegenwärtig noch nicht an der Zeit sein dürfte, eine derartige Revision einzuleiten. Die gegen wärtige Zeit ist gerade in kirchlichen Angelegenheiten so bewegt, daß wohl leicht zu befürchten stehen könnte, daß eine derartige Revision weiter führte, als ihr Zweckgehen soll. Ich glaube daher, «S ist allerdings nicht rathsam, bei den Beschlüssen, die die Kam- merjetztüberdieRepräsentation der evangelisch-lutherischenKirche zu fassen hat, schon diesen Gesichtspunkt in's Auge zu fassen. Ich glaube vielmehr, es ist der Deputation darin zu folgen, daß jetzt rein blos bei Regulirung der äußern Verfassung unserer Kirche stehen zu bleiben sei. Sind künftig die dafür geschehenen, ge wiß im Hauptwerke sehr zweckmäßigenVorschläge in's Leben ge treten, so wird eine Behörde da sein, die noch freier und um fänglicher die Frage zu beurtheilen vermag, ob überhaupt Veran lassung vorhanden sei, eine Revision der symbolischen Bücher vorzunehmen. Ich werde also in den bisher berührten Punkten bei der Ansicht der geehrten Deputation stehen bleiben. Nun habe ich blos noch speciell etwas über Punkt 6. zu erwähnen. Es ist darin vorgeschlagen, daß zum Behufe der Trennung der evangelisch-lutherischen Kirche vom Staate für sie eine oberste collegialische Behörde, ein Oberconsistorium oder Kirchenrath ge schaffen werden soll. Es hat sich die geehrte Deputation in dem Anträge selbst nicht mit Bestimmtheit darüber ausgesprochen, ob darunter blos eine Centralbehörde zu verstehen sei, oder ob auch Mittelbehörden unter einer Oberbehörde vereinigt werden sollen. Sie hat sich vielmehr S. 695 ausdrücklich dahin ausgesprochen, daß gerade diese Frage noch auf sich beruhen möge. Dagegen scheint mir allerdings die Fassung des Antrags gerade hierin etwas präjudicirlich zu sein, wenn gesagt wird, es möge eine oberste collegialische Behörde (ein Oberconsistorium oder Kir- chcnrath) gebildet werden. Wenn ich damit das Geschichtliche verbinde, so dürfte der Ausdruck Oberbehörde mit Hindeutung auf das Oberconsistorium die Folgerung rechtfertigen, als ob für denselben Zweck auch neue Mittelbehörden zu bilden seien. Sollte dahin gelangt werden, so befürchte ich, daß zu große Ver vielfältigung der Behörden eintreten und der Wirkungskreis der neuen Behörden etwas zu groß werden möchte. Die KreiS- directionen haben, wie schon vielfach anerkannt worden ist, na mentlich hinsichtlich des Volksschulwesens Ausgezeichnetes ge leistet und werden dies fortleisten. Es ist also jedenfalls der Wunsch ausgesprochen, daß ihre Wirksamkeit besonders in dieser Beziehung völlig unbeschränkt fortbestehe, wenn auch für die eigentlichen Kirchensachen hier und da eine Aenderung wün schenswerth ist. Sollte nun neben den Kreisdirectionen, die doch in gewisser Beziehung mit dem kirchlichen Elemente, zu dem ich auch die Schulen rechne, in Verbindung bleiben müßten, noch andere Mittelbehörden in den einzelnen Bezirken des Lan des errichtet werden, so würde das dem Geschäftsgänge hemmend entgegentreten, jedenfalls aber eine Häufung der Behörden her beiführen, welche ich nicht für erwünscht erachten könnte. Dem Zwecke, welchen die geehrte Deputation vor Augen hat, würde schon durch eine einzige Centralbehörde entsprochen werden kön nen, welcher die rein kirchlichen Angelegenheiten der protestanti schen Confession zuzuweisen wären. Es ist das keineswegs durch den Antrag unter ä. ausgeschlossen. Ich wünsche aber, daß in dieser Beziehung der hohen Staatsregierung noch freiere Hand möchte gelassen werden, und deshalb will ich mir den Vorschlag erlauben, daß bei dem Punkte <l. anstatt der Worte: „eine oberste collegialische Behörde, ein Oberconsistorium oder Kirchenrath" der generellere Ausdruck gewählt werden möchte: „eine die-
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