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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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jenseitigen Deputation ausgesprochenen Ansicht, den §. 1 gänz lich fallen zu lassen, beizutreten und das erwähnte Amendement nicht weiter geltend zu machen, sondern die im ersten Satze des selben ausgedrückte Regel in der Allgemeinheit als anerkannt vorauszusetzen, und die beiden in §. 1K. enthaltenen Ausnah men, so viel die sub ». betrifft, in §. 256, die suk b. aber als 112 beizufügen. Dort wird man hierauf zurückkommen, hier aber hat man der Kammer nur vorzuschlagen: den §. 1 des Entwurfs in Wegfall zu bringen. Bürgermeister Hübler: Der Nachbericht drückt sich nun folgendermaaßen aus: Die außerordentliche Deputation der jenseitigen Kammer hatte, wie der Hauptbericht auf Seite 151 bemerkt, den Wegfall dieses Paragraphen angerathen, womit sich auch die diesseitige Deputation einverstanden hatte. Von der zweiten Kammer ist jedoch das Gutachten ihrer Deputation abgeworfen und der Paragraph genehmigt worden. Allein die diesseitige Deputation sieht sich genöthigt, ihrerKammer anzurathen, bei der Ablehnung zu beharren. Die Gründe sind bereits im Hauptberichte Seite 151 flg. enthalten. Besonders ist aber der Umstand herauszu heben, daß dieser Paragraph, wie er im Entwürfe gefaßt ist, den Richter offenbar in die Meinung versetzen würde, daß hier eine Regel darüber gegeben werden solle, wie sich der Richter bei der Collision des inländischen und ausländischen Rechtes verhalten und welches Recht er in jedem einzelnen Falle zur Anwendung bringen solle. Dies besagen klar die Worte des Paragraphen: „Nach diesem Gesetzbuche sind nicht allein diejenigen Ver richtungen zu beurtheilen, welche im Jnlande vorgekommen sind —-— sondern auch diejeni ¬ gen Handlungen, welche bei inländischen und fremden Wechseln im Auslande vorgenommen sind, oder verrich tet werden sollen." Wenn nun schon die Motive Seite 583 erklären, jener Paragraph dürfe nicht als eine Bestimmung über das Verfahren des Richters bei erkannter Collision des inländischen Rechts mit dem fremden ausgenommen werden; er habe nur den Zweck, den Grundsatz einzuschärfen, daß, wo ausländische Rechte bei Ent scheidung eines Falles maaßgebend seien, deren Existenz, so wie der Inhalt ihrer Vorschriften von dem, der sich darauf bezieht, bewiesen werden müßte, so kann doch nicht zugegeben werden, daß der Paragraph wirklich eben nur diesen Inhalt habe. Zwar schließt er mit den Worten: das inländische Recht solle gelten, „in so fern nicht ein am Orte, wo die Handlung erfolgen sollen, dafür bestehendes abweichendes geschriebenes oder Gewohnheits recht dem Richter bekannt sei, oder nachgewiesen werde." Allein diese Bestimmung ist immer nur anzusehen als eine Ausnahme von dem oben angegebenen Hauptsatze, von dem auch noch eine zweite Ausnahme für den Fall stattsinden soll, wenn in dem Ge setze ausdrücklich etwas Anderes vorgeschrieben worden. So mit ergiebt sich also folgender Sinn des in Rede stehenden Satzes: Die Regel ist: daß alle vor den Gerichten des Landes verhandelte Streitigkeiten über Fragen des Wechselrechts, mögen sie inländische oder ausländische Wechsel, inglei chen irgend welche bei den einzelnen Wechseln vorkom mende rm Jnlande oder im Auslande vollzogene oder zu vollziehen gewesene Handlungen betreffen, nach den m I. 35. dieser Wechselordnung enthaltenen Vorschriften entschie den werden sollen — ausgenommen a) wenn in dem vorliegenden Gesetze für einzelne An gelegenheiten besondereBestimmungen ertheilt sind — und b) wenn an dem Orte, wo eine mit dem Wechselverkehr zusammenhängende Handlung erfolgen sollen, ein hierauf bezügliches abweichendes Recht gilt und sel biges dem Richter bekannt ist, oder ihm nachgewie sen wird. Nun ist zwar die angegebene Hauptregel richtig, aber auch so allgemein und zugleich so allgemein bekannt, daß ihre Auf nahme in ein specielles Gesetz nur dann gerechtfertigt sein würde, wenn zugleich die Ausnahmen, welche dieselbe im Wechselrechte leidet, in genauer und bestimmter Fassung hinzugefügt wären. Allein die Angabe dieser Ausnahmen hält die Deputation weder für vollständig, noch für ganz richtig, und besonders ist die sab b. ohne Zweifel zu weit gefaßt. Denn nicht alle im Auslande voll zogene wechselrechtliche Handlungen können nach dem Rechte des Ortes, wo sie stattgefunden haben, beurtheilt werden, sondern nur diejenigen, welche den Zweck haben, sich den Regreß gegen seine Vormänner zu sichern. (Vergl. S. 154 flgd. des Haupt berichts.) — In dessen Allen Erwägung kann die Deputation der Kammer keineswegs anrathen, dem Beschlüsse der zweiten Kammer, den §. 1 anzunehmen, beizutreten, sondern muß fort während dabei beharren, daß es ihr angemessener erscheine, den selben abzulehnen. Referent Domherr v. Günther: Statt: „außerordent liche Deputation" muß es heißen: „erste Deputation". v. Criegern: Hinsichtlich des §. 1 kann ich mich mit der geehrten Deputation nicht einverstehen. Ich halte ihre Ansicht in so fern für richtig, als allerdings §. 1 des Entwurfs in gewis ser Beziehung eine Bestimmung darüber giebt, wie sich derRich- ter verhalten soll, wenn das inländische Recht mit dem ausländi schen in Collision kommt. Ich bin auch damit einverstanden, daß das Gesetz nur eine weitere Ausführung des allgemein aner kannten Satzes enthalte: locus regit actum. Dagegen will mir scheinen, als wäre es hinsichtlich des Wechselrechts sehr wün- schenswerth, wenn der Richter im Gesetze selbst einen Fingerzeig darüber findet, wie er sich in solchen Collisionsfällen zu verhalten habe. Ich verkenne nicht, daß eine allgemeine Belehrung über diesen Gegenstand schwer ausführbar sein wird, auch in dem tz. 1 nicht enthalten ist. Das scheint mir aber nicht auszuschlie ßen, daß das Gegebene, was man für richtig anzuerkennen hat, in's Gesetz ausgenommen wird. Es kommt hinzu, daß noch an dere Paragraphen im Entwürfe ähnliche Bestimmungen enthal ten, die dann der Konsequenz halber ebenfalls abzuwerfen sein würden, was auch zum Theil von der zweiten Kammer beantragt worden ist, deren Beibehaltung aber in der praktischen Ausfüh rung großen Nutzen gewähren würde. Aber §. 76, der sich auch aufCollision des inländischen Rechts mit dem ausländischen bezieht, soll stehen bleiben. Dies zeigt also, daß man es nicht einmal ausführbar gefunden hat, die Ausscheidungen aller der- artigerBestimmungen aus dem Gesetz konsequent durchzuführen. Ich glaube daher, daß es nicht rathsam ist, den ganzen Paragra- 3
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