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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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hatte, das ganz richtige sei, und nun ein Mißverstehen oder Zweifel nicht mehr statlsinden könne. Präsident v. Carlowitz: Das Amendement ist zurückge nommen, und ich habe zu erwarten, ob sonst noch etwas bemerkt werden will. Wenn dem nicht so ist, so frage ich, ob der Herr Referent noch etwas hinzuzufügen habe. Referent Vicepräsident v.Friesen: Nein. Präsident v. Carlowitz: Es beantragt die Deputation, die Kammer wolle sich dahin erklären, daß sie damit, daß Refor men in der bestehenden evangelisch-lutherischen Kirchenverfas- sung wünschenswerth seien, einverstanden sei. Ich stelle die Frage an die Kammer: ob sie mit dem Deputationsgutachten hierin übereinstimmt? — Einstimmig Ja. Der Punkt K. lautet: „Die Kammer wolle sich dahin erklären, daß sie eben so, wie die hohe Staatsregierung, dabei voraussetze, daß durch eine solche Reform das einheitliche Bestehen der evangelisch-lutheri schen Kirche nicht gefährdet und dabei namentlich nichts vorge nommen werde, wodurch die Glaubenslehren, zu welchen die Kirche sich bekennt, in Frage gestellt werden könnten." Staatsminister v. Wietersheim: Herr Präsident, ich bitte um das Wort. Zum Punkte b. erlaube ich mir einige Be merkungen. Mehrere Kammermitglieder haben am Nachsatze, von den Worten an: „und dabei namentlich u. s. w." gestern und vorgestern Anstoß genommen. Das Ministerium muß hierüber seine Ansicht aussprechen. Als die verschiedenen Petitionen bei der Regierung eingingen, war in der Leipziger, welcher sich die Mehrzahl angeschlossen hat, unter o. der Antrag enthalten, daß „der Gemeinde eine berechtigte Mitwirkung bei liturgischen und dogmatischen Angelegenheiten zugestanden werden möchte." Vielleicht waren die Petenten über den Sinn dieses Antrags sich nicht vollständig klar gewesen und hatten ihm einen bedenk lichen Sinn nicht beigelegt. Aber so viel ist gewiß, daß dieser Antrag so verstanden werden könnte, daß jede Gemeinde berech tigt sei, sich ihr eigenes Dogma zu bilden. Daß dies unzulässig gewesen wäre, bedarf keines Wortes zur Begründung. Dar um war die Regierung zu der Erklärung verpflichtet, wie man zwar dem Wunsche im Allgemeinen entsprechen wolle, jedoch nur in der Art, daß dabei die Grundverfassung und das einheitliche Bestehen der Kirche nicht gefährdet werde. Mit diesem Anträge hat sich die Deputation einverstanden erklärt und nur noch hinzugefügt: „und dabei, (bei der Reform nämlich) nichts vorgenommen werde, wodurch die Glaubenslehren, zu wel chen dieKirche sich bekennt, inFrage gestellt werden könnten." Dar in hat nun die Regierung gar nichts Anderes sehen können, als eine Wiederholung des ersten Satzes; denn da die Grundverfas- sung und das einheitliche Bestehen der evangelisch-lutherischen Kirche eben nur auf dem gemeinschaftlichen Glaubensbekennt nisse derselben beruht, so würde, wenn dies in einzelnen Gemein den einseitig geändert würde, die Grundverfassung und das ein heitliche Bestehen aufgehoben oder gefährdet. Sollte nun der Zusatz überflüssig scheinen, so würde doch die Regierung eine Verstärkung ihrer eignen Ansicht darin erblicken, daß die Depu tation diesen Punkt noch ausdrücklich hcrvorgehoben hat. Das hat man nur dankbar anerkennen können, und deshalb ist Seiten der Regierung kein Grund, sich gegen diesen Satz zu erklären. Wenn aber einige Abgeordnete darin gefunden haben, daß hierdurch ge- wiffermaaßen die evangelisch-lutherische Kirche für alle Zeiten abgeschlossen werden soll, daß hierdurch jeder Fortbildung und Perfectibilität derselben ein Damm entgegengesetzt werden solle, so hat die Regierung das nicht im geringsten erblicken können; denn außerdem würde sich solche dagegen erklären. Es heißt: „die Glaubenslehren, zu welchen sie sich bekennt". Nun, wenn es möglich, wenn es in späterer Zukunft einmal thunlich sein sollte, das Glaubensbekenntniß der Kirche einer Revision, einer neuen Feststellung, einer Vereinfachung zu unterwerfen—etwas Aehnliches war ja auch die Concsrdicnformell — da wird sich dann die Kirche zu dem neuen Glaubensbekenntnisse bekennen. Nur bei der gegenwärtigen Reform in der äußern Vertretung der Kirchengesellschaft kann es sich nicht darum handeln, die gesetz liche Grundlage ihrer innem Glaubensgemeinschaft irgend wie in Frage zu stellens Bürgermeister Wehner: In dem Letzter», was Se. Excellmz bemerkt haben, daß es nämlich bedenklich sein würde, den zu d. gemachten Beisatz wegzulaffen, so fern man aus diesem Satze schließen könnte, es möchte darin etwas Stabiles ausge drückt sein, und es sollte nun in den Glaubenssätzen gar nichts geändert werden können, gerade darin finde ich auch ein Beden ken gegen diesen Nachsatz. Mir scheint cs allerdings, als wenn man damit hätte sagen wollen, daß die Glaubenssätze nie und nimmermehr geändert werden sollen. Hätte die Deputation an gegeben, daß sie dies nicht meinte, so wäre ich mit ihr einverstan den. Aber da sie das nicht gethan hat und da die Stelle verschie dener Auslegungen fähig ist, so muß ich mich dagegen erklären. Bürgermeister Hübler: Nach der wiederholt gegebenen Erklärung des Herrn Referenten über den eigentlichen Sinn die ses Schlußsatzes kann es keinem Zweifel mehr unterliegen, daß die Deputation bei ihrem Anträge einer Aenderung der Glau benslehren im Allgemeinen nicht habe entgegentreten wollen. Sie hat erklärt, wie sie den Schluß unter b. nur auf die zu erwar tende Gesetzvorlage bezogen, in selbiger nur die Erwartung ausge drückt habe, daß in dieser Vorlage etwas, was eine Reform der Glaubenslehren betreffe, nicht aufzunehmen sein werde. Aber auch in diesem beschränkten Sinne kann ich dem Zusatze, wie ich schon bei der allgemeinen Debatte bemerkt habe, meine Zustim mung darum nicht geben, weil er völlig überflüssig erscheint, da die Regierung bei der Gesetzvorlage gar nicht in den Fall kom men kann, die inner» Angelegenheiten der Kirche einzumischen, selbst wenn sie sich, wie dies nach der wiederholten Erklärung des Herrn Cultusministers nicht der Fall ist, zu solch einer Einmi schung für kompetent hielte. Es fehlt sonach jeder Grund und jede Vcranlassuag, die den fraglichen Antrag auf irgend eine Weise zu motiviren geeignet wäre.
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