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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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phen avzulehnen. Anlangend den Inhalt selbst, so ging mir ein Bedenken in so fern bei, als er eine Ungewißheit zu enthalten scheint, wenn er sagt, der Richter solle sich unter gewissen Vor aussetzungen nach dem ausländischen Rechte richten, so weit es ihm bekannt sei. Ich glaube aber allerdings, daß diese Bestim mung mit dem übereinstimmt, was praktisch ausführbar ist und schon gegenwärtig zu geschehen pflegt. Die Anwendung des Grundsatzes: locus regit actum macht es dem Richter schon jetzt oft zur Pflicht, sich von den ausländischen Gesetzen und Rechts bestimmungen möglichste Kenntniß zu verschaffen. Es ist aber zuweilen unmöglich, diese Kenntniß vollständig zu erlangen, um so mehr, als die Gesetzgebung im Auslande ebenfalls immer fort schreitend ist, und als daselbst von Zeit zu Zeit Erläuterungen erscheinen, die vielleicht in der Literatur, die dem Richter zu Ge bote steht, noch nicht Erwähnung gefunden haben. Es ist daher der Zusatz: „so weit es ihm bekannt", nicht zu vermeiden. Das Bedenken einer daraus entspringenden schwankenden Rechts pflege wird dadurch beseitigt, daß es der Partei nachgelassen bleibt, das, was im Auslande Rechtens sei, noch nachzuweisen. Nach meinerAnsicht würde es also am rathsamsten sein, den §. 1, wie er im Entwürfe enthalten ist, anzunehmcn. Ich für meinen Theil verwende mich dafür bei der Kammer und werde nicht mit der Deputation stimmen. Prinz Johann: Ich bitte um das Wort. Kömgl. Commissar v. Einert: Es ist bereits in den Motiven erwähnt worden, daß bei Abfassung dieses Paragra phen keineswegs die Absicht vorgewaltet hat, der Collision vor- zubcugen. Man hat sich in der Wechselordnung überhaupt über diesen Gegenstand nicht verbreiten wollen, obwohl bei keinem Geschäfte in der ganzen Welt eine Collision der Gesetze so oft eintritt, als hier. Der Hauptgrund ist der: Die Ge setze über Collision der Rechte sind nicht geschriebene Gesetze, daher sind unsere Theoretiker über das, was man bei Collision der Rechte beobachten soll, in den größten Widersprüchen. Wenn die Staatsrcgierung ihren Unterthanen feste Regeln über das Verfahren bei Collision der Gesetze vorschreiben will,, so setzt sie offenbar ihre Unterthanen nachtheiliger, als wenn, sie diese Bestimmungen offen läßt. Der Grund ist der: mam wird diese Bestimmungen im Inlands befolgen müssen, und, wenn dann das Verfahren gegen den ausländischen Beklagten, sortgestellt wird, dann ist nicht auf die Bereitwilligkeit auslän discher Richter zu rechnen, dieselben Grundsätze weiter zu befol gen. Der Staat setzt seine Unterthanen durch solche Bestim mungen allemal in Nachtheil. Deswegen hat sich die Wechsel-, ordnung, die Ihnen hier vorgelegt worden ist, nur bei einigen besondern Punkten darauf bezogen, was in Collisionsfällen eintreten soll, imUebrigen aber die Frage nach derCollision der Gesetze ganz auf sich beruhen lassen, voraussetzend, daß doch Ein Grundsatz, welcher die häufigsten Bedenken beseitigt/ so hoch steht, daß er von jeder Regierung anerkannt werden wird, nämlich der Grundsatz: locus regit actum. Nun Hatz also, wie ich nochmals wiederhole, der §. 1 gar keine Bestim ¬ mung über die Collision der Gesetze, sondern eine ganz andere: er soll das Richteramt anweisen, wie es mit Befolgung dieser Wechselordnung verfahren möge, selbst da, wo die Nothwen- digkeit vorliegt, daß das fremde Recht maaßgebcnd erachtet werden muß, mithin die Frage nach der Collision schon beant wortet ist, und das scheint mir doch eine Sache zu sein, die der Beantwortung bedarf. Wenn wir auf irgend einen andern Gegenstand des Civilrechtes zurückkommen, so finden wir neben unserer Gesetzgebung irgend ein subsidiarisches Recht begrün det, auf welches zurückgegangen werden muß, weil man eS als gemeines Recht, mithin auch als Rechtsquelle für ausländische Zustände zu betrachten hat, wenn im Gesetze kein deutlicher Ausspruch vorhanden ist. Ein solches subsidiarisches Wechsel recht giebt es aber nicht, und was man als solches hinstellen wollte, sind entweder Meinungen der Schule oder überhaupt blos abstrakte Begriffe, die man von dem Wesen hat, hier und da blos Einbildungen einiger Schriftsteller, die über einen Zu stand des gemeinen Rechts durch Pluralität der unter sich unab hängigen Wechselgesetze entscheiden lassen wollen. Davon hat man den Richter abhalten wollen, man hat ihn direkt darauf verwiesen, auf das zu gehen, was geschriebenes Recht ist, natürlich also auch im Jnlande, das die Wechselordnung allein als geschriebenes Recht behandelt; wenn aber die Frage nach dem ausländischen Rechte ist, sich auf nichts Anderes ein zulassen, als ebenfalls auf das geschriebene Recht, das von außen her kommt, nicht auf Theorien der Schule, nicht ferner darauf, was nur als Gutachten von Sachverständigen hinge stellt werden soll. In so fern steht der 1. §. im unzertrennten Zusammenhänge mit dem 2., der diese Bestimmung noch weiter ausspricht, und der 1. §. erläutert den §. 2. Ich glaube nicht, daß der Paragraph entbehrt werden kann, aber wiederhole nochmals, auf Beantwortung der Frage, auf Collision der Ge setze im Allgemeinen einzugehen, wird nicht räthlich sein für eine Gesetzgebung, die zum Nutzen des Vaterlandes gereichen soll. Prinz Johann: Ich muß doch noch das Deputations gutachten auf Wegfall des Paragraphen in Schutz nehmen, bemerke aber zugleich, daß ich, mir Vorbehalte, ein Amendement auf den 2. ß. annoch zu stellen. Der Paragraph enthält zweierlei, oder vielmehr dreierlei. Nämlich 1) die allgemeine Regel, daß alle vorkommenden Wcchselgeschäfte nach dieser Wechselordnung bemtheilt werden sollen; 2) die Ausnahme, daß der Grundsatz: locus regit »eium in so fern Anwendung erleiden soll- als das ausländische Gesetz eine verschiedene Be stimmung hat, und endlich 3) die Disposition darüber, wie es gehalten werden soll, wenn der Richter sich nach ausländischem Rechte zu richten hat, und in wie fern er dasselbe von Amts wegen zu berücksichtigen, oder Anträge der Partei zu erwarten hat. Die zweite Bestimmung gab das hauptsächlichste Be denken für die Deputation ab. Ich glaube nämlich nicht, daß in allen Fällen jener Grundsatz gelten könne, sondern daß man blos in beschränktem Sinne ihn bei den später» Para graphen beantragen könne, und zwar in Bezug auf die Maaß-
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