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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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zufuhren fei, sich eines Gutachtens gänzlich enthalte, um damit der Ständeversammlung, welcher ein diesfallsiger Gesetzentwurf vorgelegt werden wird, in keiner Weise vorzugreifen." Präsident v. Carlowitz: Ich habe zu bemerken, daß vor Beginn der Sitzung Herr Bürgermeister Gottschald hinsichtlich des Punktes «. sich als Redner angemeldet hat; dann hat nach träglich Herr v. Großmann zu demselben Punkte ein Amende ment eingcreicht, was aber noch der Motivirung bedarf. Es scheint nun im Interesse des ersten Sprechers selbst rathsam, die ses Amendement erst zur Motivirung und Unterstützung kommen zu lassen, damit er auch darüber sich zugleichmit verbreitenkönne. Bürgermeister Gottschald: Ich habe aus dem Amende ment entnommen, daß der Herr Antragsteller ganz dasselbe bei diesem Punkte wünscht, was ich mir dabei zu beantragen erlau ben wollte. Nämlich ich habe mich schon dahin ausgesprochen, daß ich gegen das Deputationsgutachten bei dem Punkte e. bin, und in so fern ich hoffen dürste, daß die Majorität mir beiträte und das Gutachten der Deputation ablehnte, so würde eine Lücke ent stehen, die durch eine posinveErklärung ausgefülltwerdenmüßte. Ich hatte nßr daher auch folgenden Antrag zu überreichen erlauben wollen: „Die Ständeversammlung wolle erklären, daßsie imPrincip mit derAnsicht derStaatsregie- rungeinverstanden sei, daß einePresbyterial-und Synodalverfassung einzuführen sei." Ich ersehe aus dem Anträge meines geehrten Vormanns, daß er dasselbe zu erreichen strebt, und verzichte daher auf das Wort. Präsident v. Carlowitz: Ich werde erst den Antrag der Kammer in's Gedächtniß zurückrufen. Es soll, wenn das De- putationsgutachten fallen sollte, an dessen Stelle substituirt wer den: „daß die hohe Kammer das Princip einer Presbyterial- und Synodalverfassung im Allgemeinen anerkenne, ohne daß jedoch damit der künftigen Abstimmung über den vorzulegenden Gesetzentwurf präjudicirt werde." 0. Großmann: Die diplomatische Zweideutigkeit, mit welcher sich die Deputation hier gerade über die Hauptfrage: ob eine Presbyterial- und Synodalverfaffung anzunehmen sei, aus spricht, ist mir dadurch doppelt auffallend geworden, weil sie an einer andern Stelle des Gutachtens sogar noch mancherlei Zwei fel darüber aufstellt, ob überhaupt eine solche Verfassung für un ser Vaterland passend und anwendbar sei. Ich sehe darin also eine gewisse Tendenz, entweder die Sache gänzlich abzulehnen, oder uns blos mit der beantragten Consistorialverfassung zufrie denstellen zu wollen. Aber weder mit dem Einen, noch mit dem Andern könnte ich einverstanden sein; die Kammer würde selbst in dieser Beziehung hinter der Staatsregierung zurückbleiben, welche ihre Geneigtheit zur Ertheilung einer solchen Verfassung unzweideutig ausgesprochen hat. Mir scheint es also zur Be ruhigung des Landes, welches auf diesen Gegenstand einen hohen Werth legt, zur Abhülfe des Bedürfnisses, welches unverkennbar sich herausstellt, und zur Beantwortung aller'der vielen Petitio nen, welche von allen Seiten in Bezug auf eine solche Verfassung tingegangen sind, unerläßlich, daß die Deputation und die hohe Kammer sich darüber auf eine bestimmte, unzweideutige, klare Weise ausspreche und das Princip im Allgemeinen anerkenne. Es versteht sich von selbst, daß, wenn der Entwurf eine Fassung erhalten sollte, welche das Princip auf eine Weise anwendete, daß dessen Ausführung der künftigen Ständeversammlung be denklich erscheinen müßte, durch Anerkennung des Princips die künftige Abstimmung nicht präjudicirt werden dürfte. Das bleibt der künftigen Ständeversammlung ganz überlassen, wenn die Modalität ihren Wünschen nicht entsprechen sollte; allein eine bestimmte Anerkennung müßte ich jedenfalls wünschen. Präsident v. Carlowitz:. Ich habe also zu bemerken, daß statt des Punktes c. im Deputationsgutachten ein anderer Satz Platz greifen soll, nämlich: „daß die hohe Kammerdas Princip einer Presbyterial- und Synodalverfassung im Allgemeinen an erkenne, ohne daß jedoch damit der künftigen Abstimmung über den vorzulegenden Gesetzentwurf präjudicirt werde." Unter stützt die Kammer diesen Antrag? — Er wird ausreichend unterstützt. Referent Vicepräsident v. Friesen: Ich erlaube mir, dem geehrten Redner und Antragsteller zu erwidern, daß ich wirklich glaube, er habe unser Gutachten diesmal nicht genau gelesen, denn sonst würde er uns eine diplomatische Zweideutigkeit bek dem Anträge sub c. nicht vorgeworfen haben. Ich bitte ihn doch, Seite 686 des Berichts zu lesen, wo ausdrücklich steht: „wir stimmten der Aeußerung im Decrete bei, daß von einer meh- rern Betheiligung an kirchlichen Dingen eine Belebung des kirchlichen Sinnes überhaupt zu hoffen sei", wodurch wir zu er kennen gegeben haben, daß wir den Kirchengemeinden eine grö ßere Betheiligung zugestanden wissen wollen. Das ist nur eine ganz allgemeine Bemerkung; aber noch mehr haben wir Seite 688 ausdrücklich gesagt, daß wir die Vorzüge einer Pres byterial- und Synodalverfaffung jim Allgemeinen nicht ver kannthaben, und Seite 689, wo von der obersten Kirchenbe hörde die Rede ist, mit der wir aber keineswegs die Kirche allein absinden wollen, ist gesagt: „Es würde auch dann, wenn es zu einer Presbyterial-und Synodalverfaffung kommen sollte, für unsere Kirche noch weit dringender sein, ihr eine oberste Verwal tungsbehörde in einer solchen Gestalt zu geben, von welcher aus es möglich wäre, auch die untersten Gliederungen der Kirchenverfassung so zu bilden und zu leiten, daß sie mit der Kirche selbst und mit ihrem Mittel punkte in einen innigen Zusammenhang träten." Also soll jene oberste Behörde keineswegs allein dastehen. Endlich sagen wir S. 694 unten nochmals: „Aus einer solchen ersten und dringend sten Maaßregel würden die übrigen sich von selbst ergeben, durch eine solche Behörde würde die Nothwendigkeit des Weitern desto sicherer erkannt und ihre Ausführbarkeit vermittelt und wesentlich erleichtert werden, ihr würde es durch ihre Einwirkung aufdie Kir chengemeinden des Landes leicht werden, derBildung von Presby terien, wenn solche nothwendig befunden würde, Eingang zu ver schaffen. Leicht und fast von selbst'würde sich mit einer solchen Or ganisation das Uebergehen zu einer Synodaleinrichtung verbinden lassen". Also ist die Möglichkeit zu einer Synodal- und Prcs- byterialverfassung von uns keineswegs entfernt worden, sondern es sind im Gegentheil die Mittel vorgeschlagen, durch welche eine solche Einrichtung erleichtert werden könnte: wir haben da-
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