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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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rnami'sche Amendement zu stellen sein. Wer endlich gar nichts haben will, also gegen Punkt c. in jedweder Fassung sich er klärt, der darf nur alle meine Fragen mit Nein beantworten, und es wird so seine Absicht erreicht sein. Ich stelle also meine erste Frage auf das Deputationsgutachten, wie es unter o. ge faßt ist, wobei also das Sousamcndement des Herrn v. Gün ther Vorbehalten bleibt. Die Bejahung dieser Frage lehnt das Großmann'sche Amendement ab. Ich frage also: ob die Kam mer dem Punkte e. in der ursprünglichen Fassung der Deputa tion beistimmt? — Das Deputationsgutachten wird gegen vierzehn Stimmen angenommen, wodurch der Groß mann'sche Antrag als gefallen anzusehen ist. Präsident v. Carlo Witz: Die zweiteFrage habe ich nun auf den Antrag des Herrn v. Günther zu richten, daß also nach den Worten: „daß sie" eingeschaltet werde: „zwar eine Vertretung der Kirchengemeinden für nölhig erachte, jedoch". Ich frage also: ob die Kammer diesem Amendement beipflich- tet? — Es wird durch zwei und zwanzig Summen ab gelehnt. Präsident v. Carlowitzr Es ist also über Punkt e. ent schieden und beschlossen worden, daß es bei der ursprünglichen Fassung der Deputation bleiben soll. Punkt 6. lautet: „Die Kammer wolle sich dahin erklären, daß sie es vor Allem als nöthig und als die erste erforderliche Maaßregel an sehe, daß eine Trennung der evangelisch-lutherischen Kirche vom Staate als Grundsatz anerkannt und demzufolge für sie eine oberste collegialische Behörde, einObcrconsistorium oderKirchen- rath gebildet werde, welcher die eigentlicheKirchengewalt — das Befugniß, die inner» Angelegenheiten der Kirche zu ordnen und zu leiten — nach ß. 57 der Bersassungsurkunde in so weit zu übertragen sei, als solches mit Rücksicht auf die Rechte des Staats und die Vorschriften der Verfassungsurkunde geschehen könne, daß sie daher die hohe Staatsregierung bitte, einen desfallsigen Gesetzentwurf der Ständeversammlung vorzulegen." ! Präsident v. Carlo Witz: Indem ich nun zu Punkt 6. übergehe, habe ich zu erklären, daß auch zu diesem Punkte schon früher bei Gelegenheit der allgemeinen Berathung vom Herrn v. Criegern ein Amendement eingebracht und auch bereits unterstützt worden ist. Dieses Amendement muß ich Ihnen zuvörderst in's Gedächtniß zurückrufen. Es kommt nämlich darauf hinaus, daß statt der Worte: „oberste collegialische Behörde Kirchenrath rc." (s. vorstehend) gesetzt wer ¬ de: „eine diesem Zwecke entsprechende Behörde". Prinz Johann: Wenn ich bei den langen Debatten über diesen Gegenstand geschwiegen habe, so ist es nicht geschehen aus Mangel an Interesse, denn Alles, was den christlichen Geist weckt und das christliche Leben fördert, es sei, in welcher Form des Christenthums es wolle, ist mir stets eineheilige Ange legenheit. Gleichwohl habe ich geglaubt, als ein dem Prote stantismus Fremder über die Frage, was das Bedürfniß der Zeit ist und welche Heilmittel anzuwenden sind, umdemgefühl- I. LV. ten Mangelabzuhelfen, den Mitgliedern der betreffenden Kirche allein das Wort gestatten zu müssen und mich nicht in die De batte zu mischen. Der vorliegende Punkt jedoch berührt nicht nur die Kirche, sondern auch sehr wesentlich den Staat, und aus Rücksicht auf denselben erlaube ich mir der geehrten Kam mer ein Amendement vorzuschlagen. Ich habe bereits auf dem Landtage 18ZZ- diesen Gegenstand lebhaft in der Kammer ver- theidigt. Ich war damals ganz der jetztvondergeehrtenDepu- tation aufgestellten Ansicht, indem ich es nicht für gerathm fand, die Consistorien aufzuheben. Diese Ansicht ging nicht durch, und ich glaube, dies wird jetzt von vielen Seiten mit Bedauern angesehen. Gleichwohl scheint der Standpunkt jetzt ein ganz verschiedener zu sein. Damals handelte es sich um die Aufhebung einer Jahrhunderte lang bestandenen Ein richtung, und gegenwärtig handelt es sich um Wiederherstel lung einer Einrichtung, die wir vor noch nicht 11 Jahren ab geschafft haben. Nun bin ich zwar immer der Ansicht, daß 1834 die Aufhebung der Consistorien manches Bedenken gegen sich hatte, namentlich auch das, daß es nicht gerathen sei, die Kirche durch eine solche Organisation ganz in dem Staate auf gehen zu lassen. Ist also durch die damals genehmigte Auf hebung ein Schaden geschehen, so ist er jetzt bereits vollendet und kaum wieder gut zu machen; wenigstens fragt es sich, ober durch Wiederbelebung dieser Einrichtung wieder gut gemacht werden könne. Aus der andern Seite läßt sich aber auch nicht verkennen, daß die damals in's Leben gerufene Einrichtung man- nichfaltige practische Bortheile gehabt hat. Das ist von mehrer« Sprechern vielfach anerkannt worden. Es ist also eine ganz an dere Frage, ob man jene Einrichtung, die seit 1834 besteht, wieder abschaffen solle. Im Allgemeinen trete ich doch der Ansicht der Deputation bei, daß zu wünschen sei, daß die Einrichtung der kirchlichenBehörden in derMaaße etwas abgeändert werde,daß da durch die Selbstständigkeit der Kirche mehr gewahrt wird. Es bewegt mich hauptsächlich dazu die doppelte Stellung des hohen Cultministeriums, dessen Ausüben des juris circa sacra und der Verwaltung der Angelegenheiten einer Kirche mir in der Lhat auf die Länge nicht wohl haltbar erscheint. Gegen das Depu tationsgutachten habe ich aber aus dem angegebenen Grunde in dem speciellen Punkte mannichfache Bedenken. Zunächst scheint allerdings die Frage, ob eine solche gänzliche Veränderung nöthig sei, etwas zu bestimmt beantwortet zu sein. Die Debatte über Punkt». hat mich in mancher Beziehung doch etwas bedenklich gemacht, und ich glaube, daß es einer sorgfältigen Prüfung bedür fen wird, ehe man eine solche Einrichtung in's Leben ruft, um so mehr, als der gewünschte Kirchenrath allerdings Manches gegen sich zu haben scheint. Obgleich ich nun aber auch der Ansicht bin, daß es wünschenswert!) sei, die jetzige Einrichtung zu ändern, so glaube ich doch, daß der Antrag wieder zu speciell gestellt ist. So hat z.B. ein geehrtes Mitglied, anstatt auf ein Consistorium, auf zwei Consistorien angetragen. Von vielen Kammermitglie dern ist die Wirksamkeit der Kreisdirectorien als segensreich und nützlich bezeichnet worden. Es scheint mir also sehr wünschens- werth, daß man sich nicht zu bestimmt über diesen Gegenstand 3
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