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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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merklich unterschieden ist. Jndeß, meine Herren, das Heil der Völker und das Wohl der Kirche ruht nicht auf Theorie. Ob die theoretische anomale Stellung des Cultusministeriums nicht auch wieder eigenthümliche Vortheile gehabt und in die ser Beziehung gute Früchte gebracht habe, das will ich nicht näher untersuchen. Nur auf Einiges muß ich in dieser Be ziehung aufmerksam machen. Nicht allein durch die Errich tung des Cultusministeriums, auch früher schon war die Ver fassung des sächsischen Kirchenregiments eine ganz eigenthüm liche; man könnte vielleicht sagen, es habe sich diese Eigen tümlichkeit darin bewahrt, daß im Liturgischen und in allem dem, was dem Dogmatischen verwandt ist, in Sachsen verhält- nißmäßig weit weniger geschehen sei, als in so manchen Staa ten des Auslandes. In der That, der Grundsatz der Stabi lität, der Geist besonnener Vorsicht hat das sächsische Kirchen regiment immer geleitet, und es ist deshalb freilich hier und da manches Neue einzuführen unterlassen worden. Aber ich frage, ob nicht Stabilität und besonnene Vorsicht, wenn irgend wo, gerade in allen Angelegenheiten der Kirche am Orte ist, ob nicht im Auslande Neuerungen und Verbesserungen, meist gewiß aus den reinsten Motiven hervorgegangen, nicht auch wieder zur Quelle der Unzufriedenheit, Zerwürfnisse und bitterer Spaltungen geworden sind. Ich sage das nicht, um als Apologet der sächsischen Verfassung aufzu treten , nur gegen einseitige Verdammung will ich sie verthei- digen. Wichtiger ist die Organisationsveränderung im Jahre 1835. Nicht von der Staatsregierung, sondern von den Stän den ist die Aufhebung der Consistorien beantragt worden. Um desto unbefangener kann das Ministerium diese Maaßregel vertheidigen. Es ist aber der geehrten Deputation zuge geben, daß in der Aufhebung eines dreihundertjährigen In stituts der Reformation etwas Anstoß erregendes, etwas Be dauerliches gelegen haben kann; ich gebe auch der geehrten Deputation darin Recht, daß die Trennung der innern kirchlichen Angelegenheiten von den äußern sich nicht so praktisch bewährt hat, wie man damals wohl glaubte. Nur die sem Umstande ist es auch wohl zuzuschreiben, daß das Landes- consistorium nicht zu dem Einflüsse und zu der Wirksamkeit ge langt ist, die man damals wohl erwarten mochte und im In teresse der Sache erwarten mußte. Allein wenn wir die Idee von der Wirklichkeit, das Wesen von dem Namen und der Form unterscheiden, so müssen wir auch gegen diese Veränderung ge recht sein. Die geehrte Deputation sagt: Diese Veränderung habe weit größere Nachtheile gehabt, als die frühere Verfassung, „es seien dadurch dem Wesen der Kirche und dem Ansehn der Geistlichen die empfindlichsten Nachtheile zugefügt worden, es seien die Angelegenheiten der Kirche zu einem bloßen Attribute der weltlichen Gewalt herabgesunken, so daß der Ausdruck des gerechten Schmerzes darüber nicht überhört werden dürfe." Dieser Ansicht muß ich auf das entschiedenste und bestimmteste widersprechen. Ich werde das näher zu begründen versuchen. Zuvörderst kann ich darin nicht Recht geben (es bezieht sich dies jedoch weniger auf die geehrte Deputation, als auf die mündli- I. öo. chen Aeußerungen mehrerer geehrterRedner), daß dieAngelegen- heiten der Kirche eigentlich den Kreisdireetionen übertragen worden seien; das ist nicht der Fall. Es sind für die Ver waltung der Kirchenangelegenheiten neben den Kreisdireetionen besondere Kirchen- und Schuldeputationen errichtet worden. Diese hat man neuerlich häufig wieder als „Consistorialbehör- den" bezeichnet, und es ist dies sogar in mehrern Gesetzen ge schehen. Diese Kirchen- und Schuldeputationen sind im We sen genau so organisirt, wie die Consistorien kleiner Staaten und kleiner Bezirke, wie wir selbst eine solche Behörde in dem Ge- sammtmknisterium in Glauchau besitzen. In allen Fallen sind die weltlichen Beisitzer der Consistorien nicht allein für diesen Be ruf bestimmt, sondern sie arbeiten auch in der Verwaltung, oder Justiz, und es findet ganz dasselbe Verhältniß statt, wie hier bei den Kreisdireetionen. Wenn als Haupteinwand gegen diese Neuerung vorhin erwähnt worden ist, daß die Angelegenheiten der Kirche fast ganz weltlichen Behörden übertragen worden seien, so muß ich dagegen erinnern, daß zu keiner Zeit seit der Reformation das geistliche Element in der kirchlichen Verwaltung so zahlreich und einflußreich vertreten worden ist, als gerade in der jetzigen. Es ist dies ganz einfach. Zuvörderst haben Sie im Landesconsistorium eine rein kirchliche Behörde, welche in der frühem Verfassung nicht vorhanden war. Ferner, wenn Sie auf die Zahl der angestellten geistlichen Mitglieder in der Ver waltung zurückblicken, so warm früher nur vier Geistliche bei der kirchlichen Verwaltung angestellt, der Oberhofprediger zu Dresden, der xrokessor xriwsrius der Facultät zu Leipzig und die zwei Superintendent« zu Leipzig und Dresden, würdige, ausge zeichnete , zum Theil europäisch berühmte Männer. Aber auch diese Männer konnten ihren consistoriellen Beruf, neben ihren Hauptämtern, nur als Nebengeschäft betreiben. Statt dessen haben wir jetzt einen geheimen Kirchen- und Schulrath im Cul- tusministerium, fünf geistliche Mitglieder des Landesconsisto- riums, drei Kirchen- und Schulräthe und drei außerordentliche Beisitzer bei den Kreisdireetionen, also das Vierfache der frühern Zeit. Darauf würde ich aber nicht ein großes Gewicht legen. Was weit wichtiger ist, daß bei der neuen Verwaltung Männer als Kirchen- und Schulräthe angestellt sind von Sach- kenntniß und Erfahrung, die ihre ganze Lhätigkeit der Sache der Kirche und Schule zuwenden können und sollen, Männer, welche durch die ihnen obliegendenRevisionsreisen in den Stand gesetzt werden, von dem Zustande, den Gebrechen und Bedürf nissen der Kirchen und Schulen eine lebendige Anschauung zu gewinnen, was bei der frühern Verfassung ganz unmöglich war. Deshalb hat es auch das Dberconsistorium früher mehrfach an erkannt, daß, wenn ihm dergleichen Beamte nicht beigegeben wür den, es seinem hohen Berufe nicht vollständig entsprechen könne. Endlich wenn man glauben sollte, daß die weltlichen Mitglieder der Kirchen- und Schuldeputation als Laien nicht eines lebendi gen Interesses an kirchlichen Fragen fähig gewesen wären, so be weisen sie, meine'Herren, bis auf drei Mitglieder insgesammt Laien, ja selbst, welches Interesse Laien an den Angelegenheiten der Kirche nehmen, und in der That, Jedem, der Sinn für 3*
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