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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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regel wegen Sicherung des Protestes. Aus diesem Grunde werde ich für die Annahme des Paragraphen nicht stimmen. Was den dritten Punkt betrifft, wonach nämlich der Richter angewiesen ist, ex oKcio nach dem ausländischen Rechte zu richten, wenn er es kennt, daß aber, wo ihm diese Kenntniß gebricht, er den Nachweis der Partei abzuwarten hat, so werde ich beim 2. H. einige Worte mir noch zu sagen erlauben, und behalte mir deshalb das Nöthige vor; denn man könnte mir sonst einwerfen, daß man auf einen abgeworfenen Paragra phen nicht zurückkommen dürfe. Das Bedenken des Herrn Commissars scheint mir durch den 2. ß. erledigt; denn hier ist ausgesprochen, daß nur der bescheinigte Gerichtsbrauch als Quelle der Entscheidung genommen werden soll. Referent Domherr v. Günther: In Bezug auf das, was sowohl der Herr König!. Commissar Vicepräs. v. Einert, als auch der Herr Dberappellationsrath v. Criegern gesagt hat, muß dieDeputation Folgendes erwidern: Der §. 1 der Vorlage kann durchaus keinen andern Sinn haben, als den: Es wird als Regel festgesetzt, daß alle vor Gericht verhandelte Streitig keiten über Fragen des Wechselrechtes nach inländischem Gesetz entschieden werden sollen. Für diese Regel stellt der Para graph zwei Ausnahmen auf. Erstens: es soll nicht nach in ländischem Recht entschieden werden, wenn in dem vorliegen den Gesetze für einzelne Angelegenheiten eine besondere auf das ausländische Recht verweisende Bestimmung ertheilt ist; zweitens: „in so fern nicht ein am Orte, wo die Handlung er folgen soll, dafür bestehendes abweichendes geschriebenes oder Gewohnheitsrecht dem Richter bekannt sei, oder nachgewiesen wird." Beide geehrte Herren bezogen sich auf die Regel lo- cus regit actum als auf einen Satz, besten allgemeine Anwend barkeit über alle Zweifel erhaben sei. Allein ich muß in Ab rede stellen, daß diese Regel so hoch anzuschlagen sei. Sie ist keineswegs so allgemein, wie man häufig annimmt, sondern sie bezieht sich wenigstens bei Gegenständen des Vermögens rechtes, wozu auch das Wechselrecht gehört, lediglich auf die Frage über die Form derHandlung. Wenn eine Hand lung, die zu ihrem rechtlichen Bestehen eine gewisse Solennität erfordert, im Auslande vollzogen wird, so genügt es, wenn die jenige Solennität dabei beobachtet worden ist, welche dort rechtliche Gültigkeit bewirkt. Wenn also ein Privattestament, das bei uns zu seinem Bestehen sieben Zeugen erfordert, im Auslande nur drei Zeugen erfordert, und es ist dort von einem Sachsen vor drei Zeugen errichtet worden, so wird es auch in Sachsen vollständig gelten. Dies ist der wahre Sinn der Regel: locus regit actum. Eine weitere Ausdehnung läßt sich, als allgemeingültige Regel, wenigstens bei vermögensrechtli chen Verhältnissen, wissenschaftlich nicht rechtfertigen. Nun hat zwar der Gerichtsbrauch in einigen Fällen ausnahmsweise eine Ausdehnung sanctionirt, und gerade das Wechselrecht bie tet uns eine der wichtigsten und prägnantesten dieser Ausnah men dar, nämlich bei allen Handlungen, welche zur Sicherung des Regresses nöthig sind, wo nicht nur in Bezug auf das Formelle, sondern auch auf das Materielle der Handlung nach l. 35. einem europäisch anerkannten Gerichtsbrauch auf das Recht des Ortes Rücksicht genommen wird, wo eine Handlung voll zogen worden ist, oder hätte vollzogen werden sollen. Wenk nun im Entwürfe gesagt ist, daß im Allgemeinen alle Verrich tungen beim Wechselgeschäfte, gleichviel ob sie bei inländischen oder fremden Wechseln vorgenommen sind, nur in so fern nach den inländischen Gesehen zu beurtheilen sein sollen, als nicht ein an dem Orte der Handlung geltendes abwei chendes Recht nachgewiesen wird, so erkennt der Ent wurf die Richtigkeit des erwähnten europäischen Gerichtsbraü- ches zwar an, allein er geht auch Noch viel weiter. Denn er giebt der Regel: locus rexit actum einen solchen Umfang, daß sich in der Lhat nicht absehen läßt, wohin das führen soll. Wollte man das, was im Entwürfe gesagt ist, seinem Wort verständnisse nach auffaffen, so würde daraus folgen, daß z.B. ein Papier, welches sich in feinem Context nicht als Wechsel oder als Anweisung ankündigt, dennoch das Wechselrecht ge nießen solle, wenn es aus einemLande ist,wo jene Bezeichnung nicht für erforderlich gehalten wird, — ein Satz, der weder von dem Herrn Commissarius, noch von dem Herrn Ober appellationsrath v. Criegern, noch von sonst Jemandem, der die Wechselverhältnisse kennt, behauptet werden wird, noch be hauptet worden ist. Und solche Beispiele könnte ich, wenn nicht Kürze hier meine erste Pflicht wäre, in Menge anführen, — Beispiele, wo im Auslande vollzogene Handlungen, wenn der Entwurf angenommen würde, hier zu Lande, den aus drücklichen Bestimmungen unserer Gesetze zuwider, für gültig erachtet werden müßten, aus dem einzigen Grunde, weil sie im Auslande gelten. Zum Beweise will ich nur ein Beispiel noch anführen. In manchenLändern giebt es eigenthümlicheBestim- mungen hinsichtlich desAcceptes. Es heißt z.B. in derAtthalt- Cöthenfchen Wechselordnung, es solle ein Wechsel für acceptirt gehalten werden, sobald der Bezogene auch nur die Feder ange- setzr habe, um zu acceptiren; also wenn nur ein einziger Strich gemacht oder vielleicht der Buchstabe A. hingesetzt worden ist. Ich bin aber überzeugt, daß ein Accept dieser Art in Sächselt nicht respectirt werden wird, daß sich auch kein Richter bestimmen lassen würde, mit der Wechselexpedition gegen den Bezogenen zu verfahren, wenn dieser nicht wenigstens seinen Namen unter schrieben, sondern nur einen Strich auf den Wechsel gemacht hätte. Mithin bedarf es allerdings einer andern Bestimmung, als derjenigen, welche im 1. Z. des Entwurfes enthalten ist, und es fragt sich nur, welcher? Die Deputation hat sich der Pflicht nicht entbinden zu können geglaubt, ihre Ansichten darüber aus zusprechen, und Sie finden dieselben im Hauptberichte nieder- gclegt. Sie hat sich jedoch mit der hohen Staatsregierung nicht vollständig vereinigen können, und einige Differenzen sind ge blieben, nicht sowohl über den Inhalt der von der Deputation vorgeschlagenen Sätze selbst, als vielmehr über die Frage, ob diese dargelegten Vorschläge auch erschöpfend wären. Unter diesen Verhältnissen blieb freilich nichts Anderes übrig, als den 1. Z. des Entwurfs abzulehnen, — abzulehnen um deswillen, weil man zwar die Regel beiderseits als richtig anerkannte, sich 3*
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